Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist, dürfen sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern. 16. Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung der Körperschaft aufgeführt ist. 17. Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3). Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft, die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese – nach einer Aufbauphase – überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998 – I B 82/98 – BStBl. 2000 II, S. 320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 v. H. ist. 18. Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem BFH-Beschluss vom 23.9.1998 – I B 82/98 – BStBl. 2000 II, S. 320 zugestandene Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere 2. Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als Obergrenze zu verstehen. I. d. R. ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen. 19. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z. B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3). 20. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet. Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten. 21. Eine Unternehmergesellschaft i. S. d. § 5a Abs. 1 GmbHG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I, S. 2026) ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG i. d. F. des MoMiG gesetzlich verpflichtet, von ihrem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25 000 € mindestens 25 % in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Mit der Bildung dieser Rücklage verstößt die Unternehmergesellschaft grundsätzlich nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4: 22. Die in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 genannten Sacheinlagen sind Einlagen i. S. d. Handelsrechts, für die dem Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt worden sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften, nicht aber Vereine angesprochen. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände, für die keine Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspenden) fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4. Soweit Kapitalanteile und Sacheinlagen von der Vermögensbindung ausgenommen werden, kann von dem Gesellschafter nicht die Spendenbegünstigung des § 10b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) in Anspruch genommen werden. Eingezahlte Kapitalanteile i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 liegen nicht vor, soweit für die Kapitalerhöhung Gesellschaftsmittel verwendet wurden (z. B. nach § 57c GmbHG). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 40 von 235
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 55 Abs. 1 Nr. 3: 23. Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu Einzelheiten bei Zahlungen an den Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMF-Schreiben vom 14.10.2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010 – BStBl. I, S. 1318. Diese Regelung gilt für Stiftungen entsprechend. Zu § 55 Abs. 1 Nr. 4: 24. Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet der Grundsatz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen Zwecks (§ 55 Abs. 1 Nr. 4). Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in § 61 geregelt. 25. Eine Körperschaft ist nur dann steuerbegünstigt i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Als Empfänger des Vermögens der Körperschaft kommen neben inländischen Körperschaften auch die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften in Betracht. Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5: 26. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z. B. Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten). Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 6 und 7 zulässig. Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Nr. 3). Die Verwendung von Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen ist ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, es sei denn, die Mittel werden von der empfangenden Körperschaft zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet, z. B. für die Errichtung eines Altenheims. 27. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung). 28. Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen innerhalb des Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden ist (z. B. Verkauf eines zum Vermögen gehörenden Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 58 Nrn. 11 und 12 bezeichneten Mittel ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche Folgen ihrem Vermögen zuführen. Zu § 55 Abs. 2: 29. Wertsteigerungen bleiben für steuerbegünstigte Zwecke gebunden. Bei der Rückgabe des Wirtschaftsguts selbst hat der Empfänger die Differenz in Geld auszugleichen. Zu § 55 Abs. 3: 30. Die Regelung, nach der sich die Vermögensbindung nicht auf die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen erstreckt, gilt bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben sinngemäß (§ 55 Abs. 3 erster Halbsatz). Es ist also zulässig, das Stiftungskapital und die Zustiftungen von der Vermögensbindung auszunehmen und im Falle des Erlöschens der Stiftung an den Stifter oder seine Erben zurückfallen zu lassen. Für solche Stiftungen und Zustiftungen kann aber vom Stifter nicht die Spendenvergünstigung nach § 10b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) in Anspruch genommen werden. 31. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 zweiter Halbsatz, die sich nur auf Stiftungen und Körperschaften des Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 41 von 235
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Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, dürfen sich durch die Gewährung<br />
von Darlehen nicht verzögern.<br />
16. Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie darf <strong>de</strong>shalb nicht<br />
Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. Es ist jedoch unschädlich für die<br />
Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe von zinsgünstigen o<strong>de</strong>r zinslosen Darlehen nicht als Zweck,<br />
son<strong>de</strong>rn als Mittel <strong>zur</strong> Verwirklichung <strong>de</strong>s steuerbegünstigten Zwecks in <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Körperschaft<br />
aufgeführt ist.<br />
17. Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Ausgaben für die<br />
allgemeine Verwaltung einschließlich <strong>de</strong>r Werbung um Spen<strong>de</strong>n einen angemessenen Rahmen<br />
übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3). Dieser Rahmen ist in je<strong>de</strong>m Fall überschritten, wenn eine<br />
Körperschaft, die sich weitgehend durch Geldspen<strong>de</strong>n finanziert, diese – nach einer Aufbauphase –<br />
überwiegend <strong>zur</strong> Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spen<strong>de</strong>nwerbung statt für die<br />
Verwirklichung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t (BFH-Beschluss vom<br />
23.9.1998 – I B 82/98 – BStBl. 2000 II, S. 320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich<br />
Spen<strong>de</strong>nwerbung sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Anteile ins Verhältnis zu <strong>de</strong>n gesamten vereinnahmten<br />
Mitteln (Spen<strong>de</strong>n, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.)<br />
zu setzen.<br />
Für die Frage <strong>de</strong>r Angemessenheit <strong>de</strong>r Verwaltungsausgaben kommt es entschei<strong>de</strong>nd auf die Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann<br />
<strong>de</strong>shalb auch schon dann vorliegen, wenn <strong>de</strong>r prozentuale Anteil <strong>de</strong>r Verwaltungsausgaben einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nwerbung <strong>de</strong>utlich geringer als 50 v. H. ist.<br />
18. Während <strong>de</strong>r Gründungs- o<strong>de</strong>r Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegen<strong>de</strong><br />
Verwendung <strong>de</strong>r Mittel für Verwaltungsausgaben und Spen<strong>de</strong>nwerbung unschädlich für die<br />
Steuerbegünstigung sein. Die Dauer <strong>de</strong>r Gründungs- o<strong>de</strong>r Aufbauphase, während <strong>de</strong>r dies möglich ist,<br />
hängt von <strong>de</strong>n Verhältnissen <strong>de</strong>s Einzelfalls ab.<br />
Der in <strong>de</strong>m BFH-Beschluss vom 23.9.1998 – I B 82/98 – BStBl. 2000 II, S. 320 zugestan<strong>de</strong>ne Zeitraum<br />
von 4 Jahren für die Aufbauphase, in <strong>de</strong>r höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und<br />
Spen<strong>de</strong>nwerbung zulässig sind, ist durch die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s entschie<strong>de</strong>nen Falles begrün<strong>de</strong>t<br />
(insbeson<strong>de</strong>re 2. Aufbauphase nach Aberkennung <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung). Er ist <strong>de</strong>shalb als Obergrenze<br />
zu verstehen. I. d. R. ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen.<br />
19. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis <strong>de</strong>r Verwaltungsausgaben zu <strong>de</strong>n<br />
Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, eine einzelne<br />
Verwaltungsausgabe (z. B. das Gehalt <strong>de</strong>s Geschäftsführers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufwand für die Mitglie<strong>de</strong>r- und<br />
Spen<strong>de</strong>nwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).<br />
20. Bei <strong>de</strong>n Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers han<strong>de</strong>lt es sich grundsätzlich um<br />
Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit<br />
möglich, als <strong>de</strong>r Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Zuordnung von Reisekosten.<br />
21. Eine Unternehmergesellschaft i. S. d. § 5a Abs. 1 GmbHG i. d. F. <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>zur</strong> Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>s<br />
GmbH-Rechts und <strong>zur</strong> Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I, S. 2026) ist<br />
nach § 5a Abs. 3 GmbHG i. d. F. <strong>de</strong>s MoMiG gesetzlich verpflichtet, von ihrem um einen Verlustvortrag<br />
aus <strong>de</strong>m Vorjahr gemin<strong>de</strong>rten Jahresüberschuss bis zum Erreichen <strong>de</strong>s Stammkapitals von 25 000 €<br />
min<strong>de</strong>stens 25 % in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Mit <strong>de</strong>r Bildung dieser Rücklage verstößt die<br />
Unternehmergesellschaft grundsätzlich nicht gegen das Gebot <strong>de</strong>r zeitnahen Mittelverwendung.<br />
Zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4:<br />
22. Die in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 genannten Sacheinlagen sind Einlagen i. S. d. Han<strong>de</strong>lsrechts, für die <strong>de</strong>m<br />
Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt wor<strong>de</strong>n sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften, nicht<br />
aber Vereine angesprochen. Unentgeltlich <strong>zur</strong> Verfügung gestellte Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, für die keine<br />
Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspen<strong>de</strong>n) fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn. 2<br />
und 4. Soweit Kapitalanteile und Sacheinlagen von <strong>de</strong>r Vermögensbindung ausgenommen wer<strong>de</strong>n, kann<br />
von <strong>de</strong>m Gesellschafter nicht die Spen<strong>de</strong>nbegünstigung <strong>de</strong>s § 10b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) in<br />
Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Eingezahlte Kapitalanteile i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 liegen nicht vor,<br />
soweit für die Kapitalerhöhung Gesellschaftsmittel verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n (z. B. nach § 57c GmbHG).<br />
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