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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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SGB XII entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n (§ 7 Abs. 3 AsylbLG). Für Fälle <strong>de</strong>s Übergangs von<br />

Steuererstattungsansprüchen im Wege <strong>de</strong>s gesetzlichen For<strong>de</strong>rungsübergangs im Rahmen <strong>de</strong>r Leistungen <strong>zur</strong><br />

Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> nach § 33 SGB II gelten die vorstehen<strong>de</strong>n Sätze entsprechend.<br />

5. Fehlt in <strong>de</strong>r Abtretungsanzeige, nach <strong>de</strong>r die Erstattungsansprüche aus <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung abgetreten<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die Unterschrift eines Ehegatten, so wird dadurch die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Abtretung <strong>de</strong>s<br />

Anspruchs, soweit er auf <strong>de</strong>n Ehegatten entfällt, <strong>de</strong>r die Anzeige unterschrieben hat, nicht berührt (BFH-<br />

Urteil vom 13.3.1997 – VII R 39/96 – BStBl. II, S. 522). Zum Erstattungsanspruch bei<br />

zusammenveranlagten Ehegatten vgl. zu § 37, Nr. 2.<br />

6. Für die Anzeige <strong>de</strong>r Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung eines Erstattungs- o<strong>de</strong>r Vergütungsanspruches wird <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die bislang gelten<strong>de</strong> Fassung <strong>de</strong>s Vordrucks kann weiterhin<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn in Abschnitt III Nummer 3 im Freitextfeld nach <strong>de</strong>m Wort „o<strong>de</strong>r“ eine kurze<br />

stichwortartige Kennzeichnung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Abtretung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n schuldrechtlichen<br />

Lebenssachverhaltes erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2011 – VII R 52/10 – BStBl. 2012 II, S. 92).<br />

7. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte, vom Abtreten<strong>de</strong>n und vom<br />

Abtretungsempfänger jeweils eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige kann <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> auch per Telefax übermittelt wer<strong>de</strong>n (vgl. BFH-Urteil vom 8.6.2010 – VII R 39/09 –<br />

BStBl. II, S. 839). Dies gilt entsprechend, wenn eine Abtretungsanzeige im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 eingescannt<br />

per E-Mail übermittelt wird. Die Anzeige <strong>de</strong>r Abtretung wird wirksam, sobald die Kenntnisnahme durch die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> möglich und nach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung zu erwarten ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies<br />

be<strong>de</strong>utet: Eintritt <strong>de</strong>r Wirksamkeit bei Übermittlung<br />

– während <strong>de</strong>r üblichen Dienststun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> im Zeitpunkt <strong>de</strong>r vollständigen Übermittlung;<br />

– außerhalb <strong>de</strong>r üblichen Dienststun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Dienstbeginns am nächsten<br />

Arbeitstag.<br />

Zu § 47 – Erlöschen:<br />

Außer in <strong>de</strong>n aufgezählten Fällen können entstan<strong>de</strong>ne Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis auch auf<br />

an<strong>de</strong>re Weise erlöschen, z. B. bei Zwangsgel<strong>de</strong>rn durch Erbfolge (§ 45 Abs. 1) o<strong>de</strong>r durch Verzicht auf<br />

Erstattung (§ 37 Abs. 2).<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 48 – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter:<br />

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, dass alle Leistungen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (§ 37) gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> auch durch Dritte bewirkt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sich Dritte hierzu vertraglich verpflichten können. Der<br />

Steuerpflichtige wird in diesen Fällen von seiner eigenen Leistungspflicht nicht befreit. Derartige<br />

rechtsgeschäftliche Verpflichtungsgeschäfte (z. B. Bürgschaft, Schuldversprechen o<strong>de</strong>r kumulative<br />

Schuldübernahme) können auf einem Vertrag zwischen Steuergläubiger und Schuldübernehmer o<strong>de</strong>r auf einem<br />

Vertrag zwischen Steuerschuldner und Übernehmer zugunsten <strong>de</strong>s Steuergläubigers beruhen. In bei<strong>de</strong>n Fällen<br />

sind die sich hieraus ergebenen Ansprüche <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> privatrechtlicher, nicht öffentlich-rechtlicher<br />

Natur und können gem. § 192 nur nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts durchgesetzt wer<strong>de</strong>n. Diese<br />

Vorschriften gelten auch für steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4).<br />

Zu § 51 – Allgemeines:<br />

Zu § 51 Abs. 1:<br />

1. Unter Körperschaften i. S. d. § 51, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann, sind<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG zu verstehen. Dazu gehören<br />

auch die juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1<br />

Nr. 6, § 4 KStG), nicht aber die juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts als solche.<br />

2. Regionale Unterglie<strong>de</strong>rungen (Lan<strong>de</strong>s-, Bezirks-, Ortsverbän<strong>de</strong>) von Großvereinen sind als nicht<br />

rechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbstständige Steuersubjekte im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Körperschaftsteuerrechts, wenn sie<br />

a) über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitglie<strong>de</strong>rversammlung) verfügen und über diese auf<br />

Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und<br />

b) eine eigene Kassenführung haben.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 28 von 235

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