Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Beispiel:<br />
Freie Rücklage<br />
(§ 58 Nr. 7<br />
Buchstabe a)<br />
Euro Euro Euro<br />
Jahr 01<br />
Zuführung <strong>zur</strong> freien Rücklage 25 000<br />
Jahr 02<br />
Höchstbetrag für die Zuführung <strong>zur</strong> freien<br />
Rücklage:<br />
⅓ von 15 000 € = 5 000<br />
10 v. H. von 50 000 € = 5 000<br />
Ergibt 10 000<br />
Verwendung von Mitteln <strong>zur</strong> Erhaltung <strong>de</strong>r<br />
Beteiligungsquote<br />
25 000 25 000<br />
übersteigen<strong>de</strong>r Betrag ./. 15 000<br />
Zuführung <strong>zur</strong> freien Rücklage 0<br />
Jahr 03<br />
Höchstbetrag für die Zuführung <strong>zur</strong> freien<br />
Rücklage:<br />
⅓ von 30 000 € = 10 000<br />
10 v. H. von 100 000 € = 10 000<br />
Ergibt 20 000<br />
Übersteigen<strong>de</strong>r Betrag aus <strong>de</strong>m Jahr 02 ./. 15 000<br />
Verbleiben<strong>de</strong>r Betrag 5 000<br />
Zuführung <strong>zur</strong> freien Rücklage 5 000<br />
Verwendung von Mitteln<br />
<strong>zur</strong> Erhaltung <strong>de</strong>r<br />
Beteiligungsquote<br />
(§ 58 Nr. 7 Buchstabe b)<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 58 Nrn. 6 und 7:<br />
18. Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat die steuerbegünstigte<br />
Körperschaft <strong>de</strong>m zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen. Weiterhin muss sie die Rücklagen<br />
nach § 58 Nrn. 6 und 7 in ihrer Rechnungslegung – ggf. in einer Nebenrechnung – geson<strong>de</strong>rt ausweisen,<br />
damit eine Kontrolle je<strong>de</strong>rzeit und ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand möglich ist (BFH-Urteil vom 20.12.1978 –<br />
I R 21/76 – BStBl. 1979 II, S. 496).<br />
Zu § 58 Nr. 8:<br />
19. Gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich <strong>zur</strong> steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter<br />
Be<strong>de</strong>utung sind, schließen die Steuervergünstigung aus.<br />
Zu § 58 Nr. 10:<br />
20. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es <strong>de</strong>n ausschließlich von einer o<strong>de</strong>r mehreren<br />
Gebietskörperschaften errichteten rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen, die Erfüllung ihrer<br />
steuerbegünstigten Zwecke mittelbar durch Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu verwirklichen.<br />
Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in <strong>de</strong>r Satzung festgelegt sein. Die Verwendung <strong>de</strong>r<br />
Zuschüsse für steuerbegünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 11:<br />
21. Bei <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Vorschrift genannten Zuwendungen ist es ausnahmsweise zulässig, grundsätzlich zeitnah<br />
zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel <strong>de</strong>m zulässigen Vermögen zuzuführen. Die Aufzählung ist abschließend. Unter<br />
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind Wirtschaftsgüter zu verstehen, die<br />
ihrer Art nach von <strong>de</strong>r Körperschaft im i<strong>de</strong>ellen Bereich, im Rahmen <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung o<strong>de</strong>r im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Wer<strong>de</strong>n Mittel nach dieser Vorschrift <strong>de</strong>m Vermögen zugeführt, sind sie aus <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />
für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mitteln nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a<br />
heraus<strong>zur</strong>echnen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 46 von 235