Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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EuGH, <strong>de</strong>s BVerfG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s obersten Bun<strong>de</strong>sgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist o<strong>de</strong>r wenn das<br />
Begehren <strong>de</strong>s Einspruchsführers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall „offenzuhalten“, um von künftigen<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung zu <strong>de</strong>rzeit nicht strittigen Fragen zu „profitieren“ (BFH-<br />
Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.).<br />
Teilt die Finanzbehör<strong>de</strong> nach § 363 Abs. 2 Satz 4 die Fortsetzung <strong>de</strong>s bisher ruhen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahrens<br />
mit, soll sie vor Erlass einer Einspruchsentscheidung <strong>de</strong>n Beteiligten Gelegenheit geben, sich erneut zu<br />
äußern.<br />
5. Zur Unterbrechung eines Einspruchsverfahrens durch eine Insolvenzeröffnung siehe zu § 251, Nr. 4.1; <strong>zur</strong><br />
Aufnahme eines unterbrochenen Einspruchsverfahrens siehe zu § 251, Nrn. 5.3.1.2.2 und 5.3.2; <strong>zur</strong><br />
Erledigung eines Einspruchsverfahrens siehe zu § 251, Nr. 5.3.4.<br />
Zu § 364 – Mitteilung <strong>de</strong>r Besteuerungsunterlagen:<br />
Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben o<strong>de</strong>r wenn die<br />
Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Auskunft und insbeson<strong>de</strong>re auf<br />
Akteneinsicht bestehen; vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 17.12.2008 – IV A 3 – S<br />
0030/08/10001 – BStBl. 2009 I, S. 6. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren nicht unbefugt<br />
offenbart wer<strong>de</strong>n. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit <strong>de</strong>m Einspruch anfechtbar. Für das<br />
finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.<br />
Zu § 364a – Erörterung <strong>de</strong>s Sach- und Rechtsstands:<br />
1. § 364a soll eine einvernehmliche Erledigung <strong>de</strong>r Einspruchsverfahren för<strong>de</strong>rn und Streitfälle von <strong>de</strong>n<br />
Finanzgerichten fern halten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung“<br />
(vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl. I S. 831) sein.<br />
2. Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, wenn bei<br />
mehr als 10 Beteiligten kein gemeinsamer Vertreter nach Absatz 2 bestellt wird o<strong>de</strong>r wenn die beantragte<br />
Erörterung offensichtlich nur <strong>de</strong>r Verfahrensverschleppung dient.<br />
3. Antragsbefugt sind nur Einspruchsführer, nicht aber hinzugezogene Personen. Hinzugezogene können aber<br />
von Amts wegen zu einer mündlichen Erörterung gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (s. § 364a Absatz 1 Satz 2 und 3).<br />
4. Keine Verpflichtung <strong>zur</strong> mündlichen Erörterung besteht, wenn das Finanzamt <strong>de</strong>m Einspruch abhelfen will<br />
o<strong>de</strong>r solange das Einspruchsverfahren nach § 363 ausgesetzt ist o<strong>de</strong>r ruht.<br />
5. Die mündliche Erörterung kann in geeigneten Fällen auch telefonisch durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Im Hinblick auf<br />
die Pflicht <strong>zur</strong> Wahrung <strong>de</strong>s Steuergeheimnisses (§ 30) muss sich das Finanzamt dann aber über die I<strong>de</strong>ntität<br />
<strong>de</strong>s Gesprächspartners vergewissern.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 364b – Fristsetzung:<br />
1. § 364b soll <strong>de</strong>m Missbrauch <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfrem<strong>de</strong>n Zwecken entgegenwirken.<br />
Von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Fristsetzung nach § 364b sollte daher insbeson<strong>de</strong>re in Einspruchsverfahren, die<br />
einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Eine Fristsetzung nach § 364b kann nur gegenüber einem Einspruchsführer, nicht gegenüber einem<br />
Hinzugezogenen (§ 360) ergehen. Die Frist soll min<strong>de</strong>stens einen Monat betragen. Ein eventueller<br />
Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) ist spätestens mit <strong>de</strong>r Fristsetzung aufzuheben.<br />
3. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf <strong>de</strong>r vom Finanzamt – insbeson<strong>de</strong>re unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />
Belehrungsgebots (§ 364b Abs. 3) – wirksam gesetzten Frist vorgebracht wer<strong>de</strong>n, können im<br />
Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Außerhalb <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens bestehen<strong>de</strong> Korrekturvorschriften (z. B. § 173) bleiben zwar<br />
unberührt, wer<strong>de</strong>n aber i. d. R. nicht einschlägig sein.<br />
4. Geht ein Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf beim Finanzamt ein, kann die Frist gemäß § 109<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n. Geht <strong>de</strong>r Antrag nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist beim Finanzamt ein, kann nur nach § 110<br />
Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand gewährt wer<strong>de</strong>n. Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist –<br />
soweit nicht abgeholfen wird – im Rahmen <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Einspruch gegen <strong>de</strong>n Steuerbescheid<br />
zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
5. Zu <strong>de</strong>n Wirkungen einer nach § 364b gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgen<strong>de</strong>s Klageverfahren s. § 76<br />
Abs. 3 FGO. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Klageverfahren einen Abhilfebescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 229 von 235