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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

nicht möglich, <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Steuer zu beziffern, <strong>de</strong>ssen Festsetzung nicht bestandskräftig wer<strong>de</strong>n soll<br />

(BFH-Urteile vom 30.9.2010 – III R 39/08 –, BStBl. 2011 II, S. 11, und vom 14.3.2012 – X R 50/09 –<br />

BStBl. II, S. 536). Die Bestimmung, hinsichtlich welcher Teile <strong>de</strong>s Verwaltungsakts Bestandskraft nicht<br />

eintreten soll, ist Teil <strong>de</strong>s Tenors <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung und we<strong>de</strong>r Nebenbestimmung noch<br />

Grundlagenbescheid. Sie kann daher nur durch Klage gegen die Teil-Einspruchsentscheidung angegriffen<br />

wer<strong>de</strong>n. Soweit anhängige Verfahren vor <strong>de</strong>m EuGH, <strong>de</strong>m BVerfG o<strong>de</strong>r einem obersten Bun<strong>de</strong>sgericht<br />

Anlass für eine Teil-Einspruchsentscheidung/Verfahrensruhe sind (vgl. Nr. 6.1 zweiter Absatz), sind<br />

diese nicht im Tenor, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung zu benennen.<br />

Ist <strong>de</strong>r Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich (vgl. Nrn. 6.1 und 6.2), ist das <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> eingeräumte Entschließungsermessen in einer Weise vorgeprägt, dass es keiner über die<br />

Darlegung <strong>de</strong>r Sachdienlichkeit hinausgehen<strong>de</strong>n Begründung bedarf, warum eine Teil-<br />

Einspruchsentscheidung erlassen wird (BFH-Urteile vom 30.9.2010 und vom 14.3.2012, jeweils a.a.O.).<br />

6.5 Ergeht vor Erlass <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung ein Än<strong>de</strong>rungsbescheid, wird dieser neue Bescheid<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3) und somit auch Gegenstand <strong>de</strong>r Teil-<br />

Einspruchsentscheidung. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung, inwieweit Bestandskraft nicht eintreten soll, ist vom<br />

Inhalt <strong>de</strong>s neuen Bescheids auszugehen. Soll nach Ergehen <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung ein<br />

Än<strong>de</strong>rungsbescheid erlassen wer<strong>de</strong>n, ist zuvor zu prüfen, inwieweit <strong>de</strong>m Än<strong>de</strong>rungsbescheid die<br />

Bindungswirkung <strong>de</strong>r Teil-Einspruchsentscheidung entgegensteht.<br />

6.6 Die Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht <strong>zur</strong> Folge, dass stets noch eine förmliche „End-<br />

Einspruchsentscheidung“ ergehen muss. Das Einspruchsverfahren kann beispielsweise auch dadurch<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass die Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Einspruch hinsichtlich <strong>de</strong>r zunächst „offen“<br />

gebliebenen Frage abhilft, <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seinen Einspruch <strong>zur</strong>ücknimmt o<strong>de</strong>r eine<br />

Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b ergeht. Wird die wirksam ergangene Teil-<br />

Einspruchsentscheidung bestandskräftig, kann im weiteren Verfahren über <strong>de</strong>n „noch offenen“ Teil <strong>de</strong>r<br />

angefochtenen Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Teil-<br />

Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung entspreche nicht <strong>de</strong>m Gesetz. Dies ist auch in<br />

einem eventuellen Klageverfahren gegen eine „End-Einspruchsentscheidung“ zu beachten.<br />

7. Allgemeinverfügung<br />

7.1 Wegen <strong>de</strong>r Erledigung von Masseneinsprüchen und Massenanträgen durch eine Allgemeinverfügung vgl.<br />

§ 367 Abs. 2b sowie § 172 Abs. 3.<br />

7.2 Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen<br />

anhängig. Gegenstand <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens ist <strong>de</strong>r angefochtene Verwaltungsakt und nicht ein Teil<br />

<strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen o<strong>de</strong>r ein einzelner Streitpunkt. Auch wenn sich die Allgemeinverfügung auf<br />

sämtliche vom Einspruchsführer vorgebrachte Einwendungen erstreckt, ist <strong>de</strong>shalb das<br />

Einspruchsverfahren im Übrigen fortzuführen. Dies gilt nicht, soweit bereits eine Teil-<br />

Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) ergangen ist, die <strong>de</strong>n „noch offenbleiben<strong>de</strong>n“ Teil <strong>de</strong>s<br />

Einspruchs auf <strong>de</strong>n Umfang beschränkt hat, <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Allgemeinverfügung ist. Über die<br />

Rechtsfrage, die Gegenstand <strong>de</strong>r Allgemeinverfügung war, kann aber in einer eventuell notwendig<br />

wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Einspruchsentscheidung (§ 366, § 367 Abs. 1) nicht erneut entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Zu<br />

berücksichtigen ist dann, dass für eine Klage nach einer Zurückweisung <strong>de</strong>s Einspruchs durch<br />

Allgemeinverfügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die örtlich<br />

zuständige Finanzbehör<strong>de</strong> unterschiedliche Fristen gelten.<br />

7.3 Unzulässige Einsprüche wer<strong>de</strong>n von einer nach § 367 Abs. 2b ergehen<strong>de</strong>n Allgemeinverfügung<br />

grundsätzlich nicht erfasst, da <strong>de</strong>r Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens, das bei einem <strong>de</strong>r in § 367 Abs. 2b Satz 1<br />

angeführten Gerichte anhängig war, für diese Einsprüche i. d. R. nicht entscheidungserheblich ist. Wenn<br />

dagegen die Frage <strong>de</strong>r Zulässigkeit eines Einspruchs Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens bei einem <strong>de</strong>r in § 367<br />

Abs. 2b Satz 1 angeführten Gerichte war, kann eine Allgemeinverfügung insoweit auch unzulässige<br />

Einsprüche erfassen. Ansonsten sind unzulässige Einsprüche möglichst zeitnah durch<br />

Einspruchsentscheidung zu verwerfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht <strong>zur</strong>ückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

8. Insolvenzverfahren<br />

Zur Verfahrensweise in Insolvenzfällen siehe zu § 251, Nrn. 5.3 ff. und Nr. 14.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 232 von 235

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