Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Beispiel: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 5 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 7 000 € entrichtete Abschlusszahlung 3 000 € An der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen i. H. v. 5 000 € ernstliche Zweifel; der Sonderfall des Vorliegens „wesentlicher Nachteile“ ist nicht gegeben. Nach Aufhebung der Vollziehung ist ein Betrag i. H. v. 3 000 € zu erstatten (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 5 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 7 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 7.3 Wird die Vollziehung einer Steueranmeldung aufgehoben, dürfen die entrichteten Steuerbeträge nur an den Anmeldenden erstattet werden. Dies gilt auch, wenn – wie z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs nach § 38 EStG oder des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG – der Anmeldende lediglich Entrichtungspflichtiger, nicht aber Steuerschuldner ist (BFH-Beschluss vom 13.8.1997 – I B 30/97 – BStBl. II, S. 700). 7.4 Bei der Aufhebung der Vollziehung ist zu bestimmen, ob die Aufhebung rückwirken soll oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar vorlagen (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 – I B 121/86 – BStBl. 1987 II, S. 389; vgl. auch Nr. 8.1.1). Durch rückwirkende Aufhebung der Vollziehung entfallen bereits entstandene Säumniszuschläge (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 a.a.O.). Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3) oder die Rückwirkung der Aufhebung der Vollziehung verfügt worden ist. 8. Dauer der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 8.1 Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 8.1.1 Wird der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Fälligkeit der strittigen Steuerforderung bei der Finanzbehörde eingereicht und begründet, ist die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Steuerbeträge auszusprechen; vgl. auch Nr. 7.4. Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige – z. B. in Schätzungsfällen – die Begründung des Rechtsbehelfs oder des Aussetzungsantrags unangemessen hinausgezögert hat und die Finanzbehörde deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu haben brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.1986 – I B 121/86 – BStBl. 1987 II, S. 389). 8.1.2 Wird die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nach Fälligkeit der strittigen Steuerforderung beantragt und begründet, gilt Nr. 8.1.1 Satz 2 entsprechend. 8.1.3 Bei der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden (Nr. 5) ist als Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung der Tag der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu bestimmen, wenn der Rechtsbehelf oder der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Ablauf der Einspruchsfrist begründet wurde. Bei später eingehender Begründung gilt Nr. 8.1.1 Satz 2 entsprechend. 8.1.4 Trifft die Finanzbehörde keine Aussage über den Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, wirkt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ab Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung/Aufhebungsverfügung (§ 124 Abs. 1 Satz 1). 8.1.5 Der Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids (vgl. Nrn. 6 und 8.1.3) richtet sich nach dem Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids (vgl. BFH- Beschluss vom 10.12.1986 – I B 121/86 – BStBl. 1987 II, S. 389). 8.2 Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 8.2.1 Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich nur für eine Rechtsbehelfsstufe zu bewilligen (BFH-Beschluss vom 3.1.1978 – VII S 13/77 – BStBl. II, S. 157). Das Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist in der Verfügung zu bestimmen. Soweit nicht eine datumsmäßige Befristung angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung während des außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Verkündung oder Zustellung des Urteils oder einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. Einer Aufhebung der Aussetzungs-/Aufhebungsverfügung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids ist bis zur Beendigung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids und für den Fall, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid zu einer Änderung des Folgebescheids führt, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Folgebescheids zu befristen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 226 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 8.2.2 Wird der in der Vollziehung ausgesetzte Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, erledigt sich die bisher gewährte Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzungs(- aufhebungs)verfügung bedarf. Für eine eventuelle Nachzahlung der bisher in der Vollziehung ausgesetzten Beträge kann dem Steuerpflichtigen i. d. R. eine einmonatige Zahlungsfrist eingeräumt werden. In den Fällen des § 365 Abs. 3 bzw. § 68 FGO ist auf der Grundlage des neuen Verwaltungsaktes erneut über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein in der Vollziehung ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung ersetzt wird (vgl. zu § 365, Nr. 2). 9. Nebenbestimmungen zur Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 9.1 Widerrufsvorbehalt Der Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. 9.2 Sicherheitsleistung 9.2.1 Die Finanzbehörde kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Entscheidung hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 9.2.2 Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt sein (BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975 – 1 BvR 266/75 – StRK FGO § 69 R 171). Sie ist geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8.3.1967 – VI B 50/66 – BStBl. III, S. 294, und vom 22.6.1967, BStBl. III S. 512). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970 – V R 102/67 – BStBl. 1971 II, S. 1). Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EG zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH- Beschluss vom 3.2.1977 – V B 6/76 – BStBl. II, S. 351; zur zwischenstaatlichen Vollstreckungshilfe s. BMF- Merkblatt vom 19.1.2004, BStBl. I, S. 66). Eine Sicherheitsleistung ist unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969 – V B 115/69 – BStBl. 1970 II, S. 127). 9.2.3 Kann ein Steuerpflichtiger trotz zumutbarer Anstrengung eine Sicherheit nicht leisten, darf eine Sicherheitsleistung bei Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht verlangt werden; Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch bei Gefährdung des Steueranspruchs nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden (BFH-Beschluss vom 9.4.1968 – I B 73/67 – BStBl. II, S. 456). 9.2.4 Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden s. § 361 Abs. 3 Satz 3 und § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO. Hiernach entscheiden über die Sicherheitsleistung die für den Erlass der Folgebescheide zuständigen Finanzämter bzw. Gemeinden. Das für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird. 9.2.5 Zu den möglichen Arten der Sicherheitsleistung s. § 241. 9.2.6 Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine unselbstständige Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedingung; sie kann daher nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Entscheidung über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung angefochten werden (BFH-Urteil vom 31.10.1973 – I R 249/72 – BStBl. 1974 II, S. 118, und BFH-Beschluss vom 20.6.1979 – IV B 20/79 – BStBl. II, S. 666). Eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung wird erst wirksam, wenn sie geleistet worden ist. In dem Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist deshalb eine Frist für die Sicherheitsleistung zu setzen. Wird die Sicherheit innerhalb der Frist nicht erbracht, ist der Steuerpflichtige auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und zur Zahlung aufzufordern. 10. Ablehnung der Vollziehungsaussetzung Zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach Ablehnung eines Antrags auf Vollziehungsaussetzung vgl. zu § 240, Nr. 6 Buchstabe b. Hat das Finanzamt einen Aussetzungsantrag abgelehnt, ist i. d. R. unter Beachtung der Grundsätze des § 258 (siehe Abschn. 7 VollstrA) zu vollstrecken, auch wenn die Entscheidung des Finanzamts vom Steuerpflichtigen angefochten worden ist. Über die Ablehnung des Aussetzungsbegehrens ist die Vollstreckungsstelle zu unterrichten. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 227 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

8.2.2 Wird <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzte Verwaltungsakt geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r ersetzt, erledigt sich die bisher<br />

gewährte Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung, ohne dass es einer Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehungsaussetzungs(-<br />

aufhebungs)verfügung bedarf. Für eine eventuelle Nachzahlung <strong>de</strong>r bisher in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzten<br />

Beträge kann <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen i. d. R. eine einmonatige Zahlungsfrist eingeräumt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 365 Abs. 3 bzw. § 68 FGO ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s neuen Verwaltungsaktes erneut über die<br />

Aussetzung bzw. Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung zu entschei<strong>de</strong>n. Dies gilt auch, wenn ein in <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung ersetzt wird (vgl. zu § 365, Nr. 2).<br />

9. Nebenbestimmungen <strong>zur</strong> Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

9.1 Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt<br />

Der Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung ist grundsätzlich mit <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rrufs zu versehen.<br />

9.2 Sicherheitsleistung<br />

9.2.1 Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die Aussetzung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung von einer Sicherheitsleistung<br />

abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Entscheidung hierüber ist nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.<br />

9.2.2 Die Anordnung <strong>de</strong>r Sicherheitsleistung muss vom Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit bestimmt sein<br />

(BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975 – 1 BvR 266/75 – StRK FGO § 69 R 171). Sie ist geboten, wenn die<br />

wirtschaftliche Lage <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen die Steuerfor<strong>de</strong>rung als gefähr<strong>de</strong>t erscheinen lässt (BFH-Beschlüsse<br />

vom 8.3.1967 – VI B 50/66 – BStBl. III, S. 294, und vom 22.6.1967, BStBl. III S. 512). Die Anordnung einer<br />

Sicherheitsleistung ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn <strong>de</strong>r Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im<br />

Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970 – V R 102/67 – BStBl. 1971 II, S. 1). Dies gilt<br />

auch, wenn in einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r EG zu vollstrecken wäre, es sei <strong>de</strong>nn, mit diesem Staat besteht ein<br />

Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH-<br />

Beschluss vom 3.2.1977 – V B 6/76 – BStBl. II, S. 351; <strong>zur</strong> zwischenstaatlichen Vollstreckungshilfe s. BMF-<br />

Merkblatt vom 19.1.2004, BStBl. I, S. 66). Eine Sicherheitsleistung ist unzumutbar, wenn die Zweifel an <strong>de</strong>r<br />

Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes so be<strong>de</strong>utsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung<br />

zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969 – V B 115/69 – BStBl. 1970 II, S. 127).<br />

9.2.3 Kann ein Steuerpflichtiger trotz zumutbarer Anstrengung eine Sicherheit nicht leisten, darf eine<br />

Sicherheitsleistung bei Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an <strong>de</strong>r<br />

Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s angefochtenen Verwaltungsaktes nicht verlangt wer<strong>de</strong>n; Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch bei Gefährdung <strong>de</strong>s Steueranspruchs nur gegen<br />

Sicherheitsleistung bewilligt wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss vom 9.4.1968 – I B 73/67 – BStBl. II, S. 456).<br />

9.2.4 Zur Sicherheitsleistung bei <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n s. § 361 Abs. 3<br />

Satz 3 und § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO. Hiernach entschei<strong>de</strong>n über die Sicherheitsleistung die für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r<br />

Folgebeschei<strong>de</strong> zuständigen Finanzämter bzw. Gemein<strong>de</strong>n. Das für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>s Grundlagenbescheids<br />

zuständige Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von keiner Sicherheitsleistung<br />

abhängig zu machen ist. Das kann z. B. <strong>de</strong>r Fall sein, wenn <strong>de</strong>r Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein<br />

wird.<br />

9.2.5 Zu <strong>de</strong>n möglichen Arten <strong>de</strong>r Sicherheitsleistung s. § 241.<br />

9.2.6 Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine unselbstständige Nebenbestimmung in Form einer<br />

aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung; sie kann daher nicht selbstständig, son<strong>de</strong>rn nur zusammen mit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

über die Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung angefochten wer<strong>de</strong>n (BFH-Urteil vom 31.10.1973 –<br />

I R 249/72 – BStBl. 1974 II, S. 118, und BFH-Beschluss vom 20.6.1979 – IV B 20/79 – BStBl. II, S. 666). Eine<br />

Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung gegen Sicherheitsleistung wird erst wirksam, wenn sie geleistet wor<strong>de</strong>n<br />

ist. In <strong>de</strong>m Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung ist <strong>de</strong>shalb eine Frist für die<br />

Sicherheitsleistung zu setzen. Wird die Sicherheit innerhalb <strong>de</strong>r Frist nicht erbracht, ist <strong>de</strong>r Steuerpflichtige auf<br />

die Rechtsfolgen hinzuweisen und <strong>zur</strong> Zahlung aufzufor<strong>de</strong>rn.<br />

10. Ablehnung <strong>de</strong>r Vollziehungsaussetzung<br />

Zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach Ablehnung eines Antrags auf Vollziehungsaussetzung vgl. zu § 240,<br />

Nr. 6 Buchstabe b.<br />

Hat das Finanzamt einen Aussetzungsantrag abgelehnt, ist i. d. R. unter Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>s § 258<br />

(siehe Abschn. 7 VollstrA) zu vollstrecken, auch wenn die Entscheidung <strong>de</strong>s Finanzamts vom Steuerpflichtigen<br />

angefochten wor<strong>de</strong>n ist. Über die Ablehnung <strong>de</strong>s Aussetzungsbegehrens ist die Vollstreckungsstelle zu<br />

unterrichten.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 227 von 235

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