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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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öffentlichen Rechts bezieht, berücksichtigt die Regelung im EStG, wonach die Entnahme eines<br />

Wirtschaftsgutes mit <strong>de</strong>m Buchwert angesetzt wer<strong>de</strong>n kann, wenn das Wirtschaftsgut <strong>de</strong>n in § 6 Abs. 1<br />

Nr. 4 Satz 4 EStG genannten Körperschaften unentgeltlich überlassen wird. Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass <strong>de</strong>r<br />

Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Stiftung nicht <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r Zuwendung, son<strong>de</strong>rn nur <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m ursprünglichen Buchwert entsprechen<strong>de</strong>n Betrag <strong>zur</strong>ückerhält. Stille Reserven und<br />

Wertsteigerungen bleiben hiernach für steuerbegünstigte Zwecke gebun<strong>de</strong>n. Bei Rückgabe <strong>de</strong>s<br />

Wirtschaftsgutes selbst hat <strong>de</strong>r Empfänger die Differenz in Geld auszugleichen.<br />

Zu § 56 – Ausschließlichkeit:<br />

1. Das Ausschließlichkeitsgebot <strong>de</strong>s § 56 besagt, dass eine Körperschaft nicht steuerbegünstigt ist, wenn sie<br />

neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt<br />

sind. Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die Nicht-<br />

Zweckbetriebe sind, folgt daraus, dass <strong>de</strong>ren Unterhaltung <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung einer Körperschaft<br />

entgegensteht, wenn sie in <strong>de</strong>r Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die<br />

Verfolgung <strong>de</strong>s steuerbegünstigten Zwecks <strong>de</strong>r Körperschaft tritt. Die Vermögensverwaltung sowie die<br />

Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts nur dann<br />

unschädlich, wenn sie um <strong>de</strong>s steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, in<strong>de</strong>m sie z. B. <strong>de</strong>r Beschaffung<br />

von Mitteln <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Ist die Vermögensverwaltung bzw. <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht <strong>de</strong>m steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, son<strong>de</strong>rn ein<br />

davon losgelöster Zweck o<strong>de</strong>r gar Hauptzweck <strong>de</strong>r Betätigung <strong>de</strong>r Körperschaft, so scheitert <strong>de</strong>ren<br />

Steuerbegünstigung an § 56. In einem solchen Fall kann die Betätigung <strong>de</strong>r Körperschaft nicht in einen<br />

steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt wer<strong>de</strong>n; vielmehr ist dann die Körperschaft<br />

insgesamt als steuerpflichtig zu behan<strong>de</strong>ln. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer<br />

Satzung enthaltene Pflicht <strong>zur</strong> Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das<br />

Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus Mitteln eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung finanzieren. Auf das<br />

BFH-Urteil vom 4.4.2007 – I R 76/05 – BStBl. II, S. 63, wird hingewiesen.<br />

2. Eine Körperschaft darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinan<strong>de</strong>r verfolgen, ohne dass dadurch die<br />

Ausschließlichkeit verletzt wird. Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich<br />

satzungsmäßige Zwecke sein. Will <strong>de</strong>mnach eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, die nicht in die<br />

Satzung aufgenommen sind, för<strong>de</strong>rn, so ist eine Satzungsän<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlich, die <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s<br />

§ 60 entsprechen muss.<br />

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Zu § 57 – Unmittelbarkeit:<br />

1. Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />

selbst verwirklichen muss, damit Unmittelbarkeit gegeben ist (wegen <strong>de</strong>r Ausnahmen Hinweis auf § 58).<br />

2. Das Gebot <strong>de</strong>r Unmittelbarkeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 auch dann erfüllt, wenn sich die<br />

steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass nach <strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles, insbeson<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>n rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen <strong>de</strong>r<br />

Körperschaft und <strong>de</strong>r Hilfsperson bestehen, das Wirken <strong>de</strong>r Hilfsperson wie eigenes Wirken <strong>de</strong>r<br />

Körperschaft anzusehen ist, d. h. die Hilfsperson nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>r Körperschaft einen konkreten<br />

Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r juristische Person sein.<br />

Die Körperschaft hat durch Vorlage entsprechen<strong>de</strong>r Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie <strong>de</strong>n Inhalt und<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen kann. Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Hilfsperson<br />

muss <strong>de</strong>n Satzungsbestimmungen <strong>de</strong>r Körperschaft entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die<br />

Hilfsperson überwacht. Die weisungsgemäße Verwendung <strong>de</strong>r Mittel ist von ihr sicherzustellen.<br />

Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal <strong>de</strong>r Unmittelbarkeit<br />

erfüllt (§ 57 Abs. 1 Satz 2), ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich behan<strong>de</strong>lt wird.<br />

Die Steuerbegünstigung einer Hilfsperson ist nicht ausgeschlossen, wenn die Körperschaft mit ihrer<br />

Hilfspersonentätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer an<strong>de</strong>ren Körperschaft unterstützt,<br />

son<strong>de</strong>rn zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungszwecke verfolgt. Keine Hilfspersonentätigkeit, son<strong>de</strong>rn<br />

eine eigene unmittelbare Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn <strong>de</strong>r auftraggeben<strong>de</strong>n Person dadurch nicht nach<br />

§ 57 Abs. 1 Satz 2 die Gemeinnützigkeit vermittelt wird, z. B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 42 von 235

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