Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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6.1 Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist in diesen Fällen auf Antrag zu erteilen,<br />
wenn die Körperschaft die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im gesamten<br />
Veranlagungszeitraum, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum <strong>de</strong>r Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Ihre<br />
Geltungsdauer sollte 18 Monate nicht überschreiten.<br />
6.2 Darüber hinaus kann die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit auch dann<br />
geboten sein, wenn die Körperschaft nach Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts nicht gemeinnützig ist. In diesen<br />
Fällen darf die Bescheinigung nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
6.2.1 Die Körperschaft muss gegen eine Entscheidung <strong>de</strong>s Finanzamts, mit <strong>de</strong>r die Erteilung einer vorläufigen<br />
Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit abgelehnt wur<strong>de</strong>, beim zuständigen Finanzgericht<br />
Rechtsschutz begehrt haben.<br />
6.2.2 Es müssen ernstliche Zweifel bestehen, ob die Ablehnung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit im Klageverfahren<br />
bestätigt wird. Dies erfor<strong>de</strong>rt, dass die Körperschaft schlüssig darlegt und glaubhaft macht, dass sie die<br />
Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach ihrer Satzung und bei <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Geschäftsführung erfüllt.<br />
6.2.3 Die wirtschaftliche Existenz <strong>de</strong>r Körperschaft muss in Folge <strong>de</strong>r Nichterteilung <strong>de</strong>r vorläufigen<br />
Bescheinigung gefähr<strong>de</strong>t sein. Für die Beurteilung sind die Verhältnisses im jeweiligen Einzelfall<br />
maßgeblich. Eine Existenzgefährdung kann nicht allein <strong>de</strong>shalb unterstellt wer<strong>de</strong>n, weil sich die<br />
Körperschaft bisher zu einem wesentlichen Teil aus Spen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r steuerlich abziehbaren<br />
Mitgliedsbeiträgen finanziert hat und wegen <strong>de</strong>r Nichtgewährung <strong>de</strong>r Steuervergünstigungen ein<br />
erheblicher Rückgang dieser Einnahmen zu erwarten ist. Sie liegt z. B. auch dann nicht vor, wenn die<br />
Körperschaft über ausreichen<strong>de</strong>s verwertbares Vermögen verfügt o<strong>de</strong>r sich ausreichen<strong>de</strong> Kredite<br />
verschaffen kann. Die Körperschaft muss als Antragsgrund die Existenzgefährdung schlüssig darlegen<br />
und glaubhaft machen.<br />
Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nach Nr. 6.2 ist ggf. formlos zu erteilen. Sie<br />
muss die Körperschaft in die Lage versetzen, unter Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit um<br />
Zuwendungen zu werben. Ihre Geltungsdauer ist bis zum rechtskräftigen Abschluss <strong>de</strong>s gerichtlichen<br />
Verfahrens zu befristen. Ob Auflagen, wie sie <strong>de</strong>r BFH in <strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen Fall beschlossen hat (u. a.<br />
vierteljährliche Einreichung von Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben), sinnvoll und<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, hängt von <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls ab.<br />
7. Die vorläufige Bescheinigung wird durch <strong>de</strong>n Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid) ersetzt. Die<br />
Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
8. Die Satzung einer Körperschaft ist vor <strong>de</strong>r Erteilung einer erstmaligen vorläufigen Bescheinigung über<br />
die Steuerbegünstigung o<strong>de</strong>r eines Freistellungsbescheids <strong>zur</strong> Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />
sorgfältig zu prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt o<strong>de</strong>r die<br />
Steuerbegünstigung anerkannt, bei einer späteren Überprüfung <strong>de</strong>r Körperschaft aber festgestellt, dass die<br />
Satzung doch nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus<br />
Vertrauensschutzgrün<strong>de</strong>n hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Körperschaft ist trotz <strong>de</strong>r fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m die Satzung beanstan<strong>de</strong>t wird, als steuerbegünstigt zu behan<strong>de</strong>ln. Dies gilt nicht,<br />
wenn bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Die Vertreter <strong>de</strong>r Körperschaft sind aufzufor<strong>de</strong>rn, die zu beanstan<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>r Satzung so zu än<strong>de</strong>rn,<br />
dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür<br />
ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in <strong>de</strong>r Regel eine Beschlussfassung in <strong>de</strong>r<br />
nächsten or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ermöglicht wer<strong>de</strong>n. Wird die Satzung innerhalb <strong>de</strong>r<br />
gesetzten Frist entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Finanzamts geän<strong>de</strong>rt, ist die Steuervergünstigung für das<br />
<strong>de</strong>r Beanstandung <strong>de</strong>r Satzung folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres noch keine ausreichen<strong>de</strong> Satzung vorgelegen hat.<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geän<strong>de</strong>rt hat und eine<br />
geän<strong>de</strong>rte Satzungsvorschrift zu beanstan<strong>de</strong>n ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die<br />
Gewährung von Vertrauensschutz.<br />
Zu § 60 – Anfor<strong>de</strong>rungen an die Satzung:<br />
1. Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen wer<strong>de</strong>n kann, ob die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die bloße Bezugnahme<br />
auf Satzungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Regelungen Dritter genügt nicht (BFH-Urteil vom 19.4.1989 – I R 3/88 –<br />
BStBl. II, S. 595).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 48 von 235