Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd o<strong>de</strong>r für längere Zeit besteht. Hilfeleistungen wie<br />
beispielsweise „Essen auf Rä<strong>de</strong>rn“ können daher steuerbegünstigt durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Bei Personen, die<br />
das 75. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung<br />
angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
5. § 53 Nr. 2 legt die Grenzen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust <strong>de</strong>r<br />
Steuerbegünstigung Personen unterstützt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
Haushaltsvorstand das Fünffache <strong>de</strong>s Regelsatzes <strong>de</strong>r Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII nicht übersteigen.<br />
Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft<br />
wer<strong>de</strong>n nicht geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt. Für die Begriffe „Einkünfte“ und „Bezüge“ sind die Ausführungen in<br />
H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung<br />
eigener Bezüge) EStH maßgeblich.<br />
6. Zu <strong>de</strong>n Bezügen i. S. d. § 53 Nr. 2 zählen neben <strong>de</strong>n Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG auch alle an<strong>de</strong>ren<br />
für die Bestreitung <strong>de</strong>s Unterhalts bestimmten o<strong>de</strong>r geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter<br />
fallen auch solche Einnahmen, die im Rahmen <strong>de</strong>r steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst wer<strong>de</strong>n,<br />
also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974 –<br />
VI R 148/71 – BStBl. 1975 II, S. 139).<br />
Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten min<strong>de</strong>rjährigen Schwangeren<br />
und min<strong>de</strong>rjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis <strong>zur</strong> Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und<br />
die <strong>de</strong>m Haushalt ihrer Eltern o<strong>de</strong>r eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen <strong>de</strong>r Eltern<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren o<strong>de</strong>r Müttern, die ihr leibliches Kind bis<br />
<strong>zur</strong> Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen – einschließlich <strong>de</strong>r volljährigen, verheirateten und nicht bei<br />
ihren Eltern leben<strong>de</strong>n Frauen – bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Gra<strong>de</strong>s<br />
unberücksichtigt.<br />
7. Bei Renten zählt <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Rente zu<br />
<strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 Buchstabe b.<br />
8. Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Bezüge i. S. d. § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n insgesamt<br />
180 € im Kalen<strong>de</strong>rjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in wirtschaftlichem<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Einnahmen stehen, nachgewiesen o<strong>de</strong>r glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
9. Als Vermögen, das <strong>zur</strong> nachhaltigen Verbesserung <strong>de</strong>s Unterhalts ausreicht und <strong>de</strong>ssen Verwendung für <strong>de</strong>n<br />
Unterhalt zugemutet wer<strong>de</strong>n kann (§ 53 Nr. 2 Satz 2), ist i. d. R. ein Vermögen mit einem gemeinen Wert<br />
(Verkehrswert) von mehr als 15 500 € anzusehen. Dabei bleiben außer Ansatz:<br />
– Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Veräußerung offensichtlich eine Verschleu<strong>de</strong>rung be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
die einen beson<strong>de</strong>ren Wert, z. B. Erinnerungswert, für die unterstützte Person haben o<strong>de</strong>r zu seinem<br />
Hausrat gehören,<br />
– ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das die unterstützte Person allein<br />
o<strong>de</strong>r zusammen mit Angehörigen, <strong>de</strong>nen es nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r unterstützten Person weiter als Wohnraum<br />
dienen soll, bewohnt.<br />
Die Grenze bezieht sich auch bei einem Mehrpersonenhaushalt auf je<strong>de</strong> unterstützte Person. H 33a.1<br />
(Geringes Vermögen – „Schonvermögen“) EStH 2010 gilt entsprechend.<br />
10. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer<br />
Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe <strong>de</strong>r Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen <strong>de</strong>r<br />
unterstützten Personen die Grenzen <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
unterstützten Person nur das Unterschreiten <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht<br />
aus. Eine Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung <strong>de</strong>s Vermögens sind<br />
stets beizufügen.<br />
11. Steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke nach § 53 Nr. 2 verfolgen, müssen nachweisen,<br />
dass ihre Leistungen tatsächlich an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Nachweis ist nach Nr. 10 <strong>de</strong>r Regelung zu § 53 in Form einer Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen Einkünfte<br />
und Bezüge sowie einer Berechnung <strong>de</strong>s Vermögens zu erbringen.<br />
Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann auf diesen Nachweis dann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Leistungsempfänger Leistungen nach <strong>de</strong>m SGB II o<strong>de</strong>r SGB XII beziehen. Bei Beantragung dieser<br />
Sozialleistungen prüft die Sozialbehör<strong>de</strong> sowohl die Vermögens- als auch die Einkommensverhältnisse <strong>de</strong>r<br />
antragstellen<strong>de</strong>n Personen. Verfügen sie über ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen o<strong>de</strong>r<br />
einzusetzen<strong>de</strong>s Vermögen), dann wer<strong>de</strong>n die beantragten Leistungen nicht bewilligt.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 36 von 235