02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EuGH, <strong>de</strong>s BVerfG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s obersten Bun<strong>de</strong>sgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist o<strong>de</strong>r wenn das<br />

Begehren <strong>de</strong>s Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offenzuhalten“, um von künftigen<br />

Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung zu <strong>de</strong>rzeit nicht strittigen Fragen zu „profitieren“ (BFH-<br />

Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.).<br />

Teilt die Finanzbehör<strong>de</strong> nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung <strong>de</strong>s bisher ruhen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahrens<br />

mit, soll sie vor Erlass einer Einspruchsentscheidung <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu<br />

äußern.<br />

5. Zur Unterbrechung eines Einspruchsverfahrens durch eine Insolvenzeröffnung siehe zu § 251, Nr. 4.1; <strong>zur</strong><br />

Aufnahme eines unterbrochenen Einspruchsverfahrens siehe zu § 251, Nrn. 5.3.1.2.2 und 5.3.2; <strong>zur</strong><br />

Erledigung eines Einspruchsverfahrens siehe zu § 251, Nr. 5.3.4.<br />

Zu § 364 – Mitteilung <strong>de</strong>r Besteuerungsunterlagen:<br />

Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben o<strong>de</strong>r wenn die<br />

Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Auskunft und insbeson<strong>de</strong>re auf<br />

Akteneinsicht bestehen; vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 17.12.2008 – IV A 3 – S<br />

0030/08/10001 – BStBl. 2009 I, S. 6. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren nicht unbefugt<br />

offenbart wer<strong>de</strong>n. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit <strong>de</strong>m Einspruch anfechtbar. Für das<br />

finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.<br />

Zu § 364a – Erörterung <strong>de</strong>s Sach- und Rechtsstands:<br />

1. § 364a soll eine einvernehmliche Erledigung <strong>de</strong>r Einspruchsverfahren för<strong>de</strong>rn und Streitfälle von <strong>de</strong>n<br />

Finanzgerichten fern halten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung“<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I S. 831) sein.<br />

2. Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, wenn bei<br />

mehr als 10 Beteiligten kein gemeinsamer Vertreter nach Absatz 2 bestellt wird o<strong>de</strong>r wenn die beantragte<br />

Erörterung offensichtlich nur <strong>de</strong>r Verfahrensverschleppung dient.<br />

3. Antragsbefugt sind nur Einspruchsführer, nicht aber hinzugezogene Personen. Hinzugezogene können aber<br />

von Amts wegen zu einer mündlichen Erörterung gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (s. § 364a Absatz 1 Satz 2 und 3).<br />

4. Keine Verpflichtung <strong>zur</strong> mündlichen Erörterung besteht, wenn das Finanzamt <strong>de</strong>m Einspruch abhelfen will<br />

o<strong>de</strong>r solange das Einspruchsverfahren nach § 363 ausgesetzt ist o<strong>de</strong>r ruht.<br />

5. Die mündliche Erörterung kann in geeigneten Fällen auch telefonisch durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Im Hinblick auf<br />

die Pflicht <strong>zur</strong> Wahrung <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses (§ 30) muss sich das Finanzamt dann aber über die I<strong>de</strong>ntität<br />

<strong>de</strong>s Gesprächspartners vergewissern.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 364b – Fristsetzung:<br />

1. § 364b soll <strong>de</strong>m Missbrauch <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfrem<strong>de</strong>n Zwecken entgegenwirken.<br />

Von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Fristsetzung nach § 364b sollte daher insbeson<strong>de</strong>re in Einspruchsverfahren, die<br />

einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Eine Fristsetzung nach § 364b kann nur gegenüber einem Einspruchsführer, nicht gegenüber einem<br />

Hinzugezogenen (§ 360) ergehen. Die Frist soll min<strong>de</strong>stens einen Monat betragen. Ein eventueller<br />

Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) ist spätestens mit <strong>de</strong>r Fristsetzung aufzuheben.<br />

3. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf <strong>de</strong>r vom Finanzamt – insbeson<strong>de</strong>re unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />

Belehrungsgebots (§ 364b Abs. 3) – wirksam gesetzten Frist vorgebracht wer<strong>de</strong>n, können im<br />

Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Außerhalb <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens bestehen<strong>de</strong> Korrekturvorschriften (z. B. § 173) bleiben zwar<br />

unberührt, wer<strong>de</strong>n aber i. d. R. nicht einschlägig sein.<br />

4. Geht ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf beim Finanzamt ein, kann die Frist gemäß § 109<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n. Geht <strong>de</strong>r Antrag nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist beim Finanzamt ein, kann nur nach § 110<br />

Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand gewährt wer<strong>de</strong>n. Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist –<br />

soweit nicht abgeholfen wird – im Rahmen <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Einspruch gegen <strong>de</strong>n Steuerbescheid<br />

zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

5. Zu <strong>de</strong>n Wirkungen einer nach § 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgen<strong>de</strong>s Klageverfahren s. § 76<br />

Abs. 3 FGO. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 229 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!