Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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11. Rechtsbehelfe<br />
Gegen die Entscheidung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> über die Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung ist <strong>de</strong>r Einspruch<br />
gegeben. Das Gericht kann nur nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen wer<strong>de</strong>n; eine Klagemöglichkeit ist insoweit<br />
nicht gegeben (§ 361 Abs. 5; § 69 Abs. 7 FGO).<br />
Der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn die<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> einen Antrag auf Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil abgelehnt hat. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Antrag ohne Mitteilung eines <strong>zur</strong>eichen<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong>s in<br />
angemessener Frist sachlich nicht entschie<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO). Eine<br />
teilweise Antragsablehnung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO liegt auch vor, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> die<br />
Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. Nr. 9.2), nicht<br />
aber, wenn eine im Übrigen antragsgemäße Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung unter Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt<br />
(vgl. Nr. 9.1) gewährt wur<strong>de</strong> (BFH-Beschluss vom 12.5.2000 – VI B 266/98 – BStBl. II, S. 536).<br />
12. Aussetzungszinsen<br />
Wegen <strong>de</strong>r Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe § 237, wegen <strong>de</strong>r nur einjährigen Festsetzungsfrist vgl. zu<br />
§ 237, Nr. 4 und 8.<br />
Zu § 362 – Rücknahme <strong>de</strong>s Einspruchs:<br />
1. Für die Rücknahme ist zum Schutze <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen die Schriftform vorgeschrieben. Die Rücknahme<br />
führt nur zum Verlust <strong>de</strong>s eingelegten Einspruchs, nicht <strong>de</strong>r Einspruchsmöglichkeit schlechthin. Der<br />
Einspruch kann innerhalb <strong>de</strong>r Einspruchsfrist erneut erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Wird die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Rücknahme innerhalb eines Jahres bei <strong>de</strong>r für die Einlegung <strong>de</strong>s Einspruchs<br />
zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong> (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2) geltend gemacht (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110<br />
Abs. 3), wird das ursprüngliche Einspruchsverfahren wie<strong>de</strong>r aufgenommen. Es ist in <strong>de</strong>r Sache zu<br />
entschei<strong>de</strong>n. Erachtet die Behör<strong>de</strong> die vorgetragenen Grün<strong>de</strong> für die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Einspruchsrücknahme nicht für stichhaltig, wird <strong>de</strong>r Einspruch als unzulässig verworfen.<br />
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Zu § 363 – Aussetzung und Ruhen <strong>de</strong>s Verfahrens:<br />
1. Die nach § 363 Abs. 2 Satz 1 erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung <strong>de</strong>s Einspruchsführers <strong>zur</strong> Verfahrensruhe aus<br />
Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong>n sollte aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klarheit immer schriftlich o<strong>de</strong>r elektronisch erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Voraussetzung für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 ist, dass <strong>de</strong>r Einspruchsführer in <strong>de</strong>r<br />
Begründung seines Einspruchs die strittige, auch für seinen Steuerfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage<br />
darlegt und sich hierzu konkret auf ein beim EuGH, beim BVerfG o<strong>de</strong>r bei einem obersten Bun<strong>de</strong>sgericht<br />
anhängiges Verfahren beruft (BFH-Urteile vom 26.9.2006 – X R 39/05 – BStBl. 2007 II, S. 222, und vom<br />
30.9.2010 – III R 39/08 – BStBl. 2011 II, S. 11). Eine nach § 363 Abs. 2 Satz 2 eingetretene Verfahrensruhe<br />
en<strong>de</strong>t, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich <strong>de</strong>r Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. Dies<br />
gilt auch, wenn gegen diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> erhoben wird und <strong>de</strong>r<br />
Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft (BFH-Urteil vom 30.9.2010, a.a.O.). En<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>mnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 und<br />
somit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung (BFH-Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.), soweit nicht<br />
im Einzelfall eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong>n nach § 363 Abs. 2 Satz 1 angemessen<br />
erscheint.<br />
3. Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung o<strong>de</strong>r Verfahrensruhe erfüllt, kann über <strong>de</strong>n<br />
Einspruch insoweit nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, und zwar we<strong>de</strong>r durch eine Einspruchsentscheidung noch<br />
durch <strong>de</strong>n Erlass eines Än<strong>de</strong>rungsbescheids. Über Fragen, die nicht Anlass <strong>de</strong>r Verfahrensaussetzung o<strong>de</strong>r<br />
Verfahrensruhe sind, kann dagegen durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a) o<strong>de</strong>r<br />
eines Teilabhilfebescheids entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dabei wird i. d. R. <strong>zur</strong> Herbeiführung <strong>de</strong>r Bestandskraft eine<br />
Teil-Einspruchsentscheidung zweckmäßig sein (vgl. zu § 367, Nr. 6). Auch <strong>de</strong>r Erlass von<br />
Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong>n aus außerhalb <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens liegen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n (z. B. Folgeän<strong>de</strong>rung<br />
gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt zulässig. Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n gem. § 365 Abs. 3 Gegenstand<br />
<strong>de</strong>s anhängigen Verfahrens.<br />
4. Eine Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 kann in sämtlichen Fällen <strong>de</strong>s § 363 Abs. 2 ergehen.<br />
Über ihren Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entschei<strong>de</strong>n; die Ermessenserwägungen sind <strong>de</strong>m<br />
Einspruchsführer mitzuteilen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 – X R 39/05 – BStBl. 2007 II, S. 222). Ein<br />
<strong>zur</strong>eichen<strong>de</strong>r Grund für <strong>de</strong>n Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbeson<strong>de</strong>re dann vor, wenn ein<br />
weiteres gerichtliches Musterverfahren herbeigeführt wer<strong>de</strong>n soll, wenn bereits eine Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 228 von 235