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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

12. Bei Tier- und Pflanzenzuchtvereinen, Freizeitwinzervereinen sowie Junggesellen- o<strong>de</strong>r Burschenvereinen ist<br />

beson<strong>de</strong>rs auf die Selbstlosigkeit (§ 55) und die Ausschließlichkeit (§ 56) zu achten. Eine Körperschaft ist z. B.<br />

nicht selbstlos tätig, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglie<strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rt. Sie verstößt<br />

z. B. gegen das Gebot <strong>de</strong>r Ausschließlichkeit, wenn die Durchführung von Festveranstaltungen (z. B.<br />

Winzerfest, Maiball) Satzungszweck ist. Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung von Freizeitwinzer-<br />

, Junggesellen- und Burschenvereinen ist außer<strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>rs darauf zu achten, dass die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Geselligkeit nicht im Vor<strong>de</strong>rgrund <strong>de</strong>r Vereinstätigkeit steht.<br />

13. Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen i. d. R. gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23, wenn<br />

sie aktive und ehemalige Wehrdienstleisten<strong>de</strong>, Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z. B. über mit <strong>de</strong>m Soldatsein<br />

zusammenhängen<strong>de</strong> Fragen beraten, Möglichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung bieten o<strong>de</strong>r beim Übergang<br />

in das Zivilleben helfen. Die Pflege <strong>de</strong>r Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine ist we<strong>de</strong>r<br />

steuerbegünstigte Brauchtumspflege noch Betreuung von Soldaten und Reservisten i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23.<br />

Die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kameradschaft kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sich aus <strong>de</strong>r Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbun<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

angestrebt wird, die aus <strong>de</strong>r gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999 – V R 57, 58/96 –<br />

BStBl. II, S. 331).<br />

14. Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit auf die Erholung arbeiten<strong>de</strong>r Menschen ausgerichtet sind (z. B. <strong>de</strong>r<br />

Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze o<strong>de</strong>r Bootsverleihe), können nicht als gemeinnützig<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass das Gewähren von Erholung einem beson<strong>de</strong>rs schutzwürdigen Personenkreis<br />

(z. B. Kranken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend) zugute kommt o<strong>de</strong>r in einer bestimmten Art und Weise (z. B. auf sportlicher<br />

Grundlage) vorgenommen wird (BFH-Urteile vom 22.11.1972 – I R 21/71 – BStBl. 1973 II, S. 251, und vom<br />

30.9.1981 – III R 2/80 – BStBl. 1982 II, S. 148). Wegen Erholungsheimen wird auf § 68 Nr. 1 Buchstabe a<br />

hingewiesen.<br />

15. Politische Zwecke (Beeinflussung <strong>de</strong>r politischen Meinungsbildung, För<strong>de</strong>rung politischer Parteien u.<br />

<strong>de</strong>rgl.) zählen grundsätzlich nicht zu <strong>de</strong>n gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52.<br />

Eine gewisse Beeinflussung <strong>de</strong>r politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht aus<br />

(BFH-Urteil vom 29.8.1984 – I R 203/81 – BStBl. II, S. 844). Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich<br />

für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach <strong>de</strong>n Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig<br />

mit einer politischen Zielsetzung verbun<strong>de</strong>n ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und<br />

die staatliche Willensbildung gegenüber <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s gemeinnützigen Zwecks weit in <strong>de</strong>n Hintergrund<br />

tritt. Eine Körperschaft för<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>shalb auch dann ausschließlich ihren steuerbegünstigten Zweck, wenn sie<br />

gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Entschei<strong>de</strong>nd ist,<br />

dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Körperschaft ist o<strong>de</strong>r wird, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r<br />

steuerbegünstigten Ziele <strong>de</strong>r Körperschaft dient (BFH-Urteil vom 23.11.1988 – I R 11/88 – BStBl. 1989 II,<br />

S. 391).<br />

Dagegen ist die Gemeinnützigkeit zu versagen, wenn ein politischer Zweck als alleiniger o<strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>r<br />

Zweck in <strong>de</strong>r Satzung einer Körperschaft festgelegt ist o<strong>de</strong>r die Körperschaft tatsächlich ausschließlich o<strong>de</strong>r<br />

überwiegend einen politischen Zweck verfolgt.<br />

Zu § 53 – Mildtätige Zwecke:<br />

1. Der Begriff „mildtätige Zwecke“ umfasst auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen<br />

Zustands hilfsbedürftig sind. Das hat beispielsweise für die Telefonseelsorge Be<strong>de</strong>utung.<br />

2. Völlige Unentgeltlichkeit <strong>de</strong>r mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. Die mildtätige Zuwendung darf<br />

nur nicht <strong>de</strong>s Entgelts wegen erfolgen.<br />

3. Eine Körperschaft, zu <strong>de</strong>ren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r, Gesellschafter, Genossen o<strong>de</strong>r Stifter gehört, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei einer <strong>de</strong>rartigen Körperschaft steht nicht die För<strong>de</strong>rung mildtätiger Zwecke, son<strong>de</strong>rn die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Verwandtschaft im Vor<strong>de</strong>rgrund. Ihre Tätigkeit ist <strong>de</strong>shalb nicht, wie es § 53 verlangt, auf die selbstlose<br />

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet. Dem steht bei Stiftungen § 58 Nr. 5 nicht entgegen. Diese<br />

Vorschrift ist lediglich eine Ausnahme von <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Selbstlosigkeit (§ 55), begrün<strong>de</strong>t aber keinen<br />

eigenständigen gemeinnützigen Zweck. Bei <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung ist die Unterstützung von<br />

hilfsbedürftigen Angehörigen grundsätzlich nicht schädlich für die Steuerbegünstigung. Die Verwandtschaft<br />

darf jedoch kein Kriterium für die För<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Körperschaft sein.<br />

4. Hilfen nach § 53 Nr. 1 (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />

Zustands auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche<br />

Unterstützungsbedürftigkeit gewährt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Bedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 kommt<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 35 von 235

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