Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Vorschriften des § 361 und des § 69 FGO entsprechend anzuwenden sind (z. B. Bescheide für Investitionszulagen, Eigenheimzulagen, Wohnungsbauprämien, Bergmannsprämien, Arbeitnehmer- Sparzulagen). Die Vollziehung eines Bescheides, der beispielsweise eine Investitionszulage nach Auffassung des Antragstellers zu niedrig festsetzt, kann daher nicht ausgesetzt werden. Ein Bescheid, der eine gewährte Investitionszulage zurückfordert, ist dagegen ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt. 5. Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden 5.1 Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (insbesondere Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den allgemeinen Voraussetzungen – Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. Nr. 2.2), vollziehbarer Verwaltungsakt (vgl. Nr. 2.3), ernstliche Zweifel (vgl. Nr. 2.5) oder unbillige Härte (vgl. Nr. 2.6) – ausgesetzt werden. Eine Aussetzung der Vollziehung ist daher insbesondere möglich bei – Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2, – Feststellungsbescheiden nach der V zu § 180 Abs. 2 AO, – Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 3, – Feststellungsbescheide nach §§ 27, 28 und 38 KStG, – Gewerbesteuermessbescheiden, – Grundsteuermessbescheiden, – Einheitswertbescheiden (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 19 BewG), – Bescheiden über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG), – Feststellungsbescheiden nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Vollziehungsaussetzung auch in Betracht bei – Verlustfeststellungsbescheiden, soweit die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird (BFH- Beschlüsse vom 10.7.1979 – VIII B 84/78 – BStBl. II, S. 567, und vom 25.10.1979 – IV B 68/79 – BStBl. 1980 II, S. 66), – Feststellungsbescheiden, die Anteile einzelner Gesellschafter auf 0 € feststellen und angefochten werden, weil diese Gesellschafter den Ansatz von Verlustanteilen begehren (BFH-Beschluss vom 22.10.1980 – I S 1/80 – BStBl. 1981 II, S. 99), – Feststellungsbescheiden, die eine Mitunternehmerschaft einzelner Beteiligter verneinen (BFH-Beschluss vom 10.7.1980 – IV B 77/79 – BStBl. II, S. 697), – negativen Gewinn-/Verlustfeststellungsbescheiden, d. h. Bescheiden, die den Erlass eines Gewinn(Verlust- )feststellungsbescheids ablehnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.4.1987 – GrS 2/85 – BStBl. II, S. 637), – Bescheiden nach § 15a Abs. 4 EStG über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes (BFH-Beschluss vom 2.3.1988 – IV B 95/87 – BStBl. II, S. 617). Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines anderen Feststellungsverfahrens waren, ist die Vollziehung des Grundlagenbescheides nach § 361 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen (vgl. Nr. 6). Die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) sind erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu beachten (vgl. Nr. 6 letzter Absatz). 5.2 Die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides kann auf Gewinnanteile einzelner Gesellschafter beschränkt werden, auch wenn der Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt (BFH-Beschluss vom 7.11.1968 – IV B 47/68 – BStBl. 1969 II, S. 85). Wird vorläufiger Rechtsschutz nicht von der Gesellschaft, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern beantragt, sind nur diese am Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beteiligt; eine Hinzuziehung der übrigen Gesellschafter zum Verfahren ist nicht notwendig (BFH-Beschlüsse vom 22.10.1980 – I S 1/80 – BStBl. 1981 II, S. 99, und vom 5.5.1981 – VIII B 26/80 – BStBl. II, S. 574). 5.3 Im Verwaltungsakt über die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides müssen im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung die ausgesetzten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt werden. Außerdem sollte ggf. darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung von geleisteten Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Körperschaftsteuer im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz). Die Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids (vgl. Nr. 5.1, vorletzter Beispielsfall) ist mit der Maßgabe auszusetzen, dass bis zur bestandskräftigen/rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 224 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 von einem Verlust von x € auszugehen sei, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: . . . (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.4.1987 – GrS 2/85 – BStBl. II, S. 637). 5.4 Unterrichtungspflicht 5.4.1 Ist die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids beantragt worden, kann über den Antrag aber nicht kurzfristig entschieden werden, sollen die für die Erteilung der Folgebescheide zuständigen Finanzämter, ggf. Gemeinden, unterrichtet werden. Wegen der Unterrichtung der Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide vgl. zu § 184. 5.4.2 Die Wohnsitzfinanzämter der Beteiligten sind von der Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides zu unterrichten. In diese Mitteilungen ist ggf. der Hinweis über die grundsätzliche Nichterstattung von Steuerbeträgen (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz) aufzunehmen. Entsprechendes gilt für den Beginn und das Ende der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Nr. 8.1.3 und 8.2.1). 5.4.3 Wird die Vollziehung eines Realsteuermessbescheides ausgesetzt, ist die Gemeinde hierüber zu unterrichten. 6. Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden Nach der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten wurden (§ 361 Abs. 3 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Entsprechendes gilt, wenn bei Rechtsbehelfen gegen außersteuerliche Grundlagenbescheide die aufschiebende Wirkung eintritt, angeordnet oder wiederhergestellt oder die Vollziehung ausgesetzt wird. Ist der Folgebescheid vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangen und berücksichtigt er nach Auffassung des Steuerpflichtigen die noch gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nicht oder – bei einer Schätzung nach § 162 Abs. 5 – in unzutreffender Höhe, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen die Vollziehung ausgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines ergangenen Grundlagenbescheides erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25.3.1986 – III B 6/85 – BStBl. II, S. 477, und BFH-Urteil vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660). Ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Einkommensteuerbescheides, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in einem wirksam ergangenen positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BFH-Urteil vom 29.10.1987 – VIII R 413/83 – BStBl. 1988 II, S. 240). Zulässig ist dagegen ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheides, der mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides begründet wird (BFH-Beschluss vom 15.4.1988 – III R 26/85 – BStBl. II, S. 660). Bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides sind ggf. die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) zu beachten. Erst in diesem Verfahren ist ggf. auch zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ (vgl. Nr. 4.6.1) vorliegen. 7. Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzamt 7.1 Die Finanzbehörden sind befugt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 361 oder nach § 69 Abs. 2 FGO auch die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3; § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO. Die Ausführungen in den Nrn. 2.1 bis 4.6 gelten entsprechend. 7.2 Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, soweit eine Steuer „freiwillig“, d. h. abgesehen vom Leistungsgebot ohne besondere Einwirkungen des Finanzamts (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen), entrichtet worden ist (BFH-Beschluss vom 22.7.1977 – III B 34/74 – BStBl. II, S. 838). Durch die Aufhebung der Vollziehung erhält der Rechtsbehelfsführer einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) in Höhe des Aufhebungsbetrags, da der rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist. Durch Aufhebung der Vollziehung kann aber grundsätzlich nicht die Erstattung von geleisteten Vorauszahlungsbeträgen, Steuerabzugsbeträgen oder anrechenbarer Körperschaftsteuer erreicht werden (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 225 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s § 361 und <strong>de</strong>s § 69 FGO entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n sind (z. B. Beschei<strong>de</strong> für<br />

Investitionszulagen, Eigenheimzulagen, Wohnungsbauprämien, Bergmannsprämien, Arbeitnehmer-<br />

Sparzulagen). Die Vollziehung eines Beschei<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r beispielsweise eine Investitionszulage nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers zu niedrig festsetzt, kann daher nicht ausgesetzt wer<strong>de</strong>n. Ein Bescheid, <strong>de</strong>r eine gewährte<br />

Investitionszulage <strong>zur</strong>ückfor<strong>de</strong>rt, ist dagegen ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt.<br />

5. Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n<br />

5.1 Auch die Vollziehung von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n (insbeson<strong>de</strong>re Feststellungs- und Steuermessbeschei<strong>de</strong>n)<br />

kann unter <strong>de</strong>n allgemeinen Voraussetzungen – Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. Nr. 2.2), vollziehbarer<br />

Verwaltungsakt (vgl. Nr. 2.3), ernstliche Zweifel (vgl. Nr. 2.5) o<strong>de</strong>r unbillige Härte (vgl. Nr. 2.6) – ausgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung ist daher insbeson<strong>de</strong>re möglich bei<br />

– Beschei<strong>de</strong>n über die geson<strong>de</strong>rte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2,<br />

– Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r V zu § 180 Abs. 2 AO,<br />

– Beschei<strong>de</strong>n nach § 180 Abs. 1 Nr. 3,<br />

– Feststellungsbeschei<strong>de</strong> nach §§ 27, 28 und 38 KStG,<br />

– Gewerbesteuermessbeschei<strong>de</strong>n,<br />

– Grundsteuermessbeschei<strong>de</strong>n,<br />

– Einheitswertbeschei<strong>de</strong>n (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 19 BewG),<br />

– Beschei<strong>de</strong>n über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG),<br />

– Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH kommt eine Vollziehungsaussetzung auch in Betracht bei<br />

– Verlustfeststellungsbeschei<strong>de</strong>n, soweit die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird (BFH-<br />

Beschlüsse vom 10.7.1979 – VIII B 84/78 – BStBl. II, S. 567, und vom 25.10.1979 – IV B 68/79 –<br />

BStBl. 1980 II, S. 66),<br />

– Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n, die Anteile einzelner Gesellschafter auf 0 € feststellen und angefochten wer<strong>de</strong>n,<br />

weil diese Gesellschafter <strong>de</strong>n Ansatz von Verlustanteilen begehren (BFH-Beschluss vom 22.10.1980 – I<br />

S 1/80 – BStBl. 1981 II, S. 99),<br />

– Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n, die eine Mitunternehmerschaft einzelner Beteiligter verneinen (BFH-Beschluss<br />

vom 10.7.1980 – IV B 77/79 – BStBl. II, S. 697),<br />

– negativen Gewinn-/Verlustfeststellungsbeschei<strong>de</strong>n, d. h. Beschei<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Erlass eines Gewinn(Verlust-<br />

)feststellungsbescheids ablehnen (Beschluss <strong>de</strong>s Großen Senats <strong>de</strong>s BFH vom 14.4.1987 – GrS 2/85 –<br />

BStBl. II, S. 637),<br />

– Beschei<strong>de</strong>n nach § 15a Abs. 4 EStG über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes (BFH-Beschluss<br />

vom 2.3.1988 – IV B 95/87 – BStBl. II, S. 617).<br />

Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines an<strong>de</strong>ren<br />

Feststellungsverfahrens waren, ist die Vollziehung <strong>de</strong>s Grundlagenbeschei<strong>de</strong>s nach § 361 Abs. 3 Satz 1 bzw.<br />

§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen (vgl. Nr. 6).<br />

Die Beschränkungen <strong>de</strong>s § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4<br />

zweiter Absatz) sind erst bei <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Folgebeschei<strong>de</strong>s zu beachten (vgl. Nr. 6 letzter<br />

Absatz).<br />

5.2 Die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s kann auf Gewinnanteile einzelner<br />

Gesellschafter beschränkt wer<strong>de</strong>n, auch wenn <strong>de</strong>r Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt<br />

(BFH-Beschluss vom 7.11.1968 – IV B 47/68 – BStBl. 1969 II, S. 85). Wird vorläufiger Rechtsschutz nicht von<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn nur von einzelnen Gesellschaftern beantragt, sind nur diese am Verfahren <strong>de</strong>r<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung beteiligt; eine Hinzuziehung <strong>de</strong>r übrigen Gesellschafter zum Verfahren ist nicht<br />

notwendig (BFH-Beschlüsse vom 22.10.1980 – I S 1/80 – BStBl. 1981 II, S. 99, und vom 5.5.1981 –<br />

VIII B 26/80 – BStBl. II, S. 574).<br />

5.3 Im Verwaltungsakt über die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung eines Feststellungsbeschei<strong>de</strong>s müssen im Falle <strong>de</strong>r<br />

geson<strong>de</strong>rten und einheitlichen Feststellung die ausgesetzten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen<br />

Beteiligten aufgeteilt wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m sollte ggf. darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n, dass eine Erstattung von<br />

geleisteten Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen und an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Folgebeschei<strong>de</strong>s grundsätzlich nicht erfolgt (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz und Nr. 6<br />

letzter Absatz). Die Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids (vgl. Nr. 5.1, vorletzter Beispielsfall) ist<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe auszusetzen, dass bis <strong>zur</strong> bestandskräftigen/rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 224 von 235

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