Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
6. Der Begriff <strong>de</strong>s nächsten Angehörigen ist enger als <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Angehörigen nach § 15. Er umfasst:<br />
– Ehegatten,<br />
– Eltern, Großeltern, Kin<strong>de</strong>r, Enkel (auch falls durch Adoption verbun<strong>de</strong>n),<br />
– Geschwister,<br />
– Pflegeeltern, Pflegekin<strong>de</strong>r.<br />
7. Unterhalt, Grabpflege und Ehrung <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>nkens müssen sich in angemessenem Rahmen halten. Damit<br />
ist neben <strong>de</strong>r relativen Grenze von einem Drittel <strong>de</strong>s Einkommens eine gewisse absolute Grenze<br />
festgelegt. Maßstab für die Angemessenheit <strong>de</strong>s Unterhalts ist <strong>de</strong>r Lebensstandard <strong>de</strong>s<br />
Zuwendungsempfängers.<br />
8. § 58 Nr. 5 enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen (vgl. zu § 55,<br />
Nr. 14), begrün<strong>de</strong>t jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Eine Stiftung, zu <strong>de</strong>ren<br />
Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten <strong>de</strong>s Stifters gehört, kann daher<br />
nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 6:<br />
9. Bei <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>r Rücklage nach § 58 Nr. 6 kommt es nicht auf die Herkunft <strong>de</strong>r Mittel an. Der<br />
Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel wie z. B. Spen<strong>de</strong>n zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
10. Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 ist in je<strong>de</strong>m Fall, dass ohne sie die<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Das Bestreben,<br />
ganz allgemein die Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerlich<br />
unschädliche Rücklagenbildung nach dieser Vorschrift nicht aus (hierfür können nur freie Rücklagen<br />
nach § 58 Nr. 7 gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, vgl. Nrn. 13 bis 17). Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte – die<br />
steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen<strong>de</strong> – Vorhaben angesammelt wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>ren<br />
Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung,<br />
ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung <strong>de</strong>s Vorhabens glaubhaft und bei <strong>de</strong>n<br />
finanziellen Verhältnissen <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum<br />
möglich ist. Die Bildung von Rücklagen für periodisch wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter,<br />
Mieten) in Höhe <strong>de</strong>s Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperio<strong>de</strong> ist zulässig (so genannte<br />
Betriebsmittelrücklage). Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche Bildung einer Rücklage <strong>zur</strong><br />
Bezahlung von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange<br />
Unklarheit darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.<br />
Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Wie<strong>de</strong>rbeschaffungsrücklage für Grundstücke, Fahrzeuge<br />
und an<strong>de</strong>re Wirtschaftsgüter, für <strong>de</strong>ren Anschaffung die laufen<strong>de</strong>n Einnahmen nicht ausreichen, zulässig.<br />
Daraus folgt aber nicht, dass Mittel in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen generell einer Rücklage nach § 58 Nr. 6<br />
zugeführt wer<strong>de</strong>n dürfen. Vielmehr ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass tatsächlich eine Neuanschaffung <strong>de</strong>s<br />
einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Einstellung<br />
von Mitteln in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen in die Rücklage wäre z. B. dann nicht gerechtfertigt, wenn ein<br />
Fuhrpark verkleinert o<strong>de</strong>r ein Gebäu<strong>de</strong> während unabsehbar langer Zeit nicht durch einen Neubau ersetzt<br />
wer<strong>de</strong>n soll. Die Zuführung von Mitteln in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen dürfte z. B. dann nicht ausreichen,<br />
wenn das vorhan<strong>de</strong>ne Wirtschaftsgut entwe<strong>de</strong>r frühzeitig o<strong>de</strong>r durch ein besseres, größeres und teureres<br />
Wirtschaftsgut ersetzt wer<strong>de</strong>n soll. Die Zuführung dürfte z. B. dann überhöht sein, wenn die steuerlich<br />
zulässigen (Son<strong>de</strong>r-)Abschreibungen nicht mit <strong>de</strong>m tatsächlichen Wertverlust übereinstimmen.<br />
Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass die Überlegungen <strong>zur</strong> Verwendung<br />
<strong>de</strong>r Mittel noch nicht abgeschlossen sind.<br />
11. Die vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze zu § 58 Nr. 6 gelten auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. d. § 58<br />
Nr. 1 (BFH-Urteil vom 13.9.1989 – I R 19/85 – BStBl. 1990 II, S. 28). Voraussetzung ist jedoch, dass die<br />
Rücklagenbildung <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer<br />
an<strong>de</strong>ren Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn die<br />
Mittelbeschaffungskörperschaft wegen Verzögerung <strong>de</strong>r von ihr zu finanzieren<strong>de</strong>n steuerbegünstigten<br />
Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften Mittel zunächst zu thesaurieren.<br />
12. Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />
so können <strong>de</strong>ssen Erträge <strong>de</strong>r Rücklage erst nach Versteuerung zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 7:<br />
13. Der freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a) darf jährlich höchstens ein Drittel <strong>de</strong>s Überschusses <strong>de</strong>r<br />
Einnahmen über die Unkosten aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung zugeführt wer<strong>de</strong>n. Unter Unkosten sind<br />
Aufwendungen zu verstehen, die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach Werbungskosten sind.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 44 von 235