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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Körperschaften o<strong>de</strong>r natürlichen<br />

Personen. Ein Han<strong>de</strong>ln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 begrün<strong>de</strong>t keine eigene steuerbegünstigte<br />

Tätigkeit (BFH-Urteil vom 7.3.2007 – I R 90/04 – BStBl. II S. 628).<br />

3. Ein Zusammenschluss i. S. d. § 57 Abs. 2 AO ist gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich allgemeine,<br />

aus <strong>de</strong>r Tätigkeit und Aufgabenstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rkörperschaften erwachsene Interessen wahrnimmt.<br />

Nach Absatz 2 wird eine Körperschaft, in <strong>de</strong>r steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, einer<br />

Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Voraussetzung ist, dass je<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r zusammengefassten Körperschaften sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt.<br />

Verfolgt eine solche Körperschaft selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft<br />

einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf<br />

die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit Rat und Tat för<strong>de</strong>rn (z. B. Zuweisung von Mitteln,<br />

Rechtsberatung).<br />

Zu § 58 – Steuerlich unschädliche Beschäftigungen:<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 58 Nr. 1:<br />

1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als begünstigt anzuerkennen, die an<strong>de</strong>re<br />

Körperschaften för<strong>de</strong>rn und dafür Spen<strong>de</strong>n sammeln o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Art Mittel beschaffen<br />

(Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt<br />

sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für <strong>de</strong>n Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n sollen, muss in <strong>de</strong>r Satzung<br />

angegeben sein. Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n sollen, in<br />

<strong>de</strong>r Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft wer<strong>de</strong>n, muss nur dann selbst<br />

steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft <strong>de</strong>s privaten Rechts ist.<br />

Wer<strong>de</strong>n Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung<br />

<strong>de</strong>r Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 58 Nr. 2:<br />

2. Die teilweise (nicht überwiegen<strong>de</strong>) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Als<br />

Mittelempfänger kommen in Betracht:<br />

– inländische steuerbegünstigte Körperschaften,<br />

– die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften,<br />

– juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.<br />

Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich,<br />

wenn die Gesellschafter o<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />

sind. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwen<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 58 Nr. 3:<br />

3. Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, son<strong>de</strong>rn<br />

zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 58 Nr. 4:<br />

4. Zu <strong>de</strong>n „Räumen“ i. S. d. Nr. 4 gehören beispielsweise auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibä<strong>de</strong>r.<br />

Zu § 58 Nr. 5:<br />

5. Eine Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens – höchstens ein Drittel – dazu verwen<strong>de</strong>n, die Gräber <strong>de</strong>s<br />

Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu pflegen und <strong>de</strong>ren An<strong>de</strong>nken zu ehren. In diesem Rahmen<br />

ist auch gestattet, <strong>de</strong>m Stifter und seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren.<br />

Unter Einkommen ist die Summe <strong>de</strong>r Einkünfte aus <strong>de</strong>n einzelnen Einkunftsarten <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 EStG zu<br />

verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind o<strong>de</strong>r nicht. Positive und negative<br />

Einkünfte sind zu saldieren. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sind dabei<br />

unbeachtlich. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkünfte sind von <strong>de</strong>n Einnahmen die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen einschließlich <strong>de</strong>r Abschreibungsbeträge abzuziehen.<br />

Zur steuerrechtlichen Beurteilung von Ausgaben für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch die<br />

Übertragung von belastetem Vermögen begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, wird auf die Nrn. 12 bis 14 zu § 55<br />

hingewiesen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 43 von 235

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