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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

§§ 52 und 53 genannten för<strong>de</strong>rungswürdigen Zwecke zu bejahen ist, ist daher davon auszugehen, dass eine<br />

solche Tätigkeit <strong>de</strong>m Ansehen Deutschlands im Ausland nicht entgegensteht. Der Inlandsbezug wird für die<br />

Anerkennung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit ab Veranlagungszeitraum 2009 vorausgesetzt.<br />

Zu § 51 Abs. 3:<br />

8. Der Ausschluss sogenannter extremistischer Körperschaften von <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung ist nunmehr in § 51<br />

Abs. 3 gesetzlich geregelt.<br />

9. Die Ergänzung <strong>de</strong>s § 51 soll klarstellen, dass eine Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie we<strong>de</strong>r nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen<br />

i. S. d. § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt noch <strong>de</strong>m Gedanken <strong>de</strong>r<br />

Völkerverständigung zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt. § 4 BVerfSchG ist im Zusammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen,<br />

<strong>de</strong>r die Aufgaben <strong>de</strong>r Verfassungsschutzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und die Voraussetzungen für<br />

ein Tätigwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe besteht in <strong>de</strong>r Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die<br />

§ 4 BVerfSchG zum Teil <strong>de</strong>finiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten Absatz eine Legal<strong>de</strong>finition von<br />

Bestrebungen<br />

a) gegen <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s<br />

b) gegen die Sicherheit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s<br />

c) gegen die freiheitliche <strong>de</strong>mokratische Grundordnung.<br />

Im zweiten Absatz <strong>de</strong>s § 4 BVerfSchG wer<strong>de</strong>n die grundlegen<strong>de</strong>n Prinzipien <strong>de</strong>r freiheitlichen<br />

<strong>de</strong>mokratischen Grundordnung aufgeführt.<br />

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 ist eine Steuervergünstigung auch ausgeschlossen, wenn die Körperschaft <strong>de</strong>m<br />

Gedanken <strong>de</strong>r Völkerverständigung zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt. Diese Regelung nimmt Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4<br />

BVerfSchG, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum auf Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz (gegen <strong>de</strong>n Gedanken <strong>de</strong>r Völkerverständigung<br />

gerichtete Bestrebungen) sowie Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz (Störung <strong>de</strong>s friedlichen Zusammenlebens <strong>de</strong>r<br />

Völker) verweist.<br />

10. Die Regelung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt in allen offenen Fällen. Der Tatbestand <strong>de</strong>s § 51 Abs. 3 Satz 2 ist<br />

nur bei solchen Organisationen erfüllt, die im Verfassungsschutzbericht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s für<br />

<strong>de</strong>n zu beurteilen<strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen<br />

es nach einem Verfassungsschutzbericht zumin<strong>de</strong>st belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch<br />

gibt. Hat das Finanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt behan<strong>de</strong>lt und wird später ein<br />

Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, in <strong>de</strong>m die Körperschaft als extremistisch aufgeführt wird, kommt<br />

ggf. eine Än<strong>de</strong>rung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht.<br />

11. Bei Organisationen, die nicht unter § 51 Abs. 3 Satz 2 fallen, ist eine Prüfung nach § 51 Abs. 3 Satz 1<br />

vorzunehmen (vgl. Nr. 9). Insbeson<strong>de</strong>re eine Erwähnung als „Verdachtsfall“ o<strong>de</strong>r eine nur beiläufige<br />

Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber auch sonstige Erkenntnisse bieten im Einzelfall Anlass zu<br />

weitergehen<strong>de</strong>n Ermittlungen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>, z. B. auch durch Nachfragen bei <strong>de</strong>n<br />

Verfassungsschutzbehör<strong>de</strong>n.<br />

12. Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind befugt und verpflichtet, <strong>de</strong>n Verfassungsschutzbehör<strong>de</strong>n Tatsachen i. S. d. § 51<br />

Abs. 3 Satz 3 unabhängig davon mitzuteilen, welchen Besteuerungszeitraum diese Tatsachen betreffen.<br />

Zu § 52 – Gemeinnützige Zwecke:<br />

1. Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft setzt voraus, dass ihre Tätigkeit <strong>de</strong>r Allgemeinheit zugute kommt<br />

(§ 52 Abs. 1 S. 1). Dies ist nicht gegeben, wenn <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r geför<strong>de</strong>rten Personen infolge seiner Abgrenzung,<br />

insbeson<strong>de</strong>re nach räumlichen o<strong>de</strong>r beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S. 2).<br />

Hierzu gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

1.1 Allgemeines<br />

Ein Verein, <strong>de</strong>ssen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitglie<strong>de</strong>rn zugute kommt (insbeson<strong>de</strong>re Sportvereine und<br />

Vereine, die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannte Freizeitbetätigungen för<strong>de</strong>rn), för<strong>de</strong>rt nicht die Allgemeinheit, wenn<br />

er <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r durch hohe Aufnahmegebühren o<strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge (einschließlich<br />

Mitgliedsumlagen) klein hält.<br />

Bei einem Verein, <strong>de</strong>ssen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitglie<strong>de</strong>rn zugute kommt, ist eine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit im Sinne <strong>de</strong>s § 52 Abs. 1 anzunehmen, wenn<br />

a) die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und<br />

b) die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglie<strong>de</strong>r im Durchschnitt 1 534 € nicht<br />

übersteigen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 30 von 235

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