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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

es nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd o<strong>de</strong>r für längere Zeit besteht. Hilfeleistungen wie<br />

beispielsweise „Essen auf Rä<strong>de</strong>rn“ können daher steuerbegünstigt durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Bei Personen, die<br />

das 75. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung<br />

angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

5. § 53 Nr. 2 legt die Grenzen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. Danach können ohne Verlust <strong>de</strong>r<br />

Steuerbegünstigung Personen unterstützt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

Haushaltsvorstand das Fünffache <strong>de</strong>s Regelsatzes <strong>de</strong>r Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII nicht übersteigen.<br />

Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. Leistungen für die Unterkunft<br />

wer<strong>de</strong>n nicht geson<strong>de</strong>rt berücksichtigt. Für die Begriffe „Einkünfte“ und „Bezüge“ sind die Ausführungen in<br />

H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung<br />

eigener Bezüge) EStH maßgeblich.<br />

6. Zu <strong>de</strong>n Bezügen i. S. d. § 53 Nr. 2 zählen neben <strong>de</strong>n Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG auch alle an<strong>de</strong>ren<br />

für die Bestreitung <strong>de</strong>s Unterhalts bestimmten o<strong>de</strong>r geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. Hierunter<br />

fallen auch solche Einnahmen, die im Rahmen <strong>de</strong>r steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst wer<strong>de</strong>n,<br />

also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974 –<br />

VI R 148/71 – BStBl. 1975 II, S. 139).<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten min<strong>de</strong>rjährigen Schwangeren<br />

und min<strong>de</strong>rjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis <strong>zur</strong> Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und<br />

die <strong>de</strong>m Haushalt ihrer Eltern o<strong>de</strong>r eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen <strong>de</strong>r Eltern<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren o<strong>de</strong>r Müttern, die ihr leibliches Kind bis<br />

<strong>zur</strong> Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen – einschließlich <strong>de</strong>r volljährigen, verheirateten und nicht bei<br />

ihren Eltern leben<strong>de</strong>n Frauen – bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Gra<strong>de</strong>s<br />

unberücksichtigt.<br />

7. Bei Renten zählt <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Rente zu<br />

<strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 Buchstabe b.<br />

8. Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Bezüge i. S. d. § 53 Nr. 2 Buchstabe b sind aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n insgesamt<br />

180 € im Kalen<strong>de</strong>rjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Einnahmen stehen, nachgewiesen o<strong>de</strong>r glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

9. Als Vermögen, das <strong>zur</strong> nachhaltigen Verbesserung <strong>de</strong>s Unterhalts ausreicht und <strong>de</strong>ssen Verwendung für <strong>de</strong>n<br />

Unterhalt zugemutet wer<strong>de</strong>n kann (§ 53 Nr. 2 Satz 2), ist i. d. R. ein Vermögen mit einem gemeinen Wert<br />

(Verkehrswert) von mehr als 15 500 € anzusehen. Dabei bleiben außer Ansatz:<br />

– Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Veräußerung offensichtlich eine Verschleu<strong>de</strong>rung be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

die einen beson<strong>de</strong>ren Wert, z. B. Erinnerungswert, für die unterstützte Person haben o<strong>de</strong>r zu seinem<br />

Hausrat gehören,<br />

– ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das die unterstützte Person allein<br />

o<strong>de</strong>r zusammen mit Angehörigen, <strong>de</strong>nen es nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r unterstützten Person weiter als Wohnraum<br />

dienen soll, bewohnt.<br />

Die Grenze bezieht sich auch bei einem Mehrpersonenhaushalt auf je<strong>de</strong> unterstützte Person. H 33a.1<br />

(Geringes Vermögen – „Schonvermögen“) EStH 2010 gilt entsprechend.<br />

10. Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer<br />

Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe <strong>de</strong>r Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen <strong>de</strong>r<br />

unterstützten Personen die Grenzen <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 nicht übersteigen. Eine Erklärung, in <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

unterstützten Person nur das Unterschreiten <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 mitgeteilt wird, reicht allein nicht<br />

aus. Eine Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung <strong>de</strong>s Vermögens sind<br />

stets beizufügen.<br />

11. Steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke nach § 53 Nr. 2 verfolgen, müssen nachweisen,<br />

dass ihre Leistungen tatsächlich an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Nachweis ist nach Nr. 10 <strong>de</strong>r Regelung zu § 53 in Form einer Berechnung <strong>de</strong>r maßgeblichen Einkünfte<br />

und Bezüge sowie einer Berechnung <strong>de</strong>s Vermögens zu erbringen.<br />

Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n kann auf diesen Nachweis dann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Leistungsempfänger Leistungen nach <strong>de</strong>m SGB II o<strong>de</strong>r SGB XII beziehen. Bei Beantragung dieser<br />

Sozialleistungen prüft die Sozialbehör<strong>de</strong> sowohl die Vermögens- als auch die Einkommensverhältnisse <strong>de</strong>r<br />

antragstellen<strong>de</strong>n Personen. Verfügen sie über ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen o<strong>de</strong>r<br />

einzusetzen<strong>de</strong>s Vermögen), dann wer<strong>de</strong>n die beantragten Leistungen nicht bewilligt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 36 von 235

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