Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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von einem Verlust von x € auszugehen sei, <strong>de</strong>r sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: . . . (Beschluss <strong>de</strong>s<br />
Großen Senats <strong>de</strong>s BFH vom 14.4.1987 – GrS 2/85 – BStBl. II, S. 637).<br />
5.4 Unterrichtungspflicht<br />
5.4.1 Ist die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Grundlagenbescheids beantragt wor<strong>de</strong>n, kann über <strong>de</strong>n Antrag<br />
aber nicht kurzfristig entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, sollen die für die Erteilung <strong>de</strong>r Folgebeschei<strong>de</strong> zuständigen<br />
Finanzämter, ggf. Gemein<strong>de</strong>n, unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Wegen <strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbeschei<strong>de</strong><br />
vgl. zu § 184.<br />
5.4.2 Die Wohnsitzfinanzämter <strong>de</strong>r Beteiligten sind von <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines<br />
Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s zu unterrichten. In diese Mitteilungen ist ggf. <strong>de</strong>r Hinweis über die grundsätzliche<br />
Nichterstattung von Steuerbeträgen (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz)<br />
aufzunehmen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung (vgl. Nr. 8.1.3<br />
und 8.2.1).<br />
5.4.3 Wird die Vollziehung eines Realsteuermessbeschei<strong>de</strong>s ausgesetzt, ist die Gemein<strong>de</strong> hierüber zu<br />
unterrichten.<br />
6. Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Folgebeschei<strong>de</strong>n<br />
Nach <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung <strong>de</strong>r darauf beruhen<strong>de</strong>n<br />
Folgebeschei<strong>de</strong> von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebeschei<strong>de</strong> nicht angefochten<br />
wur<strong>de</strong>n (§ 361 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn bei Rechtsbehelfen gegen<br />
außersteuerliche Grundlagenbeschei<strong>de</strong> die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung eintritt, angeordnet o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />
o<strong>de</strong>r die Vollziehung ausgesetzt wird.<br />
Ist <strong>de</strong>r Folgebescheid vor Erlass <strong>de</strong>s Grundlagenbescheids ergangen und berücksichtigt er nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />
Steuerpflichtigen die noch geson<strong>de</strong>rt festzustellen<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen nicht o<strong>de</strong>r – bei einer Schätzung<br />
nach § 162 Abs. 5 – in unzutreffen<strong>de</strong>r Höhe, kann unter <strong>de</strong>n allgemeinen Voraussetzungen die Vollziehung<br />
ausgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines<br />
ergangenen Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s erhoben wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss vom 25.3.1986 – III B 6/85 – BStBl. II,<br />
S. 477, und BFH-Urteil vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660).<br />
Ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r mit Zweifeln an <strong>de</strong>r<br />
Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Entscheidungen in einem wirksam ergangenen positiven o<strong>de</strong>r negativen<br />
Gewinnfeststellungsbescheid begrün<strong>de</strong>t wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BFH-Urteil vom<br />
29.10.1987 – VIII R 413/83 – BStBl. 1988 II, S. 240). Zulässig ist dagegen ein Antrag auf<br />
Vollziehungsaussetzung eines Folgebeschei<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r mit ernstlichen Zweifeln an <strong>de</strong>r wirksamen Bekanntgabe<br />
eines Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>t wird (BFH-Beschluss vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660).<br />
Bei <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Folgebeschei<strong>de</strong>s sind ggf. die Beschränkungen <strong>de</strong>s § 361 Abs. 2 Satz 4<br />
bzw. <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) zu beachten. Erst in diesem<br />
Verfahren ist ggf. auch zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ (vgl. Nr. 4.6.1) vorliegen.<br />
7. Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung durch das Finanzamt<br />
7.1 Die Finanzbehör<strong>de</strong>n sind befugt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 361 o<strong>de</strong>r nach § 69 Abs. 2 FGO auch<br />
die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung anzuordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3; § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO. Die Ausführungen in<br />
<strong>de</strong>n Nrn. 2.1 bis 4.6 gelten entsprechend.<br />
7.2 Die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter<br />
Vollziehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, soweit eine Steuer „freiwillig“, d. h. abgesehen vom Leistungsgebot<br />
ohne beson<strong>de</strong>re Einwirkungen <strong>de</strong>s Finanzamts (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen),<br />
entrichtet wor<strong>de</strong>n ist (BFH-Beschluss vom 22.7.1977 – III B 34/74 – BStBl. II, S. 838). Durch die Aufhebung<br />
<strong>de</strong>r Vollziehung erhält <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsführer einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) in Höhe <strong>de</strong>s<br />
Aufhebungsbetrags, da <strong>de</strong>r rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist. Durch Aufhebung <strong>de</strong>r<br />
Vollziehung kann aber grundsätzlich nicht die Erstattung von geleisteten Vorauszahlungsbeträgen,<br />
Steuerabzugsbeträgen o<strong>de</strong>r anrechenbarer Körperschaftsteuer erreicht wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 225 von 235