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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

die Altenhilfe geför<strong>de</strong>rt bzw. mildtätige Zwecke (§ 53) verfolgt wer<strong>de</strong>n. Soweit sich <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r<br />

Körperschaften zusätzlich auf die Erteilung von Nachhilfeunterricht und Kin<strong>de</strong>rbetreuung erstreckt, können sie<br />

auch wegen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Jugendhilfe anerkannt wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Anerkennung <strong>de</strong>r<br />

Gemeinnützigkeit solcher Körperschaften ist, dass die aktiven Mitglie<strong>de</strong>r ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2) ausüben.<br />

Vereine, <strong>de</strong>ren Zweck die För<strong>de</strong>rung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Vereine, können nicht wegen<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s öffentlichen Gesundheitswesens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Ein wesentliches Element <strong>de</strong>s Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt<br />

unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Sports (BFH-Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97 – BStBl. 1998 II, S. 9), ebenso<br />

Ballonfahren. Dagegen sind Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000 – I R 108, 109/98 – BFH/NV S. 1071), Bridge,<br />

Gospiel, Gotcha, Paintball und Tipp-Kick kein Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für<br />

Amateurfunk, Mo<strong>de</strong>llflug und Hun<strong>de</strong>sport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2<br />

Nr. 23). Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn sie nach ihrer Satzung<br />

neben <strong>de</strong>m Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum (vgl. Nr. 11) för<strong>de</strong>rn. Die Durchführung<br />

von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.<br />

7. Die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke <strong>de</strong>r bezahlten Sportler geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (s. §§ 58 Nr. 9 und 67a).<br />

8. Eine steuerbegünstigte allgemeine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn<br />

sich die Körperschaft umfassend mit <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral<br />

würdigt. Ist hingegen Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft die politische Bildung, <strong>de</strong>r es auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Normen und<br />

Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und För<strong>de</strong>rung politischer<br />

Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss<br />

nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch <strong>de</strong>n Aufruf zu konkreter Handlung<br />

ergänzt wer<strong>de</strong>n. Keine politische Bildung ist <strong>de</strong>mgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische<br />

Indoktrination o<strong>de</strong>r die parteipolitisch motivierte Einflussnahme (BFH-Urteil vom 23.9.1999 – XI R 63/98 –<br />

BStBl. 2000 II, S. 200).<br />

9. Die För<strong>de</strong>rung von Freizeitaktivitäten außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs <strong>de</strong>s Sports ist nur dann als För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich <strong>de</strong>r Merkmale, die ihre steuerrechtliche<br />

För<strong>de</strong>rung rechtfertigen, mit <strong>de</strong>n im Katalog <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitgestaltungen i<strong>de</strong>ntisch<br />

sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer <strong>de</strong>r in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten<br />

ähnlich ist (BFH-Urteil vom 14.9.1994 – I R 153/93 – BStBl. 1995 II, S. 499). Die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Baus und<br />

Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmo<strong>de</strong>llen ist i<strong>de</strong>ntisch im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne mit <strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llflugs, die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s CB-Funkens mit <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Amateurfunkens. Diese<br />

Zwecke sind <strong>de</strong>shalb als gemeinnützig anzuerkennen. Nicht i<strong>de</strong>ntisch im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne mit <strong>de</strong>n in § 52<br />

Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitaktivitäten und <strong>de</strong>shalb nicht als eigenständige gemeinnützige Zwecke<br />

anzuerkennen sind z. B. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Amateurfilmens und -fotografierens, <strong>de</strong>s Kochens, von Brett- und<br />

Kartenspielen und <strong>de</strong>s Sammelns von Gegenstän<strong>de</strong>n, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkarten, sowie<br />

die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen. Bei<br />

Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren för<strong>de</strong>rn, und bei Oldtimer-Vereinen kann aber eine<br />

Steuerbegünstigung wegen <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Kunst o<strong>de</strong>r (technischer) Kultur in Betracht kommen.<br />

10. Obst- und Gartenbauvereine för<strong>de</strong>rn i. d. R. die Pflanzenzucht im Sinne <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 Nr. 23. Die<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bonsaikunst ist Pflanzenzucht, die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Aquarien- und Terrarienkun<strong>de</strong> ist Tierzucht im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Vorschrift.<br />

11. Historische Schützenbru<strong>de</strong>rschaften können wegen <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Brauchtumspflege (vgl. Nr. 6),<br />

Freizeitwinzervereine wegen <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Heimatpflege, die Teil <strong>de</strong>r Brauchtumspflege ist, als<br />

gemeinnützig behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch für Junggesellen- und Burschenvereine, die das traditionelle<br />

Brauchtum einer bestimmten Region för<strong>de</strong>rn, z. B. durch das Setzen von Maibäumen (Maiclubs). Die beson<strong>de</strong>re<br />

Nennung <strong>de</strong>s traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 23 be<strong>de</strong>utet jedoch keine<br />

allgemeine Ausweitung <strong>de</strong>s Brauchtumsbegriffs i. S. <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts. Stu<strong>de</strong>ntische Verbindungen,<br />

z. B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigungen, z. B. Landjugendvereine, Country- und Westernvereine und<br />

Vereine, <strong>de</strong>ren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten (z. B. Kirmes, Kärwa, Schützenfest) ist,<br />

sind <strong>de</strong>shalb i. d. R. nach wie vor nicht gemeinnützig.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 34 von 235

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