Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften o<strong>de</strong>r natürlichen<br />
Personen. Ein Han<strong>de</strong>ln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 begrün<strong>de</strong>t keine eigene steuerbegünstigte<br />
Tätigkeit (BFH-Urteil vom 7.3.2007 – I R 90/04 – BStBl. II S. 628).<br />
3. Ein Zusammenschluss i. S. d. § 57 Abs. 2 AO ist gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich allgemeine,<br />
aus <strong>de</strong>r Tätigkeit und Aufgabenstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rkörperschaften erwachsene Interessen wahrnimmt.<br />
Nach Absatz 2 wird eine Körperschaft, in <strong>de</strong>r steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, einer<br />
Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Voraussetzung ist, dass je<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r zusammengefassten Körperschaften sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt.<br />
Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft<br />
einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf<br />
die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit Rat und Tat för<strong>de</strong>rn (z. B. Zuweisung von Mitteln,<br />
Rechtsberatung).<br />
Zu § 58 – Steuerlich unschädliche Beschäftigungen:<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 58 Nr. 1:<br />
1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als begünstigt anzuerkennen, die an<strong>de</strong>re<br />
Körperschaften för<strong>de</strong>rn und dafür Spen<strong>de</strong>n sammeln o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Art Mittel beschaffen<br />
(Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt<br />
sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für <strong>de</strong>n Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n sollen, muss in <strong>de</strong>r Satzung<br />
angegeben sein. Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n sollen, in<br />
<strong>de</strong>r Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n, muss nur dann selbst<br />
steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft <strong>de</strong>s privaten Rechts ist.<br />
Wer<strong>de</strong>n Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung<br />
<strong>de</strong>r Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 2:<br />
2. Die teilweise (nicht überwiegen<strong>de</strong>) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Als<br />
Mittelempfänger kommen in Betracht:<br />
– inländische steuerbegünstigte Körperschaften,<br />
– die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften,<br />
– juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.<br />
Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich,<br />
wenn die Gesellschafter o<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />
sind. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwen<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 3:<br />
3. Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, son<strong>de</strong>rn<br />
zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 58 Nr. 4:<br />
4. Zu <strong>de</strong>n „Räumen“ i. S. d. Nr. 4 gehören beispielsweise auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibä<strong>de</strong>r.<br />
Zu § 58 Nr. 5:<br />
5. Eine Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwen<strong>de</strong>n, die Gräber <strong>de</strong>s<br />
Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu pflegen und <strong>de</strong>ren An<strong>de</strong>nken zu ehren. In diesem Rahmen<br />
ist auch gestattet, <strong>de</strong>m Stifter und seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren.<br />
Unter Einkommen ist die Summe <strong>de</strong>r Einkünfte aus <strong>de</strong>n einzelnen Einkunftsarten <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 EStG zu<br />
verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind o<strong>de</strong>r nicht. Positive und negative<br />
Einkünfte sind zu saldieren. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sind dabei<br />
unbeachtlich. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkünfte sind von <strong>de</strong>n Einnahmen die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen einschließlich <strong>de</strong>r Abschreibungsbeträge abzuziehen.<br />
Zur steuerrechtlichen Beurteilung von Ausgaben für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch die<br />
Übertragung von belastetem Vermögen begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, wird auf die Nrn. 12 bis 14 zu § 55<br />
hingewiesen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 43 von 235