Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
– Das Wirtschaftsgut wur<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Bereich angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt und wird nur <strong>zur</strong><br />
besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- o<strong>de</strong>r zeitweise für <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Die Körperschaft darf nicht schon im Hinblick auf eine<br />
zeit- o<strong>de</strong>r teilweise Nutzung für <strong>de</strong>n steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein größeres<br />
Wirtschaftsgut angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt haben, als es für die i<strong>de</strong>elle Tätigkeit notwendig war.<br />
– Die Körperschaft verlangt für die Leistungen <strong>de</strong>s steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
marktübliche Preise.<br />
– Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bil<strong>de</strong>t keinen eigenständigen Sektor eines<br />
Gebäu<strong>de</strong>s (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).<br />
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Berücksichtigung an<strong>de</strong>rer gemischter Aufwendungen (z. B.<br />
zeitweiser Einsatz von Personal <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb) bei <strong>de</strong>r gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten.<br />
5. Der Ausgleich <strong>de</strong>s Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln <strong>de</strong>s<br />
i<strong>de</strong>ellen Bereichs ist außer<strong>de</strong>m unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn<br />
– <strong>de</strong>r Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />
– die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verlust<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Tätigkeitsbereich wie<strong>de</strong>r Mittel in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe zuführt und<br />
– die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r steuerbegünstigten<br />
Vermögensverwaltung, aus Beiträgen o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Zuwendungen, die <strong>zur</strong> För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
steuerbegünstigten Zwecke <strong>de</strong>r Körperschaft bestimmt sind, stammen (BFH-Urteil vom 13.11.1996 –<br />
I R 152/93 – BStBl. 1998 II, S. 711).<br />
Die Zuführungen zu <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich können <strong>de</strong>mnach aus <strong>de</strong>m Gewinn <strong>de</strong>s (einheitlichen)<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Jahr nach <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>s Verlustes<br />
erzielt wird, geleistet wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m dürfen für <strong>de</strong>n Ausgleich <strong>de</strong>s Verlustes Umlagen und<br />
Zuschüsse, die dafür bestimmt sind, verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Derartige Zuwendungen sind jedoch keine<br />
steuerbegünstigten Spen<strong>de</strong>n.<br />
6. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Verwendung von Mitteln für <strong>de</strong>n Ausgleich von Verlusten<br />
<strong>de</strong>s steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt auch dann nicht vor, wenn <strong>de</strong>m Betrieb die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bereits in<br />
<strong>de</strong>m Betrieb verwen<strong>de</strong>te i<strong>de</strong>elle Mittel mittels eines Darlehens, das <strong>de</strong>m Betrieb zugeordnet wird,<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Frist von 12 Monaten nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verlustentstehungsjahres an <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Bereich<br />
<strong>de</strong>r Körperschaft <strong>zur</strong>ückgegeben wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und<br />
Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln <strong>de</strong>s steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Belastung von Vermögen <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen<br />
(z. B. Grundschuld auf einer Sporthalle) führt grundsätzlich zu keiner an<strong>de</strong>ren Beurteilung. Die<br />
Eintragung einer Grundschuld be<strong>de</strong>utet noch keine Verwendung <strong>de</strong>s belasteten Vermögens für <strong>de</strong>n<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
7. Steuerbegünstigte Körperschaften unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
regelmäßig nur, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke zu<br />
beschaffen. Es kann <strong>de</strong>shalb unterstellt wer<strong>de</strong>n, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere<br />
Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen. Bei <strong>de</strong>m Aufbau eines neuen Betriebs ist eine<br />
Verwendung von Mitteln <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs für <strong>de</strong>n Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich<br />
für die Steuerbegünstigung, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die<br />
Körperschaft aber in <strong>de</strong>r Regel innerhalb von 3 Jahren nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Entstehungsjahres <strong>de</strong>s<br />
Verlustes <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich wie<strong>de</strong>r Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen, zuführen.<br />
8. Die Regelungen in Nummern 3 bis 7 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung.<br />
9. Mitglie<strong>de</strong>r dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>de</strong>r Körperschaft erhalten. Dies gilt nicht, soweit es<br />
sich um Annehmlichkeiten han<strong>de</strong>lt, wie sie im Rahmen <strong>de</strong>r Betreuung von Mitglie<strong>de</strong>rn allgemein üblich<br />
und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.<br />
10. Keine Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Körperschaft eine<br />
Gegenleistung <strong>de</strong>s Empfängers gegenübersteht (z. B. bei Kauf-, Dienst- und Werkverträgen) und die<br />
Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen<br />
sind.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 38 von 235