Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Gesellschaft, die neben <strong>de</strong>m Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet o<strong>de</strong>r betreibt, sind mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>s Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen.<br />
Ein Sportverein kann aber mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r die Sportanlagen <strong>de</strong>s Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben <strong>de</strong>m<br />
Verein bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaft nutzen dürfen.<br />
1.3.1.7 Spen<strong>de</strong>n<br />
Wenn Bürger im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Aufnahme in einen Sportverein als Spen<strong>de</strong>n bezeichnete Zahlungen an<br />
<strong>de</strong>n Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d. h. um Spen<strong>de</strong>n,<br />
o<strong>de</strong>r um Son<strong>de</strong>rzahlungen han<strong>de</strong>lt, zu <strong>de</strong>ren Leistung die neu eintreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r verpflichtet sind.<br />
Son<strong>de</strong>rzahlungen sind in die Berechnung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Aufnahmegebühr einzubeziehen. Dies gilt auch,<br />
wenn kein durch die Satzung o<strong>de</strong>r durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festgelegter Rechtsanspruch <strong>de</strong>s<br />
Vereins besteht, die Aufnahme in <strong>de</strong>n Verein aber faktisch von <strong>de</strong>r Leistung einer Son<strong>de</strong>rzahlung abhängt.<br />
Eine faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75 v. H. <strong>de</strong>r neu eingetretenen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>r Aufnahmegebühr eine gleich o<strong>de</strong>r ähnlich hohe Son<strong>de</strong>rzahlung leisten. Dabei bleiben<br />
passive o<strong>de</strong>r för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>, jugendliche und auswärtige Mitglie<strong>de</strong>r sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht.<br />
Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob die Son<strong>de</strong>rzahlungen <strong>de</strong>r neu aufgenommenen Mitglie<strong>de</strong>r gleich o<strong>de</strong>r ähnlich<br />
hoch sind, sind die von <strong>de</strong>m Mitglied innerhalb von drei Jahren nach seinem Aufnahmeantrag o<strong>de</strong>r, wenn<br />
zwischen <strong>de</strong>m Aufnahmeantrag und <strong>de</strong>r Aufnahme in <strong>de</strong>n Verein ein ungewöhnlich langer Zeitraum liegt, nach<br />
seiner Aufnahme geleisteten Son<strong>de</strong>rzahlungen, soweit es sich dabei nicht um von allen Mitglie<strong>de</strong>rn erhobene<br />
Umlagen han<strong>de</strong>lt, zusammen<strong>zur</strong>echnen.<br />
Die 75 v. H.-Grenze ist eine wi<strong>de</strong>rlegbare Vermutung für das Vorliegen von Pflichtzahlungen. Maßgeblich sind<br />
die tatsächlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Einzelfalls. Son<strong>de</strong>rzahlungen sind <strong>de</strong>shalb auch dann als zusätzliche<br />
Aufnahmegebühren zu behan<strong>de</strong>ln, wenn sie zwar von weniger als 75 v. H. <strong>de</strong>r neu eingetretenen Mitglie<strong>de</strong>r<br />
geleistet wer<strong>de</strong>n, diese Mitglie<strong>de</strong>r aber nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls zu <strong>de</strong>n Zahlungen nachweisbar<br />
verpflichtet sind.<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze einschließlich <strong>de</strong>r 75 v. H.-Grenze gelten für die Abgrenzung zwischen echten<br />
Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsumlagen entsprechend. Pflichtzahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung <strong>de</strong>s<br />
durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen.<br />
Nicht bei <strong>de</strong>r Durchschnittsberechnung <strong>de</strong>r Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen sind<br />
Pflichteinzahlungen in eine zulässige Investitionsumlage (vgl. Nr. 1.2).<br />
Für Leistungen, bei <strong>de</strong>nen es sich um Pflichtzahlungen (z. B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge,<br />
Ablösezahlungen für Arbeitsleistungen und Umlagen einschließlich Investitionsumlagen) han<strong>de</strong>lt, dürfen keine<br />
Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 EStDV ausgestellt wer<strong>de</strong>n. Die Grundsätze <strong>de</strong>s BFH-Urteils vom<br />
13.12.1978 – I R 39/78 – BStBl. 1979 II, S. 482, 488) sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit sie mit <strong>de</strong>n vorgenannten<br />
Grundsätzen nicht übereinstimmen.<br />
1.3.2 Zu berücksichtigen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags ist als Divisor die Zahl <strong>de</strong>r Personen anzusetzen,<br />
die im Veranlagungszeitraum (Kalen<strong>de</strong>rjahr) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins waren. Dabei sind auch die Mitglie<strong>de</strong>r zu<br />
berücksichtigen, die im Laufe <strong>de</strong>s Jahres aus <strong>de</strong>m Verein ausgetreten o<strong>de</strong>r in ihn aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Voraussetzung ist, dass eine Dauermitgliedschaft bestan<strong>de</strong>n hat bzw. die Mitgliedschaft auf Dauer angelegt ist.<br />
Divisor bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Aufnahmegebühr ist die Zahl <strong>de</strong>r Personen, die in <strong>de</strong>m<br />
Veranlagungszeitraum auf Dauer neu in <strong>de</strong>n Verein aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind. Bei <strong>de</strong>n Berechnungen sind<br />
grundsätzlich auch die för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r passiven, jugendlichen und auswärtigen Mitglie<strong>de</strong>r zu berücksichtigen.<br />
Unter auswärtigen Mitglie<strong>de</strong>rn sind regelmäßig Mitglie<strong>de</strong>r zu verstehen, die ihren Wohnsitz außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Einzugsgebiets <strong>de</strong>s Vereins haben und/o<strong>de</strong>r bereits or<strong>de</strong>ntliches Mitglied in einem gleichartigen an<strong>de</strong>ren<br />
Sportverein sind und die <strong>de</strong>shalb keine o<strong>de</strong>r geringere Mitgliedsbeiträge o<strong>de</strong>r Aufnahmegebühren zu zahlen<br />
haben. Nicht zu erfassen sind juristische Personen o<strong>de</strong>r Firmen in an<strong>de</strong>rer Rechtsform sowie die natürlichen<br />
Personen, die infolge <strong>de</strong>r Mitgliedschaft dieser Organisationen Zugang zu <strong>de</strong>m Verein haben.<br />
Die nicht aktiven Mitglie<strong>de</strong>r sind nicht zu berücksichtigen, wenn <strong>de</strong>r Verein ihre Einbeziehung in die<br />
Durchschnittsberechnung missbräuchlich ausnutzt. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn die Zahl <strong>de</strong>r nicht aktiven<br />
Mitglie<strong>de</strong>r ungewöhnlich hoch ist o<strong>de</strong>r festgestellt wird, dass im Hinblick auf die Durchschnittsberechnung<br />
gezielt nicht aktive Mitglie<strong>de</strong>r beitragsfrei o<strong>de</strong>r gegen geringe Beiträge aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Einbeziehung auswärtiger Mitglie<strong>de</strong>r in die Durchschnittsberechnung.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 32 von 235