Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
11. Ist einer Körperschaft zugewen<strong>de</strong>tes Vermögen mit vor <strong>de</strong>r Übertragung wirksam begrün<strong>de</strong>ten<br />
Ansprüchen (z. B. Nießbrauch, Grund- o<strong>de</strong>r Rentenschul<strong>de</strong>n, Vermächtnisse aufgrund testamentarischer<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n) belastet, <strong>de</strong>ren Erfüllung durch die Körperschaft keine nach<br />
wirtschaftlichen Grundsätzen abgewogene Gegenleistung für die Übertragung <strong>de</strong>s Vermögens darstellt,<br />
min<strong>de</strong>rn die Ansprüche das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Übergangs. Wirtschaftlich<br />
betrachtet wird <strong>de</strong>r Körperschaft nur das nach <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Ansprüche verbleiben<strong>de</strong> Vermögen<br />
zugewen<strong>de</strong>t. Die Erfüllung <strong>de</strong>r Ansprüche aus <strong>de</strong>m zugewen<strong>de</strong>ten Vermögen ist <strong>de</strong>shalb keine<br />
Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft die Ansprüche aus ihrem<br />
an<strong>de</strong>ren zulässigen Vermögen einschließlich <strong>de</strong>r Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a erfüllt.<br />
12. Soweit die vorhan<strong>de</strong>nen flüssigen Vermögensmittel nicht für die Erfüllung <strong>de</strong>r Ansprüche ausreichen,<br />
darf die Körperschaft dafür auch Erträge verwen<strong>de</strong>n. Ihr müssen jedoch ausreichen<strong>de</strong> Mittel für die<br />
Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verbleiben. Diese Voraussetzung ist als erfüllt<br />
anzusehen, wenn für die Erfüllung <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten höchstens ein Drittel <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>r<br />
Körperschaft verwen<strong>de</strong>t wird. Die Ein-Drittel-Grenze umfasst bei Rentenverpflichtungen nicht nur die<br />
über <strong>de</strong>n Barwert hinausgehen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn die gesamten Zahlungen. Sie bezieht sich auf <strong>de</strong>n<br />
Veranlagungszeitraum.<br />
13. § 58 Nr. 5 enthält eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen. Diese ist nur anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
wenn eine Stiftung Leistungen erbringt, die <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, also<br />
z. B. freiwillige Zuwendungen an <strong>de</strong>n in § 58 Nr. 5 genannten Personenkreis leistet o<strong>de</strong>r für die Erfüllung<br />
von Ansprüchen dieses Personenkreises aus <strong>de</strong>r Übertragung von Vermögen nicht das belastete o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>res zulässiges Vermögen, son<strong>de</strong>rn Erträge einsetzt. Im Unterschied zu an<strong>de</strong>ren Körperschaften kann<br />
eine Stiftung unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 58 Nr. 5 auch dann einen Teil ihres Einkommens für die<br />
Erfüllung solcher Ansprüche verwen<strong>de</strong>n, wenn ihr dafür ausreichen<strong>de</strong> flüssige Vermögensmittel <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehen. Der Grundsatz, dass <strong>de</strong>r wesentliche Teil <strong>de</strong>s Einkommens für die Verwirklichung <strong>de</strong>r<br />
steuerbegünstigten Zwecke verbleiben muss, gilt aber auch für Stiftungen. Daraus folgt, dass eine<br />
Stiftung insgesamt höchstens ein Drittel ihres Einkommens für unter § 58 Nr. 5 fallen<strong>de</strong> Leistungen und<br />
für die Erfüllung von an<strong>de</strong>ren durch die Übertragung von belastetem Vermögen begrün<strong>de</strong>ten Ansprüchen<br />
verwen<strong>de</strong>n darf.<br />
14. Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwen<strong>de</strong>n<br />
sind, ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft damit selbst unmittelbar ihre<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Dies kann z. B. <strong>de</strong>r Fall sein, wenn die<br />
Körperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit<br />
einer Schuldnerberatung <strong>zur</strong> Ablösung von Bankschul<strong>de</strong>n, Darlehen an Nachwuchskünstler für die<br />
Anschaffung von Instrumenten o<strong>de</strong>r Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als<br />
Darlehen vergibt. Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen<br />
Kreditvergabe dadurch unterschei<strong>de</strong>t, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu <strong>de</strong>n allgemeinen<br />
Bedingungen am Kapitalmarkt (z. B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung).<br />
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mitteln an<br />
an<strong>de</strong>re steuerbegünstigte Körperschaften ist im Rahmen <strong>de</strong>s § 58 Nrn. 1 und 2 zulässig (mittelbare<br />
Zweckverwirklichung), wenn die an<strong>de</strong>re Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar<br />
für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb <strong>de</strong>r für eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist<br />
verwen<strong>de</strong>t.<br />
Darlehen, die <strong>zur</strong> unmittelbaren Verwirklichung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke vergeben wer<strong>de</strong>n, sind<br />
im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es muss sichergestellt und für die<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> nachprüfbar sein, dass die Rückflüsse, d. h. Tilgung und Zinsen, wie<strong>de</strong>r zeitnah für die<br />
steuerbegünstigten Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
15. Aus Mitteln, die nicht <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (Vermögen einschließlich<br />
<strong>de</strong>r zulässigen Zuführungen und <strong>de</strong>r zulässig gebil<strong>de</strong>ten Rücklagen), darf die Körperschaft Darlehen nach<br />
folgen<strong>de</strong>r Maßgabe vergeben:<br />
Die Zinsen müssen sich in <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>m Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Verzicht<br />
auf die üblichen Zinsen ist eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts und <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r<br />
Körperschaft zulässige Zuwendung (z. B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbegünstigte<br />
Mitgliedsorganisation o<strong>de</strong>r eine hilfsbedürftige Person). Bei Darlehen an Arbeitnehmer aus <strong>de</strong>m<br />
Vermögen kann <strong>de</strong>r (teilweise) Verzicht auf eine übliche Verzinsung als Bestandteil <strong>de</strong>s Arbeitslohns<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn dieser insgesamt, also einschließlich <strong>de</strong>s Zinsvorteils, angemessen ist und <strong>de</strong>r<br />
Zinsverzicht auch von <strong>de</strong>r Körperschaft als Arbeitslohn behan<strong>de</strong>lt wird (z. B. Abführung von Lohnsteuer<br />
und Sozialversicherungsbeiträgen).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 39 von 235