Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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VI 156/59 U – BStBl. III, S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z. B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen. Zu § 12 – Betriebstätte: 1. Die Begriffsbestimmung gilt auch für die freiberufliche Tätigkeit und Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 2. Auch nicht sichtbare, unterirdisch verlaufende Rohrleitungen (Pipelines) sind feste Geschäftseinrichtungen i. S. d. § 12 Satz 1 und damit Betriebstätten (BFH-Urteil vom 30.10.1996 – II R 12/96 – BStBl. 1997 II, S. 12). Zu den Betriebstätten zählen auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort (z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechselndem Standplatz). 3. Stätten der Erkundung von Bodenschätzen (z. B. Versuchsbohrungen) sind als Betriebstätten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 erfüllt sind. 4. § 12 ist nicht anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften (z. B. DBA, OECD-Musterabkommen, EStG) abweichende Regelungen zum Begriff „Betriebstätte“ enthalten. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 15 – Angehörige: 1. Dem Angehörigenbegriff kommt überwiegend verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Für das materielle Recht können die Einzelsteuergesetze abweichende Regelungen treffen. 2. § 15 Abs. 1 Nr. 1 (Verlobte) setzt ein wirksames Eheversprechen voraus. 3. Zu den Geschwistern i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 gehören auch die Halbgeschwister. Das sind die Geschwister, die einen Elternteil gemeinsam haben; darunter fallen jedoch nicht die mit in eine Ehe gebrachten Kinder, die keinen Elternteil gemeinsam haben. 4. Das Angehörigenverhältnis i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 5 besteht lediglich zu den Kindern der Geschwister (Neffen oder Nichten), nicht jedoch zwischen den Kindern der Geschwister untereinander (z. B. Vettern). 5. Die Ehegatten mehrer Geschwister sind im Verhältnis zueinander keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 6. Dasselbe gilt für Geschwister der Ehegatten. 6. Für die Annahme eines Pflegeverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht erforderlich, dass das Kind außerhalb der Pflege und Obhut seiner leiblichen Eltern lebt. Ein Pflegeverhältnis kann z. B. auch zwischen einem Mann und einem Kind begründet werden, wenn der Mann mit der leiblichen Mutter des Kindes und diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Unterhaltsgewährung ist nicht Merkmal dieses Pflegekinderbegriffes. Soweit Bestimmungen in Einzelsteuergesetzen auch daran anknüpfen, müssen dort besondere Regelungen getroffen sein. 7. Durch die Annahme als Kind erhält ein Kind die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des oder der Annehmenden. Damit wird auch die Angehörigeneigenschaft zwischen dem Kind und den Angehörigen des oder der Annehmenden nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 begründet. Dieser Grundsatz gilt entsprechend bei ähnlichen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen ausländischen Rechts (Adoption). 8. Für die in § 15 Abs. 2 genannten Personen bleibt die Angehörigeneigenschaft auch dann bestehen, wenn die Beziehung, die ursprünglich die Angehörigeneigenschaft begründete, nicht mehr besteht; lediglich bei Verlobten erlischt die Angehörigeneigenschaft mit Aufhebung des Verlöbnisses. Zu § 16 – Sachliche Zuständigkeit: 1. Die sachliche Zuständigkeit betrifft den einer Behörde dem Gegenstand und der Art nach durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich. Neben dem Aufgabenkreis, der durch das FVG bestimmt wird, ergeben sich für die Finanzbehörden auch Aufgabenzuweisungen aus der AO (z. B. §§ 208, 249, 386) und anderen Gesetzen (z. B. StBerG, InvZulG, EigZulG). 2. Im Rahmen des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik ist die verbandsmäßige Zuständigkeit als besondere Art der sachlichen Zuständigkeit zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch bei den nicht gebietsgebundenen Steuern (z. B. Einkommensteuer) die Verwaltungskompetenz nicht auf die Finanzämter des verbandsmäßig zuständigen Bundeslandes beschränkt. Das Wohnsitzfinanzamt ist für die Besteuerung nach dem Einkommen auch für Besteuerungszeiträume zuständig, in denen der Steuerpflichtige in einem anderen Bundesland wohnte (BFH-Urteile vom 29.10.1970 – IV R 247/69 – BStBl. 1971 II, S. 151, und vom 23.11.1972 – VIII R 42/67 – BStBl. 1973 II, S. 198). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 4 von 235

3. Wegen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes einer sachlich unzuständigen Behörde wird auf § 130 Abs. 2 Nr. 1 hingewiesen. Zu § 17 – Örtliche Zuständigkeit: 1. Neben den Vorschriften im Dritten Abschnitt bestehen Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit z. B. in den §§ 195, 367, 388 sowie in Einzelsteuergesetzen. 2. Wegen der Folgen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit Hinweis auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 127. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§ 25 und 28. Zu § 18 – Gesonderte Feststellung: 1. Die Zuständigkeitsvorschriften des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 gelten für die Feststellung von Einheitswerten und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit. Bei den Einkünften gilt dies sowohl in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) wie auch in den Fällen, in denen der Betriebsort, Ort der Geschäftsleitung bzw. Ort der Tätigkeit und der Wohnsitz auseinander fallen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b). Wegen der gesonderten Feststellung bei Zuständigkeit mehrerer Finanzämter in einer Gemeinde vgl. zu § 19, Nr. 3. (aufgehoben) 3. Die Regelung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt eine abweichende Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen; i. d. R. ist nicht das Lagefinanzamt, sondern das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung ausgeht. Entsprechendes regelt § 18 Abs. 1 Nr. 4 für die Feststellung von sonstigem Vermögen, von Schulden und sonstigen Abzügen (§ 180 Abs. 1 Nr. 3) und für die Durchführung von Feststellungen bei Bauherrengemeinschaften usw. (V zu § 180 Abs. 2 AO). 4. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, in dem das Grundstück liegt, es sei denn, die Steuerpflichtigen legen etwas anderes dar. 5. Wird von der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 3 abgesehen (z. B. Fälle geringer Bedeutung), verbleibt es bei der für die Einzelsteuern getroffenen Zuständigkeitsregelung. 6. Die Regelung in § 18 Abs. 2 hat insbesondere Bedeutung für die gesonderte Feststellung von ausländischen Einkünften, an denen mehrere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind. Auf § 25 wird hingewiesen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 19 – Steuern von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen: 1. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist bei mehrfachem Wohnsitz im Inland das Finanzamt des Aufenthalts der Familie für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen zuständig. Insoweit sind für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Kinder in die Betrachtung einzubeziehen. 2. Nach § 19 Abs. 3 ist das Lage-, Betriebs- oder Tätigkeitsfinanzamt auch für die persönlichen Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständig, wenn ein Steuerpflichtiger in einer Gemeinde (Stadt) mit mehreren Finanzämtern einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb unterhält bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. In diesen Fällen ist keine gesonderte Feststellung durchzuführen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b). 3. Wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Bezirks seines Wohnsitzfinanzamtes, aber in den Bezirken mehrerer Finanzämter derselben Wohnsitzgemeinde, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, so können nach § 19 Abs. 3 mehrere Finanzämter zuständig sein. In diesen Fällen ist nach § 25 zu verfahren. Gesonderte Feststellungen sind nur von den Finanzämtern vorzunehmen, die den Steuerpflichtigen nicht zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b). 4. Zuständigkeitsregelungen enthalten auch § 20a i. V. m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2267; BStBl. I, S. 602) sowie die Einzelsteuergesetze und das FVG. 5. Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 5 von 235

VI 156/59 U – BStBl. III, S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und<br />

gesellschaftlichen Bindungen herangezogen wer<strong>de</strong>n (z. B. Wohnung <strong>de</strong>r Familienangehörigen im Inland,<br />

Sitz <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im<br />

Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.<br />

Zu § 12 – Betriebstätte:<br />

1. Die Begriffsbestimmung gilt auch für die freiberufliche Tätigkeit und Steuerpflichtige mit Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft.<br />

2. Auch nicht sichtbare, unterirdisch verlaufen<strong>de</strong> Rohrleitungen (Pipelines) sind feste Geschäftseinrichtungen<br />

i. S. d. § 12 Satz 1 und damit Betriebstätten (BFH-Urteil vom 30.10.1996 – II R 12/96 – BStBl. 1997 II,<br />

S. 12). Zu <strong>de</strong>n Betriebstätten zählen auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem<br />

Standort (z. B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechseln<strong>de</strong>m Standplatz).<br />

3. Stätten <strong>de</strong>r Erkundung von Bo<strong>de</strong>nschätzen (z. B. Versuchsbohrungen) sind als Betriebstätten anzusehen,<br />

wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 12 Nr. 8 erfüllt sind.<br />

4. § 12 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften (z. B. DBA, OECD-Musterabkommen, EStG)<br />

abweichen<strong>de</strong> Regelungen zum Begriff „Betriebstätte“ enthalten.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 15 – Angehörige:<br />

1. Dem Angehörigenbegriff kommt überwiegend verfahrensrechtliche Be<strong>de</strong>utung zu. Für das materielle Recht<br />

können die Einzelsteuergesetze abweichen<strong>de</strong> Regelungen treffen.<br />

2. § 15 Abs. 1 Nr. 1 (Verlobte) setzt ein wirksames Eheversprechen voraus.<br />

3. Zu <strong>de</strong>n Geschwistern i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 gehören auch die Halbgeschwister. Das sind die Geschwister,<br />

die einen Elternteil gemeinsam haben; darunter fallen jedoch nicht die mit in eine Ehe gebrachten Kin<strong>de</strong>r, die<br />

keinen Elternteil gemeinsam haben.<br />

4. Das Angehörigenverhältnis i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 5 besteht lediglich zu <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Geschwister<br />

(Neffen o<strong>de</strong>r Nichten), nicht jedoch zwischen <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Geschwister untereinan<strong>de</strong>r (z. B. Vettern).<br />

5. Die Ehegatten mehrer Geschwister sind im Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1<br />

Nr. 6. Dasselbe gilt für Geschwister <strong>de</strong>r Ehegatten.<br />

6. Für die Annahme eines Pflegeverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass das Kind<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Pflege und Obhut seiner leiblichen Eltern lebt. Ein Pflegeverhältnis kann z. B. auch zwischen<br />

einem Mann und einem Kind begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mann mit <strong>de</strong>r leiblichen Mutter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s und<br />

diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Unterhaltsgewährung ist nicht Merkmal dieses<br />

Pflegekin<strong>de</strong>rbegriffes. Soweit Bestimmungen in Einzelsteuergesetzen auch daran anknüpfen, müssen dort<br />

beson<strong>de</strong>re Regelungen getroffen sein.<br />

7. Durch die Annahme als Kind erhält ein Kind die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong>n. Damit wird auch die Angehörigeneigenschaft zwischen <strong>de</strong>m Kind und <strong>de</strong>n Angehörigen<br />

<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Annehmen<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 begrün<strong>de</strong>t. Dieser Grundsatz gilt entsprechend bei<br />

ähnlichen familienrechtlichen Rechtsbeziehungen ausländischen Rechts (Adoption).<br />

8. Für die in § 15 Abs. 2 genannten Personen bleibt die Angehörigeneigenschaft auch dann bestehen, wenn die<br />

Beziehung, die ursprünglich die Angehörigeneigenschaft begrün<strong>de</strong>te, nicht mehr besteht; lediglich bei<br />

Verlobten erlischt die Angehörigeneigenschaft mit Aufhebung <strong>de</strong>s Verlöbnisses.<br />

Zu § 16 – Sachliche Zuständigkeit:<br />

1. Die sachliche Zuständigkeit betrifft <strong>de</strong>n einer Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Gegenstand und <strong>de</strong>r Art nach durch Gesetz<br />

zugewiesenen Aufgabenbereich. Neben <strong>de</strong>m Aufgabenkreis, <strong>de</strong>r durch das FVG bestimmt wird, ergeben sich<br />

für die Finanzbehör<strong>de</strong>n auch Aufgabenzuweisungen aus <strong>de</strong>r AO (z. B. §§ 208, 249, 386) und an<strong>de</strong>ren<br />

Gesetzen (z. B. StBerG, InvZulG, EigZulG).<br />

2. Im Rahmen <strong>de</strong>s fö<strong>de</strong>rativen Aufbaus <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik ist die verbandsmäßige Zuständigkeit als beson<strong>de</strong>re<br />

Art <strong>de</strong>r sachlichen Zuständigkeit zu beachten. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH ist jedoch bei <strong>de</strong>n nicht<br />

gebietsgebun<strong>de</strong>nen Steuern (z. B. Einkommensteuer) die Verwaltungskompetenz nicht auf die Finanzämter<br />

<strong>de</strong>s verbandsmäßig zuständigen Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s beschränkt. Das Wohnsitzfinanzamt ist für die Besteuerung<br />

nach <strong>de</strong>m Einkommen auch für Besteuerungszeiträume zuständig, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Steuerpflichtige in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sland wohnte (BFH-Urteile vom 29.10.1970 – IV R 247/69 – BStBl. 1971 II, S. 151, und vom<br />

23.11.1972 – VIII R 42/67 – BStBl. 1973 II, S. 198).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 4 von 235

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