Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Zu § 365 – Anwendung von Verfahrensvorschriften: 1. Die Aufklärungspflicht der Einspruchsbehörde wird von der Zumutbarkeit begrenzt (vgl. zu § 88, Nr. 1). Nach dem BFH-Urteil vom 11.12.1984 – VIII R 131/76 – BStBl. 1985 II, S. 354 können im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Vergleiche über Steueransprüche abgeschlossen werden. Eine „tatsächliche Verständigung“ über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist aber zulässig und bindend (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I S. 831). 2. Wird während des Einspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 Satz 1); der Einspruch muss aber zulässig sein (BFH-Urteil vom 13.4.2000 – V R 56/99 – BStBl. II, S. 490). Dies gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt wird oder wenn ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen – z. B. wegen eines Bekanntgabemangels – unwirksamen Verwaltungsaktes tritt (§ 365 Abs. 3 Satz 2). Wegen des Erlasses eines Änderungsbescheids vor oder nach Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4. Bei einem Teilwiderruf oder einer Teilrücknahme bleibt der Verwaltungsakt – wenn auch eingeschränkt – bestehen und der Einspruch damit ebenfalls anhängig (vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1982 – V R 100/80 – BStBl. II, S. 292). Eine Ersetzung i. S. d. § 365 Abs. 3 liegt auch vor, wenn sich ein mit dem Einspruch angefochtener Vorauszahlungsbescheid mit Wirksamwerden der Jahressteuerfestsetzung erledigt (BFH-Urteil vom 4.11.1999 – V R 35/98 – BStBl. 2000 II, S. 454). Die Regelungen des § 365 Abs. 3 gelten nur für das Einspruchsverfahren; insbesondere bleiben Beitreibungsmaßnahmen nur auf der Grundlage eines wirksamen Verwaltungsaktes zulässig. Wegen des Erlasses eines Änderungsbescheids vor oder nach Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 366 – Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung: 1. Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt § 122. Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte vgl. zu § 122, Nr. 1.7. 2. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet wird (§ 122 Abs. 5 Satz 1). Sie sollte insbesondere dann angeordnet werden, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs für erforderlich gehalten wird. Zum Zustellungsverfahren vgl. zu § 122, Nrn. 3 und 4.5. 3. In den Gründen der Einspruchsentscheidung sollen Wiedergabe des Tatbestandes und Darlegung der rechtlichen Erwägungen der entscheidenden Behörde getrennt sein. Auf Zulässigkeitsfragen ist nur einzugehen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht, etwa in den Fällen der §§ 354 Abs. 2, 362 Abs. 2 oder bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hinweis auf § 358. Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 Satz 1 keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats. Zu § 367 – Entscheidung über den Einspruch: 1. Jeder nach Erlass eines Verwaltungsaktes eintretende Zuständigkeitswechsel bewirkt auch eine Zuständigkeitsänderung im Einspruchsverfahren. Die Einspruchsvorgänge sind daher mit den übrigen Akten abzugeben. Die zunächst zuständige Behörde kann jedoch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen das Einspruchsverfahren fortführen, wenn das neu zuständige Finanzamt zustimmt. Zu den Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Einspruchsverfahren siehe auch BMF-Schreiben vom 10.10.1995 (BStBl. I, S. 664). 2. Gem. § 132 gelten die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten auch während des Einspruchsverfahrens. Das Finanzamt kann daher einen angefochtenen Verwaltungsakt auch während des Einspruchsverfahrens nach den Korrekturvorschriften zurücknehmen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen, und zwar auch zum Nachteil des Einspruchsführers. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften gegeben sind, darf eine Verböserung nur erfolgen, wenn dem Steuerpflichtigen zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist. 3. Zu den Auswirkungen einer Teilabhilfe auf das Einspruchsverfahren vgl. zu § 365, Nr. 2. Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 230 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 gemachten Streitpunkts, ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass eines Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen. Ist der Antrag begründet, kann während des Einspruchsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt erlassen werden. Dieser wird dann gemäß § 365 Abs. 3 Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Ist der Antrag unbegründet, ist über ihn in der Einspruchsentscheidung zu befinden; die Ablehnung durch gesonderten Verwaltungsakt ist während eines anhängigen Einspruchsverfahrens nicht zulässig. 4. Zur Möglichkeit der Änderung eines im Einspruchsverfahren bestätigten oder geänderten Verwaltungsaktes vgl. zu § 172, Nrn. 3 und 4. 5. Es ist zulässig, den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) auch in der Entscheidung über den Einspruch aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 12.6.1980 – IV R 23/79 – BStBl. II, S. 527). In diesen Fällen braucht die Angelegenheit nicht umfassender geprüft zu werden als in dem Verfahren, das dem Erlass der angefochtenen Vorbehaltsfestsetzung vorangegangen ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Einspruchsverfahren eine abschließende Prüfung i. S. d. § 164 Abs. 1 durchgeführt wird. Die Aufhebung des Vorbehalts bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung. Insbesondere kann insoweit auch ein Hinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 unterbleiben (BFH-Urteil vom 10.7.1996 – I R 5/96 – BStBl. 1997 II, S. 5). Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentscheidung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, a.a.O.). Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, kann der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden (BFH-Urteil vom 30.10.1980 – IV R 168–170/79 – BStBl. 1981 II, S. 150). 6. Teil-Einspruchsentscheidung 6.1 Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) steht im Ermessen der Finanzbehörde, muss aber sachdienlich sein. Dies ist der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil z. B. insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 vorliegen oder hinsichtlich des nicht entscheidungsreifen Teils des Einspruchs noch Ermittlungen zur Sach- oder Rechtslage erforderlich sind. Zu unbenannten Streitpunkten besteht grundsätzlich Entscheidungsreife, es sei denn, die umfassende Prüfung des Steuerfalls (§ 367 Abs. 2 Satz 1) ergibt Aufklärungsbedarf (BFH- Urteil vom 14.3.2012 – X R 50/09 – BStBl. II, S. 536). Eine Teil-Einspruchsentscheidung wird somit insbesondere dann sachdienlich sein, wenn – der Einspruchsführer strittige Rechtsfragen aufwirft, die Gegenstand eines beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängigen Verfahrens sind, – der Einspruchsführer sich auf dieses Verfahren beruft, – der Erlass einer Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 (vgl. zu § 363, Nr. 4) nicht in Betracht kommt und – der Einspruch im Übrigen entscheidungsreif ist. 6.2 Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wurde, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen (BFH-Urteile vom 30.9.2010 – III R 39/08 – BStBl. 2011 II, S. 11, und vom 14.3.2012 – X R 50/09 – BStBl. II, S. 536). Um neuen Masseneinsprüchen entgegenzuwirken, soll in Fällen, in denen mit dem Einspruch ausschließlich das Ziel verfolgt wird, im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren mit Breitenwirkung den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bestandskräftig werden zu lassen, möglichst zeitnah eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen werden, wenn und soweit der Einspruch nicht durch die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 erledigt werden kann. 6.3 Es besteht keine über § 367 Abs. 2 Satz 2 („Verböserungshinweis“) hinausgehende Verpflichtung, dem Einspruchsführer vor Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, damit dieser prüfen kann, ob er noch Einwendungen vorträgt. Die Finanzbehörde ist auch nicht verpflichtet, dem Einspruchsführer vor Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung eine Frist nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 zu setzen (BFH-Urteil vom 14.3.2012 – X R 50/09 – BStBl. II, S. 536). 6.4 In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Durch Angabe der betreffenden Besteuerungsgrundlage(n) wird hinreichend bestimmt, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll; es ist nicht erforderlich und i. d. R. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 231 von 235

Zu § 365 – Anwendung von Verfahrensvorschriften:<br />

1. Die Aufklärungspflicht <strong>de</strong>r Einspruchsbehör<strong>de</strong> wird von <strong>de</strong>r Zumutbarkeit begrenzt (vgl. zu § 88, Nr. 1).<br />

Nach <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 11.12.1984 – VIII R 131/76 – BStBl. 1985 II, S. 354 können im Hinblick auf die<br />

Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit <strong>de</strong>r Besteuerung keine Vergleiche über Steueransprüche<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Eine „tatsächliche Verständigung“ über schwierig zu ermitteln<strong>de</strong> tatsächliche<br />

Umstän<strong>de</strong> ist aber zulässig und bin<strong>de</strong>nd (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I S. 831).<br />

2. Wird während <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens <strong>de</strong>r angefochtene Verwaltungsakt geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r ersetzt, wird <strong>de</strong>r<br />

neue Verwaltungsakt Gegenstand <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 Satz 1); <strong>de</strong>r Einspruch muss aber<br />

zulässig sein (BFH-Urteil vom 13.4.2000 – V R 56/99 – BStBl. II, S. 490). Dies gilt entsprechend, wenn ein<br />

Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt wird o<strong>de</strong>r wenn ein<br />

Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen – z. B. wegen eines Bekanntgabemangels – unwirksamen<br />

Verwaltungsaktes tritt (§ 365 Abs. 3 Satz 2). Wegen <strong>de</strong>s Erlasses eines Än<strong>de</strong>rungsbescheids vor o<strong>de</strong>r nach<br />

Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung vgl. zu § 367, Nr. 6.4.<br />

Bei einem Teilwi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r einer Teilrücknahme bleibt <strong>de</strong>r Verwaltungsakt – wenn auch eingeschränkt –<br />

bestehen und <strong>de</strong>r Einspruch damit ebenfalls anhängig (vgl. BFH-Urteil vom 28.1.1982 – V R 100/80 –<br />

BStBl. II, S. 292).<br />

Eine Ersetzung i. S. d. § 365 Abs. 3 liegt auch vor, wenn sich ein mit <strong>de</strong>m Einspruch angefochtener<br />

Vorauszahlungsbescheid mit Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Jahressteuerfestsetzung erledigt (BFH-Urteil vom<br />

4.11.1999 – V R 35/98 – BStBl. 2000 II, S. 454).<br />

Die Regelungen <strong>de</strong>s § 365 Abs. 3 gelten nur für das Einspruchsverfahren; insbeson<strong>de</strong>re bleiben<br />

Beitreibungsmaßnahmen nur auf <strong>de</strong>r Grundlage eines wirksamen Verwaltungsaktes zulässig.<br />

Wegen <strong>de</strong>s Erlasses eines Än<strong>de</strong>rungsbescheids vor o<strong>de</strong>r nach Ergehen einer Teil-Einspruchsentscheidung<br />

vgl. zu § 367, Nr. 6.4.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 366 – Form, Inhalt und Bekanntgabe <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung:<br />

1. Für die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung gilt § 122. Wegen <strong>de</strong>r Bekanntgabe an Bevollmächtigte<br />

vgl. zu § 122, Nr. 1.7.<br />

2. Eine förmliche Zustellung <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung ist nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet<br />

wird (§ 122 Abs. 5 Satz 1). Sie sollte insbeson<strong>de</strong>re dann angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn ein ein<strong>de</strong>utiger Nachweis<br />

<strong>de</strong>s Zugangs für erfor<strong>de</strong>rlich gehalten wird. Zum Zustellungsverfahren vgl. zu § 122, Nrn. 3 und 4.5.<br />

3. In <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung sollen Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s und Darlegung <strong>de</strong>r<br />

rechtlichen Erwägungen <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> getrennt sein. Auf Zulässigkeitsfragen ist nur<br />

einzugehen, wenn hierzu begrün<strong>de</strong>ter Anlass besteht, etwa in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 354 Abs. 2, 362 Abs. 2 o<strong>de</strong>r<br />

bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hinweis auf § 358.<br />

Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 Satz 1 keine o<strong>de</strong>r eine unrichtige<br />

Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats.<br />

Zu § 367 – Entscheidung über <strong>de</strong>n Einspruch:<br />

1. Je<strong>de</strong>r nach Erlass eines Verwaltungsaktes eintreten<strong>de</strong> Zuständigkeitswechsel bewirkt auch eine<br />

Zuständigkeitsän<strong>de</strong>rung im Einspruchsverfahren. Die Einspruchsvorgänge sind daher mit <strong>de</strong>n übrigen Akten<br />

abzugeben. Die zunächst zuständige Behör<strong>de</strong> kann jedoch unter Wahrung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r Beteiligten aus<br />

Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong>n das Einspruchsverfahren fortführen, wenn das neu zuständige Finanzamt<br />

zustimmt. Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Einspruchsverfahren siehe auch<br />

BMF-Schreiben vom 10.10.1995 (BStBl. I, S. 664).<br />

2. Gem. § 132 gelten die Vorschriften über Rücknahme, Wi<strong>de</strong>rruf, Aufhebung und Än<strong>de</strong>rung von<br />

Verwaltungsakten auch während <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens. Das Finanzamt kann daher einen angefochtenen<br />

Verwaltungsakt auch während <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens nach <strong>de</strong>n Korrekturvorschriften <strong>zur</strong>ücknehmen,<br />

wi<strong>de</strong>rrufen, aufheben, än<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r ersetzen, und zwar auch zum Nachteil <strong>de</strong>s Einspruchsführers. Unabhängig<br />

davon, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Korrekturvorschriften gegeben sind, darf eine Verböserung nur erfolgen,<br />

wenn <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen zuvor Gelegenheit <strong>zur</strong> Äußerung gegeben wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Nimmt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seinen Einspruch <strong>zur</strong>ück, ist eine Än<strong>de</strong>rung zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

nur noch möglich, wenn dies nach <strong>de</strong>n Vorschriften über Aufhebung, Än<strong>de</strong>rung, Rücknahme o<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf<br />

von Verwaltungsakten zulässig ist.<br />

3. Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen einer Teilabhilfe auf das Einspruchsverfahren vgl. zu § 365, Nr. 2.<br />

Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 230 von 235

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