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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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I R 23/82 – BStBl. II, S. 331). Wer sich – auch in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n – in <strong>de</strong>r Wohnung eines<br />

Angehörigen o<strong>de</strong>r eines Bekannten aufhält, begrün<strong>de</strong>t dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom<br />

24.10.1969 – IV 290/64 – BStBl. 1970 II, S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.<br />

5. Wer einen Wohnsitz im Ausland begrün<strong>de</strong>t und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland<br />

einen Wohnsitz im Sinne von § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 – I R 250/73 – BStBl. II, S. 708). Bei einem ins<br />

Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz wi<strong>de</strong>rlegbar zu vermuten, wenn er seine<br />

Wohnung im Inland beibehält, <strong>de</strong>ren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung je<strong>de</strong>rzeit als<br />

Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 – I R 8/94 – BStBl. 1996 II, S. 2). Das Innehaben <strong>de</strong>r<br />

inländischen Wohnung kann nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet o<strong>de</strong>r<br />

untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wie<strong>de</strong>r zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen<br />

Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2.<br />

6. Ein Wohnsitz i. S. v. § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen<br />

aufgegeben wird/wer<strong>de</strong>n. Das ist z. B. <strong>de</strong>r Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht<br />

nur kurzfristiger Vermietung <strong>de</strong>r Wohnung im eigenen Haus bzw. <strong>de</strong>r Eigentumswohnung. Wird die<br />

inländische Wohnung <strong>zur</strong> bloßen Vermögensverwaltung <strong>zur</strong>ückgelassen, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Wohnsitz mit <strong>de</strong>m<br />

Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw.<br />

ein im Ausland leben<strong>de</strong>r Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen o<strong>de</strong>r langfristig vermieten<br />

will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (<strong>zur</strong><br />

Beaufsichtigung und Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>zur</strong>ückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die <strong>zur</strong>ückgelassene<br />

Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt:<br />

1. Sofern nicht die beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Satz 3 vorliegen, wird an <strong>de</strong>n inländischen Aufenthalt<br />

während eines zusammenhängen<strong>de</strong>n Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwi<strong>de</strong>rlegbare Vermutung<br />

für das Vorhan<strong>de</strong>nsein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff „gewöhnlich“ ist<br />

gleichbe<strong>de</strong>utend mit „dauernd“. „Dauernd“ erfor<strong>de</strong>rt keine ununterbrochene Anwesenheit, son<strong>de</strong>rn ist im<br />

Sinne „nicht nur vorübergehend“ zu verstehen (BFH-Urteil vom 30.8.1989 – I R 215/85 – BStBl. II, S. 956).<br />

Bei Unterbrechungen <strong>de</strong>r Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt o<strong>de</strong>r<br />

mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn <strong>de</strong>r<br />

Aufenthalt nach <strong>de</strong>n Verhältnissen fortgesetzt wer<strong>de</strong>n sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als<br />

kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub,<br />

Kur und Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts kann bei<br />

einem weniger als sechs Monate dauern<strong>de</strong>n Aufenthalt verwirklicht wer<strong>de</strong>n, wenn Inlandsaufenthalte<br />

nacheinan<strong>de</strong>r folgen, die sachlich miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind, und <strong>de</strong>r Steuerpflichtige von vornherein<br />

beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962 – VI 156/59 U –<br />

BStBl. III, S. 429, und vom 3.8.1977 – I R 210/78 – BStBl. 1978 II, S. 118).<br />

2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige unter Benutzung einer im<br />

Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988 –<br />

I R 225/82 – BStBl. II, S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im<br />

Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989 – I R 50/85 – BStBl. II, S. 755, und vom 10.7.1996 – I R 4/96 –<br />

BStBl. 1997 II, S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach<br />

Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland <strong>zur</strong>ückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985 –<br />

I R 23/82 – BStBl. II, S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im<br />

Inland übernachtet und sich nur am Wochenen<strong>de</strong> bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im<br />

Ausland begibt, hat an <strong>de</strong>m inländischen Arbeits-/Geschäftsort je<strong>de</strong>nfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.<br />

3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauern<strong>de</strong>m<br />

Schwerpunktaufenthalt im Ausland begrün<strong>de</strong>n kurzfristige Aufenthalte im Inland, z. B. Geschäfts-,<br />

Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige<br />

Auslandsaufenthalte bei fortdauern<strong>de</strong>m Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht <strong>zur</strong> Aufgabe eines<br />

gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.<br />

4. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige zusammenhängend mehr<br />

als sechs Monate im Ausland lebt, es sei <strong>de</strong>nn, dass beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> darauf schließen lassen, dass die<br />

Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entschei<strong>de</strong>nd ist dabei, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>n persönlichen<br />

und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in <strong>de</strong>n<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes <strong>zur</strong>ückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 27.7.1962 –<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 3 von 235

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