02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

von einem Verlust von x € auszugehen sei, <strong>de</strong>r sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: . . . (Beschluss <strong>de</strong>s<br />

Großen Senats <strong>de</strong>s BFH vom 14.4.1987 – GrS 2/85 – BStBl. II, S. 637).<br />

5.4 Unterrichtungspflicht<br />

5.4.1 Ist die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Grundlagenbescheids beantragt wor<strong>de</strong>n, kann über <strong>de</strong>n Antrag<br />

aber nicht kurzfristig entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, sollen die für die Erteilung <strong>de</strong>r Folgebeschei<strong>de</strong> zuständigen<br />

Finanzämter, ggf. Gemein<strong>de</strong>n, unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbeschei<strong>de</strong><br />

vgl. zu § 184.<br />

5.4.2 Die Wohnsitzfinanzämter <strong>de</strong>r Beteiligten sind von <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines<br />

Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s zu unterrichten. In diese Mitteilungen ist ggf. <strong>de</strong>r Hinweis über die grundsätzliche<br />

Nichterstattung von Steuerbeträgen (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz)<br />

aufzunehmen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung (vgl. Nr. 8.1.3<br />

und 8.2.1).<br />

5.4.3 Wird die Vollziehung eines Realsteuermessbeschei<strong>de</strong>s ausgesetzt, ist die Gemein<strong>de</strong> hierüber zu<br />

unterrichten.<br />

6. Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Folgebeschei<strong>de</strong>n<br />

Nach <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung <strong>de</strong>r darauf beruhen<strong>de</strong>n<br />

Folgebeschei<strong>de</strong> von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebeschei<strong>de</strong> nicht angefochten<br />

wur<strong>de</strong>n (§ 361 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn bei Rechtsbehelfen gegen<br />

außersteuerliche Grundlagenbeschei<strong>de</strong> die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung eintritt, angeordnet o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />

o<strong>de</strong>r die Vollziehung ausgesetzt wird.<br />

Ist <strong>de</strong>r Folgebescheid vor Erlass <strong>de</strong>s Grundlagenbescheids ergangen und berücksichtigt er nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen die noch geson<strong>de</strong>rt festzustellen<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen nicht o<strong>de</strong>r – bei einer Schätzung<br />

nach § 162 Abs. 5 – in unzutreffen<strong>de</strong>r Höhe, kann unter <strong>de</strong>n allgemeinen Voraussetzungen die Vollziehung<br />

ausgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines<br />

ergangenen Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s erhoben wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss vom 25.3.1986 – III B 6/85 – BStBl. II,<br />

S. 477, und BFH-Urteil vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660).<br />

Ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r mit Zweifeln an <strong>de</strong>r<br />

Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Entscheidungen in einem wirksam ergangenen positiven o<strong>de</strong>r negativen<br />

Gewinnfeststellungsbescheid begrün<strong>de</strong>t wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BFH-Urteil vom<br />

29.10.1987 – VIII R 413/83 – BStBl. 1988 II, S. 240). Zulässig ist dagegen ein Antrag auf<br />

Vollziehungsaussetzung eines Folgebeschei<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r mit ernstlichen Zweifeln an <strong>de</strong>r wirksamen Bekanntgabe<br />

eines Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>t wird (BFH-Beschluss vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660).<br />

Bei <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Folgebeschei<strong>de</strong>s sind ggf. die Beschränkungen <strong>de</strong>s § 361 Abs. 2 Satz 4<br />

bzw. <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) zu beachten. Erst in diesem<br />

Verfahren ist ggf. auch zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ (vgl. Nr. 4.6.1) vorliegen.<br />

7. Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung durch das Finanzamt<br />

7.1 Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind befugt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 361 o<strong>de</strong>r nach § 69 Abs. 2 FGO auch<br />

die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung anzuordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3; § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO. Die Ausführungen in<br />

<strong>de</strong>n Nrn. 2.1 bis 4.6 gelten entsprechend.<br />

7.2 Die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter<br />

Vollziehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, soweit eine Steuer „freiwillig“, d. h. abgesehen vom Leistungsgebot<br />

ohne beson<strong>de</strong>re Einwirkungen <strong>de</strong>s Finanzamts (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen),<br />

entrichtet wor<strong>de</strong>n ist (BFH-Beschluss vom 22.7.1977 – III B 34/74 – BStBl. II, S. 838). Durch die Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r Vollziehung erhält <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsführer einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) in Höhe <strong>de</strong>s<br />

Aufhebungsbetrags, da <strong>de</strong>r rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist. Durch Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung kann aber grundsätzlich nicht die Erstattung von geleisteten Vorauszahlungsbeträgen,<br />

Steuerabzugsbeträgen o<strong>de</strong>r anrechenbarer Körperschaftsteuer erreicht wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 225 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!