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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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2. Die Satzung muss die in <strong>de</strong>r Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige<br />

Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind.<br />

Unter an<strong>de</strong>rem sind in folgen<strong>de</strong>n Fällen Abweichungen vom Wortlaut <strong>de</strong>r Mustersatzung möglich:<br />

a) Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1) kann entgegen § 1 <strong>de</strong>r Mustersatzung auf das Gebot<br />

<strong>de</strong>r Unmittelbarkeit verzichtet wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 1 zu § 59).<br />

b) Insbeson<strong>de</strong>re bei Stiftungen ist <strong>de</strong>r in § 3 <strong>de</strong>r Mustersatzung verwen<strong>de</strong>te Begriff „Mitglie<strong>de</strong>r“ durch eine<br />

an<strong>de</strong>re geeignete Formulierung zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3).<br />

c) Körperschaften, <strong>de</strong>ren Gesellschafter o<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r steuerbegünstigte Körperschaften sind und/o<strong>de</strong>r<br />

juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwen<strong>de</strong>n,<br />

können auf die Regelung in § 3 Satz 2 <strong>de</strong>r Mustersatzung verzichten.<br />

d) § 5 <strong>de</strong>r Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung „Aufhebung“ verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge <strong>de</strong>r Bestimmungen wie in <strong>de</strong>r Mustersatzung wer<strong>de</strong>n nicht<br />

verlangt.<br />

3. Die Bestimmung, dass die Satzung die in <strong>de</strong>r Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss (§ 60<br />

Abs. 1 Satz 2), gilt für Körperschaften, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2008 gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die ihre Satzung mit<br />

Wirkung nach diesem Zeitpunkt än<strong>de</strong>rn. Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor <strong>de</strong>m 1.1.2009<br />

bestan<strong>de</strong>n hat, braucht nicht allein <strong>zur</strong> Anpassung an die Festlegungen in <strong>de</strong>r Mustersatzung geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Eine Satzung braucht nicht allein <strong>de</strong>swegen geän<strong>de</strong>rt zu wer<strong>de</strong>n, weil in ihr auf Vorschriften <strong>de</strong>s StAnpG<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r GemV verwiesen o<strong>de</strong>r das Wort „selbstlos“ nicht verwandt wird.<br />

5. Or<strong>de</strong>nsgemeinschaften haben eine <strong>de</strong>n Or<strong>de</strong>nsstatuten entsprechen<strong>de</strong> zusätzliche Erklärung nach <strong>de</strong>m Muster<br />

<strong>de</strong>r Anlage zu Nr. 5 zu § 60 abzugeben, die die zuständigen Organe <strong>de</strong>r Or<strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>t.<br />

6. Die tatsächliche Geschäftsführung (vgl. § 63) muss mit <strong>de</strong>r Satzung übereinstimmen.<br />

7. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung müssen<br />

– bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Veranlagungszeitraums,<br />

– bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer vom Beginn bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Erhebungszeitraums,<br />

– bei <strong>de</strong>r Grundsteuer zum Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, für das über die Steuerpflicht zu entschei<strong>de</strong>n ist (§ 9<br />

Abs. 2 GrStG),<br />

– bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu <strong>de</strong>n sich aus § 13 Abs. 1 UStG ergeben<strong>de</strong>n Zeitpunkten,<br />

– bei <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer zu <strong>de</strong>n sich aus § 9 ErbStG ergeben<strong>de</strong>n Zeitpunkten,<br />

erfüllt sein.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 61 – Satzungsmäßige Vermögensbindung:<br />

1. Die Vorschrift stellt klar, dass die zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Selbstlosigkeit zählen<strong>de</strong> Bindung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke vor allem im Falle <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Körperschaft aus <strong>de</strong>r<br />

Satzung genau hervorgehen muss (Mustersatzung, § 5). Als Empfänger <strong>de</strong>s Vermögens kommen in Betracht:<br />

– inländische steuerbegünstigte Körperschaften,<br />

– die in § 5 Abs. 2 Nummer 2 KStG aufgeführten Körperschaften,<br />

– juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.<br />

2. Nach <strong>de</strong>m aufgehobenen § 61 Abs. 2 durfte bei Vorliegen zwingen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Satzung bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass über die Verwendung <strong>de</strong>s Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken nach Auflösung o<strong>de</strong>r<br />

Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erst nach Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

Finanzamts bestimmt wird. Eine Satzung braucht nicht allein <strong>de</strong>swegen geän<strong>de</strong>rt zu wer<strong>de</strong>n, weil sie eine vor<br />

<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s § 61 Abs. 2 zulässige Bestimmung über die Vermögensbindung enthält.<br />

3. Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht<br />

ausreichend. Die Regelung greift auch ein, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem<br />

Zeitpunkt geän<strong>de</strong>rt wird, in <strong>de</strong>m die Körperschaft nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist. Die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n steuerlichen Folgerungen sind durch Steuerfestsetzung rückwirkend zu ziehen.<br />

4. Bei Verstößen gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Vermögensbindung bil<strong>de</strong>t die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff.)<br />

keine Grenze. Vielmehr können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch Steuerbeschei<strong>de</strong> noch geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

die Steuern betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor <strong>de</strong>r erstmaligen Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Vermögensbindungsregelung entstan<strong>de</strong>n sind. Es kann <strong>de</strong>mnach auch dann noch zugegriffen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

zwischen <strong>de</strong>m steuerfreien Bezug <strong>de</strong>r Erträge und <strong>de</strong>m Wegfall <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung ein Zeitraum von<br />

mehr als fünf Jahren liegt, selbst wenn in <strong>de</strong>r Zwischenzeit keine Erträge mehr zugeflossen sind.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 49 von 235

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