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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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3. Wegen <strong>de</strong>r Rücknahme eines Verwaltungsaktes einer sachlich unzuständigen Behör<strong>de</strong> wird auf § 130 Abs. 2<br />

Nr. 1 hingewiesen.<br />

Zu § 17 – Örtliche Zuständigkeit:<br />

1. Neben <strong>de</strong>n Vorschriften im Dritten Abschnitt bestehen Son<strong>de</strong>rregelungen über die örtliche Zuständigkeit<br />

z. B. in <strong>de</strong>n §§ 195, 367, 388 sowie in Einzelsteuergesetzen.<br />

2. Wegen <strong>de</strong>r Folgen <strong>de</strong>r Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit Hinweis auf § 125 Abs. 3<br />

Nr. 1 und § 127. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§ 25 und 28.<br />

Zu § 18 – Geson<strong>de</strong>rte Feststellung:<br />

1. Die Zuständigkeitsvorschriften <strong>de</strong>s § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 gelten für die Feststellung von Einheitswerten<br />

und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r aus selbstständiger Arbeit. Bei <strong>de</strong>n<br />

Einkünften gilt dies sowohl in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Beteiligung mehrerer Personen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe a) wie auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Betriebsort, Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung bzw. Ort <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit und <strong>de</strong>r Wohnsitz auseinan<strong>de</strong>r fallen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b). Wegen <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten<br />

Feststellung bei Zuständigkeit mehrerer Finanzämter in einer Gemein<strong>de</strong> vgl. zu § 19, Nr. 3.<br />

(aufgehoben)<br />

3. Die Regelung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt eine abweichen<strong>de</strong> Zuständigkeit für die geson<strong>de</strong>rte<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung o<strong>de</strong>r aus Kapitalvermögen; i. d. R. ist nicht das<br />

Lagefinanzamt, son<strong>de</strong>rn das Finanzamt zuständig, von <strong>de</strong>ssen Bezirk die Verwaltung ausgeht.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s regelt § 18 Abs. 1 Nr. 4 für die Feststellung von sonstigem Vermögen, von Schul<strong>de</strong>n und<br />

sonstigen Abzügen (§ 180 Abs. 1 Nr. 3) und für die Durchführung von Feststellungen bei<br />

Bauherrengemeinschaften usw. (V zu § 180 Abs. 2 AO).<br />

4. Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann das Finanzamt bei <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Feststellung <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen, dass die Verwaltung dieser<br />

Einkünfte von <strong>de</strong>m Ort ausgeht, in <strong>de</strong>m das Grundstück liegt, es sei <strong>de</strong>nn, die Steuerpflichtigen legen etwas<br />

an<strong>de</strong>res dar.<br />

5. Wird von <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Feststellung nach § 180 Abs. 3 abgesehen (z. B. Fälle geringer Be<strong>de</strong>utung),<br />

verbleibt es bei <strong>de</strong>r für die Einzelsteuern getroffenen Zuständigkeitsregelung.<br />

6. Die Regelung in § 18 Abs. 2 hat insbeson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung für die geson<strong>de</strong>rte Feststellung von ausländischen<br />

Einkünften, an <strong>de</strong>nen mehrere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind. Auf § 25 wird hingewiesen.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 19 – Steuern von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:<br />

1. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt leben<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen ist bei mehrfachem Wohnsitz im Inland<br />

das Finanzamt <strong>de</strong>s Aufenthalts <strong>de</strong>r Familie für die Besteuerung nach <strong>de</strong>m Einkommen und Vermögen<br />

zuständig. Insoweit sind für die Bestimmung <strong>de</strong>r örtlichen Zuständigkeit die Kin<strong>de</strong>r in die Betrachtung<br />

einzubeziehen.<br />

2. Nach § 19 Abs. 3 ist das Lage-, Betriebs- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsfinanzamt auch für die persönlichen Steuern vom<br />

Einkommen und Vermögen zuständig, wenn ein Steuerpflichtiger in einer Gemein<strong>de</strong> (Stadt) mit mehreren<br />

Finanzämtern einen land- und forstwirtschaftlichen o<strong>de</strong>r gewerblichen Betrieb unterhält bzw. eine<br />

freiberufliche Tätigkeit ausübt. In diesen Fällen ist keine geson<strong>de</strong>rte Feststellung durchzuführen (§ 180<br />

Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).<br />

3. Wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige außerhalb <strong>de</strong>s Bezirks seines Wohnsitzfinanzamtes, aber in <strong>de</strong>n Bezirken<br />

mehrerer Finanzämter <strong>de</strong>rselben Wohnsitzgemein<strong>de</strong>, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />

Gewerbebetrieb o<strong>de</strong>r freiberuflicher Tätigkeit erzielt, so können nach § 19 Abs. 3 mehrere Finanzämter<br />

zuständig sein. In diesen Fällen ist nach § 25 zu verfahren. Geson<strong>de</strong>rte Feststellungen sind nur von <strong>de</strong>n<br />

Finanzämtern vorzunehmen, die <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen nicht <strong>zur</strong> Einkommensteuer und Vermögensteuer<br />

veranlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).<br />

4. Zuständigkeitsregelungen enthalten auch § 20a i. V. m. <strong>de</strong>r Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau<br />

vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2267; BStBl. I, S. 602) sowie die Einzelsteuergesetze und das FVG.<br />

5. Das Vermögen im Sinne <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121<br />

Nr. 4 BewG unabhängig von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r prozentualen Beteiligung an <strong>de</strong>r inländischen Kapitalgesellschaft.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Beteiligung an einer Grundbesitz verwalten<strong>de</strong>n Personengesellschaft ist für die Bestimmung <strong>de</strong>r<br />

örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit <strong>de</strong>s Grundstücks maßgebend.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 5 von 235

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