Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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2.2 Ob eine rechtliche Gestaltung unangemessen ist, ist für je<strong>de</strong> Steuerart geson<strong>de</strong>rt nach <strong>de</strong>n Wertungen <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebers, die <strong>de</strong>n jeweiligen maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrun<strong>de</strong> liegen, zu<br />
beurteilen. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht<br />
unangemessen. Eine Gestaltung ist aber insbeson<strong>de</strong>re dann auf ihre Angemessenheit zu prüfen, wenn sie<br />
ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r beabsichtigten steuerlichen Effekte unwirtschaftlich, umständlich,<br />
kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv o<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rsinnig erscheint. Die<br />
Ungewöhnlichkeit einer Gestaltung begrün<strong>de</strong>t allein noch keine Unangemessenheit.<br />
Indizien für die Unangemessenheit einer Gestaltung sind zum Beispiel:<br />
– die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Sachverhalts<br />
und <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Zielsetzung ohne <strong>de</strong>n Steuervorteil nicht gewählt wor<strong>de</strong>n;<br />
– die Vor- o<strong>de</strong>r Zwischenschaltung von Angehörigen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren nahe stehen<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r<br />
Gesellschaften war rein steuerlich motiviert;<br />
– die Verlagerung o<strong>de</strong>r Übertragung von Einkünften o<strong>de</strong>r Wirtschaftsgütern auf an<strong>de</strong>re Rechtsträger<br />
war rein steuerlich motiviert.<br />
Bei einer grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Gestaltung ist nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH (vgl. z. B. Urteil vom<br />
12.9.2006 – Rs. C-196/04 – EuGHE I 2006, 7995) Unangemessenheit insbeson<strong>de</strong>re dann anzunehmen,<br />
wenn die gewählte Gestaltung rein künstlich ist und nur dazu dient, die Steuerentstehung im Inland zu<br />
umgehen.<br />
2.3 Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob die gewählte Gestaltung zu Steuervorteilen führt, sind die steuerlichen<br />
Auswirkungen <strong>de</strong>r gewählten Gestaltung mit <strong>de</strong>r hypothetischen steuerlichen Auswirkung einer<br />
angemessenen Gestaltung zu vergleichen. Dabei sind auch solche Steuervorteile zu berücksichtigen, die<br />
nicht beim han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen selbst, son<strong>de</strong>rn bei Dritten eintreten. Dritte i. S. d. § 42 Abs. 2<br />
Satz 1 sind nur solche Personen, die in einer gewissen Nähe zum Steuerpflichtigen stehen. Dies ist<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann anzunehmen, wenn die Beteiligten Angehörige <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen i. S. d. § 15 o<strong>de</strong>r<br />
persönlich o<strong>de</strong>r wirtschaftlich mit ihm verbun<strong>de</strong>n sind (z. B. nahe stehen<strong>de</strong> Personen i. S. v. H 36 KStH<br />
2006 o<strong>de</strong>r § 1 Abs. 2 AStG).<br />
2.4 Der in § 42 Abs. 2 verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>s „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteils“ ist nicht<br />
<strong>de</strong>ckungsgleich mit <strong>de</strong>m „nicht gerechtfertigten Steuervorteil“ i. S. d. § 370 Abs. 1. Steuervorteile i. S. d.<br />
§ 42 Abs. 2 sind daher nicht nur Steuervergütungen o<strong>de</strong>r Steuererstattungen, son<strong>de</strong>rn auch geringere<br />
Steueransprüche.<br />
2.5 Der durch die gewählte Gestaltung begrün<strong>de</strong>te Steuervorteil ist insbeson<strong>de</strong>re dann gesetzlich vorgesehen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Tatbestand einer Norm erfüllt ist, mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten durch<br />
steuerliche Anreize för<strong>de</strong>rn wollte.<br />
2.6 § 42 Abs. 2 Satz 2 eröffnet <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die bei Vorliegen <strong>de</strong>s Tatbestands <strong>de</strong>s<br />
§ 42 Abs. 2 Satz 1 begrün<strong>de</strong>te Annahme eines Missbrauchs durch Nachweis außersteuerlicher Grün<strong>de</strong> zu<br />
entkräften. Die vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen außersteuerlichen Grün<strong>de</strong> müssen allerdings nach<br />
<strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse beachtlich sein. Sind die nachgewiesenen außersteuerlichen Grün<strong>de</strong><br />
nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse im Vergleich zum Ausmaß <strong>de</strong>r Unangemessenheit <strong>de</strong>r Gestaltung<br />
und <strong>de</strong>n vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Steuervorteilen nicht wesentlich o<strong>de</strong>r sogar nur von<br />
untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, sind sie nicht beachtlich. In diesem Fall bleibt es bei <strong>de</strong>r Annahme eines<br />
Missbrauchs nach § 42 Abs. 2 Satz 1.<br />
3. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 ist als solcher nicht strafbar. Eine<br />
leichtfertige Steuerverkürzung o<strong>de</strong>r eine Steuerhinterziehung kann aber vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
pflichtwidrig unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Angaben macht, um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu<br />
verschleiern.<br />
4. § 42 in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Jahressteuergesetzes 2008 ist ab <strong>de</strong>m 1.1.2008 für Kalen<strong>de</strong>rjahre, die nach <strong>de</strong>m<br />
31.12.2007 beginnen, anzuwen<strong>de</strong>n. Für Kalen<strong>de</strong>rjahre, die vor <strong>de</strong>m 1.1.2008 liegen, ist § 42 in <strong>de</strong>r am<br />
28.12.2007 gelten<strong>de</strong>n Fassung weiterhin anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 44 – Gesamtschuldner:<br />
Zur Steuerfestsetzung bei Gesamtschuldnern wird auf § 122 Abs. 6 und 7, § 155 Abs. 3 hingewiesen, <strong>zur</strong><br />
Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf § 219, wegen <strong>de</strong>r Vollstreckung gegen Gesamtschuldner auf<br />
§ 342 Abs. 2, wegen einer Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung auf §§ 268<br />
bis 280, wegen <strong>de</strong>r Erstattung an Gesamtschuldner vgl. zu § 37, Nr. 2.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 25 von 235