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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

6. Der Begriff <strong>de</strong>s nächsten Angehörigen ist enger als <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Angehörigen nach § 15. Er umfasst:<br />

– Ehegatten,<br />

– Eltern, Großeltern, Kin<strong>de</strong>r, Enkel (auch falls durch Adoption verbun<strong>de</strong>n),<br />

– Geschwister,<br />

– Pflegeeltern, Pflegekin<strong>de</strong>r.<br />

7. Unterhalt, Grabpflege und Ehrung <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>nkens müssen sich in angemessenem Rahmen halten. Damit<br />

ist neben <strong>de</strong>r relativen Grenze von einem Drittel <strong>de</strong>s Einkommens eine gewisse absolute Grenze<br />

festgelegt. Maßstab für die Angemessenheit <strong>de</strong>s Unterhalts ist <strong>de</strong>r Lebensstandard <strong>de</strong>s<br />

Zuwendungsempfängers.<br />

8. § 58 Nr. 5 enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen (vgl. zu § 55,<br />

Nr. 14), begrün<strong>de</strong>t jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Eine Stiftung, zu <strong>de</strong>ren<br />

Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten <strong>de</strong>s Stifters gehört, kann daher<br />

nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 58 Nr. 6:<br />

9. Bei <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>r Rücklage nach § 58 Nr. 6 kommt es nicht auf die Herkunft <strong>de</strong>r Mittel an. Der<br />

Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel wie z. B. Spen<strong>de</strong>n zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

10. Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 ist in je<strong>de</strong>m Fall, dass ohne sie die<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Das Bestreben,<br />

ganz allgemein die Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerlich<br />

unschädliche Rücklagenbildung nach dieser Vorschrift nicht aus (hierfür können nur freie Rücklagen<br />

nach § 58 Nr. 7 gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, vgl. Nrn. 13 bis 17). Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte – die<br />

steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen<strong>de</strong> – Vorhaben angesammelt wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>ren<br />

Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung,<br />

ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung <strong>de</strong>s Vorhabens glaubhaft und bei <strong>de</strong>n<br />

finanziellen Verhältnissen <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum<br />

möglich ist. Die Bildung von Rücklagen für periodisch wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter,<br />

Mieten) in Höhe <strong>de</strong>s Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperio<strong>de</strong> ist zulässig (so genannte<br />

Betriebsmittelrücklage). Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche Bildung einer Rücklage <strong>zur</strong><br />

Bezahlung von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange<br />

Unklarheit darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.<br />

Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Wie<strong>de</strong>rbeschaffungsrücklage für Grundstücke, Fahrzeuge<br />

und an<strong>de</strong>re Wirtschaftsgüter, für <strong>de</strong>ren Anschaffung die laufen<strong>de</strong>n Einnahmen nicht ausreichen, zulässig.<br />

Daraus folgt aber nicht, dass Mittel in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen generell einer Rücklage nach § 58 Nr. 6<br />

zugeführt wer<strong>de</strong>n dürfen. Vielmehr ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass tatsächlich eine Neuanschaffung <strong>de</strong>s<br />

einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Einstellung<br />

von Mitteln in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen in die Rücklage wäre z. B. dann nicht gerechtfertigt, wenn ein<br />

Fuhrpark verkleinert o<strong>de</strong>r ein Gebäu<strong>de</strong> während unabsehbar langer Zeit nicht durch einen Neubau ersetzt<br />

wer<strong>de</strong>n soll. Die Zuführung von Mitteln in Höhe <strong>de</strong>r Abschreibungen dürfte z. B. dann nicht ausreichen,<br />

wenn das vorhan<strong>de</strong>ne Wirtschaftsgut entwe<strong>de</strong>r frühzeitig o<strong>de</strong>r durch ein besseres, größeres und teureres<br />

Wirtschaftsgut ersetzt wer<strong>de</strong>n soll. Die Zuführung dürfte z. B. dann überhöht sein, wenn die steuerlich<br />

zulässigen (Son<strong>de</strong>r-)Abschreibungen nicht mit <strong>de</strong>m tatsächlichen Wertverlust übereinstimmen.<br />

Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass die Überlegungen <strong>zur</strong> Verwendung<br />

<strong>de</strong>r Mittel noch nicht abgeschlossen sind.<br />

11. Die vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze zu § 58 Nr. 6 gelten auch für Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. d. § 58<br />

Nr. 1 (BFH-Urteil vom 13.9.1989 – I R 19/85 – BStBl. 1990 II, S. 28). Voraussetzung ist jedoch, dass die<br />

Rücklagenbildung <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer<br />

an<strong>de</strong>ren Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn die<br />

Mittelbeschaffungskörperschaft wegen Verzögerung <strong>de</strong>r von ihr zu finanzieren<strong>de</strong>n steuerbegünstigten<br />

Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften Mittel zunächst zu thesaurieren.<br />

12. Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

so können <strong>de</strong>ssen Erträge <strong>de</strong>r Rücklage erst nach Versteuerung zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 58 Nr. 7:<br />

13. Der freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a) darf jährlich höchstens ein Drittel <strong>de</strong>s Überschusses <strong>de</strong>r<br />

Einnahmen über die Unkosten aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung zugeführt wer<strong>de</strong>n. Unter Unkosten sind<br />

Aufwendungen zu verstehen, die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach Werbungskosten sind.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 44 von 235

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