Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

IV. Überweisung/Verrechnung Der abgetretene/verpfändete Betrag soll ausgezahlt werden durch: Überweisung auf Konto-Nr. Bankleitzahl Geldinstitut (Zweigstelle) und Ort Kontoinhaber(in), wenn abweichend von Abschnitt II. Verrechnung mit Steuerschulden des/der Abtretungsempfängers(in)/ Pfandgläubigers(in) beim Finanzamt Steuernummer Steuerart Zeitraum (für genauere Anweisungen bitte einen gesonderten Verrechnungsantrag beifügen!) © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 V. Wichtige Hinweise Unterschreiben Sie bitte kein Formular, das nicht ausgefüllt ist oder dessen Inhalt Sie nicht verstehen! Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob sich eine Abtretung für Sie überhaupt lohnt! Denn das Finanzamt bemüht sich, Erstattungs- und Vergütungsansprüche schnell zu bearbeiten. Vergleichen Sie nach Erhalt des Steuerbescheids den Erstattungsbetrag mit dem Betrag, den Sie gegebenenfalls im Wege der Vorfinanzierung erhalten haben. Denken sie daran, dass die Abtretung aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein kann, dass das Finanzamt dies aber nicht zu prüfen braucht! Der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen ist nur Kreditinstituten (Banken und Sparkassen) im Rahmen von Sicherungsabtretungen gestattet. Die Abtretung an andere Unternehmen und Privatpersonen ist nur zulässig, wenn diese nicht geschäftsmäßig handeln. Haben Sie z. B. Ihren Anspruch an eine Privatperson abgetreten, die den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen geschäftsmäßig betreibt, dann ist die Abtretung unwirksam. Hat aber das Finanzamt den Erstattungsbetrag bereits an den/die von Ihnen angegebenen neuen Gläubiger ausgezahlt, dann kann es nicht mehr in Anspruch genommen werden, das heißt: Sie haben selbst dann keinen Anspruch mehr gegen das Finanzamt auf den Erstattungsanspruch, wenn die Abtretung nicht wirksam ist. Abtretungen/Verpfändungen können gem. § 46 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Finanzamt erst dann wirksam angezeigt werden, wenn der abgetretene/verpfändete Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Erstattungsanspruch entsteht nicht vor Ablauf des Besteuerungszeitraums (bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer: grundsätzlich Kalenderjahr; bei der Umsatzsteuer: Monat, Kalendervierteljahr bzw. Kalenderjahr). Die Anzeige ist an das für die Besteuerung des/der Abtretenden/Verpfändenden zuständige Finanzamt zu richten. So ist z. B. für den Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuer-Veranlagung das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der/die Abtretende/Verpfändende seinen/ihren Wohnsitz hat. Bitte beachten Sie, dass neben den beteiligten Personen bzw. Gesellschaften auch der abgetretene/verpfändete Erstattungsanspruch für die Finanzbehörde zweifelsfrei erkennbar sein muss. Die Angaben in Abschnitt III. der Anzeige dienen dazu, die gewünschte Abtretung/Verpfändung schnell und problemlos ohne weitere Rückfragen erledigen zu können! Die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige ist sowohl von dem/der Abtretenden/Verpfändenden als auch von dem/der Abtretungsempfänger(in)/Pfändungsgläubiger(in) zu unterschreiben. Dies gilt z. B. auch, wenn der/die zeichnungsberechtigte Vertreter(in) einer abtretenden juristischen Person (z. B. GmbH) oder sonstigen Gesellschaft und der/die Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) personengleich sind (2 Unterschriften). VI. Unterschriften 1. Abtretende(r)/Verpfänder(in)/lt. Abschnitt I. – Persönliche Unterschrift Ort, Datum (Werden bei der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung die Ansprüche beider Ehegatten abgetreten, ist unbedingt erforderlich, dass beide Ehegatten persönlich unterschreiben.) 2. Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) lt. Abschnitt II. – Unterschrift unbedingt erforderlich – Ort, Datum Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 234 von 235

Anlage zu Nr. 5 zu § 60 Muster einer Erklärung der Ordensgemeinschaften 1. Der – Die .................................................................................................................................................................. (Bezeichnung der Ordensgemeinschaft) mit dem Sitz in ......................................................................................................................................................... ist eine anerkannte Ordensgemeinschaft der Katholischen Kirche. 2. Der – Die .................................................................................................................................................................. verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, und zwar insbesondere durch 3. Überschüsse aus der Tätigkeit der Ordensgemeinschaft werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ferner erhalten die Mitglieder weder während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zu der Ordensgemeinschaft noch im Fall ihres Ausscheidens noch bei Auflösung oder Aufhebung der Ordensgemeinschaft irgendwelche Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus deren Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Ordensgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der – Die .................................................................................................................................................................. wird vertreten durch ................................................................................................................................................. (Ort) (Datum) (Unterschrift des Ordensobern) © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 235 von 235

IV.<br />

Überweisung/Verrechnung<br />

Der abgetretene/verpfän<strong>de</strong>te Betrag soll ausgezahlt wer<strong>de</strong>n durch:<br />

Überweisung auf Konto-Nr. Bankleitzahl<br />

Geldinstitut (Zweigstelle) und Ort<br />

Kontoinhaber(in), wenn abweichend von Abschnitt II.<br />

<br />

Verrechnung mit Steuerschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Abtretungsempfängers(in)/<br />

Pfandgläubigers(in)<br />

beim Finanzamt<br />

Steuernummer<br />

Steuerart<br />

Zeitraum<br />

(für genauere Anweisungen bitte einen geson<strong>de</strong>rten Verrechnungsantrag beifügen!)<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

V. Wichtige Hinweise<br />

Unterschreiben Sie bitte kein Formular, das nicht ausgefüllt ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Inhalt Sie nicht verstehen!<br />

Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob sich eine Abtretung für Sie überhaupt lohnt! Denn das Finanzamt bemüht sich,<br />

Erstattungs- und Vergütungsansprüche schnell zu bearbeiten.<br />

Vergleichen Sie nach Erhalt <strong>de</strong>s Steuerbescheids <strong>de</strong>n Erstattungsbetrag mit <strong>de</strong>m Betrag, <strong>de</strong>n Sie gegebenenfalls im<br />

Wege <strong>de</strong>r Vorfinanzierung erhalten haben.<br />

Denken sie daran, dass die Abtretung aus unterschiedlichen Grün<strong>de</strong>n unwirksam sein kann, dass das Finanzamt<br />

dies aber nicht zu prüfen braucht! Der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen ist nur<br />

Kreditinstituten (Banken und Sparkassen) im Rahmen von Sicherungsabtretungen gestattet. Die Abtretung an<br />

an<strong>de</strong>re Unternehmen und Privatpersonen ist nur zulässig, wenn diese nicht geschäftsmäßig han<strong>de</strong>ln. Haben Sie<br />

z. B. Ihren Anspruch an eine Privatperson abgetreten, die <strong>de</strong>n Erwerb von Steuererstattungsansprüchen<br />

geschäftsmäßig betreibt, dann ist die Abtretung unwirksam. Hat aber das Finanzamt <strong>de</strong>n Erstattungsbetrag bereits<br />

an <strong>de</strong>n/die von Ihnen angegebenen neuen Gläubiger ausgezahlt, dann kann es nicht mehr in Anspruch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, das heißt: Sie haben selbst dann keinen Anspruch mehr gegen das Finanzamt auf <strong>de</strong>n Erstattungsanspruch,<br />

wenn die Abtretung nicht wirksam ist.<br />

Abtretungen/Verpfändungen können gem. § 46 Abs. 2 <strong>de</strong>r <strong>Abgabenordnung</strong> <strong>de</strong>m Finanzamt erst dann wirksam<br />

angezeigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r abgetretene/verpfän<strong>de</strong>te Erstattungsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist. Der Erstattungsanspruch<br />

entsteht nicht vor Ablauf <strong>de</strong>s Besteuerungszeitraums (bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer/Lohnsteuer: grundsätzlich<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr; bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer: Monat, Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr bzw. Kalen<strong>de</strong>rjahr).<br />

Die Anzeige ist an das für die Besteuerung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Abtreten<strong>de</strong>n/Verpfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zuständige Finanzamt zu richten.<br />

So ist z. B. für <strong>de</strong>n Erstattungsanspruch aus <strong>de</strong>r Einkommensteuer-Veranlagung das Finanzamt zuständig, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bereich <strong>de</strong>r/die Abtreten<strong>de</strong>/Verpfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong> seinen/ihren Wohnsitz hat.<br />

Bitte beachten Sie, dass neben <strong>de</strong>n beteiligten Personen bzw. Gesellschaften auch <strong>de</strong>r abgetretene/verpfän<strong>de</strong>te<br />

Erstattungsanspruch für die Finanzbehör<strong>de</strong> zweifelsfrei erkennbar sein muss. Die Angaben in Abschnitt III. <strong>de</strong>r<br />

Anzeige dienen dazu, die gewünschte Abtretung/Verpfändung schnell und problemlos ohne weitere Rückfragen<br />

erledigen zu können!<br />

Die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige ist sowohl von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Abtreten<strong>de</strong>n/Verpfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n als auch von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />

Abtretungsempfänger(in)/Pfändungsgläubiger(in) zu unterschreiben. Dies gilt z. B. auch, wenn <strong>de</strong>r/die<br />

zeichnungsberechtigte Vertreter(in) einer abtreten<strong>de</strong>n juristischen Person (z. B. GmbH) o<strong>de</strong>r sonstigen Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>r/die Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) personengleich sind (2 Unterschriften).<br />

VI. Unterschriften<br />

1. Abtreten<strong>de</strong>(r)/Verpfän<strong>de</strong>r(in)/lt. Abschnitt I. – Persönliche Unterschrift<br />

Ort, Datum<br />

(Wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer-Zusammenveranlagung die Ansprüche bei<strong>de</strong>r Ehegatten abgetreten,<br />

ist unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich, dass bei<strong>de</strong> Ehegatten persönlich unterschreiben.)<br />

2. Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) lt. Abschnitt II. – Unterschrift unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich –<br />

Ort, Datum<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 234 von 235

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