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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 entsteht in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die <strong>de</strong>n materiellrechtlichen<br />

Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis übersteigen<strong>de</strong> Leistung erbracht wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r rechtliche Grund<br />

für die Leistung entfallen ist.<br />

2. Von <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>r Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis zu unterschei<strong>de</strong>n sind<br />

– die Festsetzung durch Steuerbescheid (§§ 155 ff.),<br />

– die Fälligkeit (§ 220) sowie<br />

– die Verwirklichung im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff.).<br />

Zu § 39 – Zurechnung:<br />

1. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

BFH (z. B. BFH-Urteile vom 12.9.1991 – III R 233/90 – BStBl. 1992 II, S. 182, und vom 11.6.1997 –<br />

XI R 77/96 – BStBl. II, S. 774), insbeson<strong>de</strong>re <strong>zur</strong> ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen.<br />

Beispiele für die Anwendung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>s § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 enthält Satz 2. Der<br />

landwirtschaftliche Pächter ist grundsätzlich nicht als wirtschaftlicher Eigentümer zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

2. Für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren <strong>zur</strong> gesamten Hand zustehen, sind die<br />

jeweiligen Steuergesetze sowie die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen maßgebend. Eine<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Anteile erfolgt nur, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Zu § 41 – Unwirksame Rechtsgeschäfte:<br />

1. Ein unwirksames o<strong>de</strong>r anfechtbares Rechtsgeschäft ist für Zwecke <strong>de</strong>r Besteuerung als gültig zu behan<strong>de</strong>ln,<br />

soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. Soweit ausnahmsweise die rückwirken<strong>de</strong><br />

Aufhebung eines vollzogenen Vertrages steuerlich zu berücksichtigen ist, wird auf die in<br />

Einzelsteuergesetzen geregelten Beson<strong>de</strong>rheiten (z. B. § 17 UStG) hingewiesen; <strong>zur</strong> verfahrensmäßigen<br />

Abwicklung Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<br />

2. Nach § 41 Abs. 2 sind z. B. Scheinarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten o<strong>de</strong>r die Begründung eines<br />

Scheinwohnsitzes für die Besteuerung ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />

3. Beteiligter ist nicht <strong>de</strong>r Beteiligte i. S. <strong>de</strong>s § 78, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r am Vertrag Beteiligte.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 42 – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten:<br />

1. Bei Anwendung <strong>de</strong>s § 42 Abs. 1 Satz 2 ist zunächst zu prüfen, ob das im Einzelfall anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Einzelsteuergesetz für <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Sachverhalt eine Regelung enthält, die <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

Steuerumgehungen dient. Ob eine Regelung in einem Einzelsteuergesetz <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Steuerumgehung dient, ist nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Regelung und <strong>de</strong>m Sinnzusammenhang, nach <strong>de</strong>r<br />

systematischen Stellung im Gesetz sowie nach <strong>de</strong>r Entstehungsgeschichte <strong>de</strong>r Regelung zu beurteilen.<br />

Liegt danach eine Regelung vor, die <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung von Steuerumgehungen dient, gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

– Ist <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Regelung erfüllt, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift,<br />

nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2. In diesem Fall ist unerheblich, ob auch die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 42 Abs. 2 vorliegen.<br />

– Ist <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Regelung dagegen nicht erfüllt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein<br />

Missbrauch i. S. d. § 42 Abs. 2 vorliegt. Allein das Vorliegen einer einzelgesetzlichen Regelung, die <strong>de</strong>r<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von Steuerumgehungen dient, schließt die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 42 Abs. 1 Satz 3 i. V. m.<br />

Abs. 2 damit nicht aus.<br />

2. Sofern ein Missbrauch i. S. d. § 42 Abs. 2 vorliegt, entsteht <strong>de</strong>r Steueranspruch bei allen vom Sachverhalt<br />

Betroffenen so, wie er bei einer <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung<br />

entsteht (§ 42 Abs. 1 Satz 3).<br />

2.1 Ein Missbrauch i. S. d. § 42 Abs. 2 liegt vor, wenn<br />

– eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist,<br />

– die gewählte Gestaltung beim Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r einem Dritten im Vergleich zu einer<br />

angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt,<br />

– dieser Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist und<br />

– <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine außersteuerlichen Grün<strong>de</strong> nachweist,<br />

die nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse beachtlich sind.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 24 von 235

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