Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4.3 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung Beispiel: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 8 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 4 000 € Abschlusszahlung 3 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Die Abschlusszahlung muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist. 4.4 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen Beispiel 1: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 € entrichtete Vorauszahlungen 5 000 € rückständige Vorauszahlungen 3 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 6 000 € Abschlusszahlung (einschließlich der rückständigen Vorauszahlungen) 4 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 6 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Die rückständigen Vorauszahlungen i. H. v. 3 000 € sind sofort zu entrichten. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 2: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 € Vollziehungsaussetzung des Vorauszahlungsbescheids i. H. v. 3 000 € entrichtete Vorauszahlungen 5 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 6 000 € Abschlusszahlung (einschließlich der in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen) 4 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 6 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Die in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen i. H. v. 3 000 € sind innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist (vgl. Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag der Abschlusszahlung (1 000 €) muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist. 4.5 Die Steuerfestsetzung führt zu einer Erstattung Beispiel 1: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 12 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 5 000 € Erstattungsbetrag 2 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 12 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen –./. 5 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 222 von 235

Beispiel 2: Nach einem Erstbescheid gemäß Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid: festgesetzte Steuer nunmehr 16 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 12 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 5 000 € neuer Erstattungsbetrag 1 000 € Rückforderung der nach dem Erstbescheid geleisteten Erstattung (Leistungsgebot) i. H. v. 1 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Der Änderungsbescheid kann i. H. v. 1 000 € in der Vollziehung ausgesetzt werden. Beispiel 3: Nach einem Erstbescheid gemäß Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid: festgesetzte Steuer nunmehr 18 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 12 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 5 000 € Abschlusszahlung neu 1 000 € Leistungsgebot über (Abschlusszahlung – 1 000 € – zuzüglich der nach dem Erstbescheid 3 000 € geleisteten Erstattung – 2 000 € –) streitbefangene Steuer 5 000 € Der Änderungsbescheid kann i. H. v. 3 000 € in der Vollziehung ausgesetzt werden. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 4.6 Sonderfälle 4.6.1 Die Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden auf den Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und Vorleistungen (festgesetzte Vorauszahlungen, anzurechnende Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer) gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz). Für die Beurteilung, wann „wesentliche Nachteile“ vorliegen, sind die von der BFH-Rechtsprechung zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 22.12.2003 – IX B 177/02 – BStBl. 2004 II, S. 367). „Wesentliche Nachteile“ liegen demnach vor, wenn durch die Versagung der Vollziehungsaussetzung bzw. Vollziehungsaufhebung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, a.a.O.). Keine „wesentlichen Nachteile“ sind – für sich allein gesehen – allgemeine Folgen, die mit der Steuerzahlung verbunden sind, beispielsweise – ein Zinsverlust (vgl. BFH-Beschluss vom 27.7.1994 – I B 246/93 – BStBl. II, S. 899), – eine zur Bezahlung der Steuern notwendige Kreditaufnahme (BFH-Beschlüsse vom 12.4.1984 – VIII B 115/82 – BStBl. II, S. 492, und vom 2.11.1999 – I B 49/99 – BStBl. 2000 II, S. 57), – ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards (BFH-Beschluss vom 12.4.1984 – VIII B 115/82 – BStBl. II, S. 492). „Wesentliche Nachteile“ liegen auch vor, wenn der BFH oder ein Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und deshalb diese Norm gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss vom 22.12.2003 – IX B 177/02 – BStBl. 2004 II, S. 367). Wurde ein Grundlagenbescheid angefochten, sind erst bei der Vollziehungsaussetzung des Folgebescheides die Regelungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO zu beachten (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz). Folglich ist auch erst in diesem Verfahren zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ vorliegen. 4.6.2 In Fällen, in denen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen ist, bei Erfolg des Rechtsbehelfs aber andere Steuerbescheide zuungunsten des Rechtsbehelfsführers zu ändern sind, kann die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht auf den Unterschiedsbetrag der steuerlichen Auswirkungen begrenzt werden (BFH-Urteil vom 10.11.1994 – IV R 44/94 – BStBl. 1995 II, S. 814). 4.7 Außersteuerliche Verwaltungsakte Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für außersteuerliche Verwaltungsakte, auf die die Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 223 von 235

4.3 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung<br />

Beispiel:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 8 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 4 000 €<br />

Abschlusszahlung 3 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –). Die Abschlusszahlung muss nicht<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n, solange die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wirksam ist.<br />

4.4 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter<br />

Vorauszahlungen<br />

Beispiel 1:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 €<br />

entrichtete Vorauszahlungen 5 000 €<br />

rückständige Vorauszahlungen 3 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 6 000 €<br />

Abschlusszahlung (einschließlich <strong>de</strong>r rückständigen Vorauszahlungen) 4 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen – ./. 6 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –). Die rückständigen Vorauszahlungen<br />

i. H. v. 3 000 € sind sofort zu entrichten.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Beispiel 2:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 €<br />

Vollziehungsaussetzung <strong>de</strong>s Vorauszahlungsbescheids i. H. v. 3 000 €<br />

entrichtete Vorauszahlungen 5 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 6 000 €<br />

Abschlusszahlung (einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen) 4 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen – ./. 6 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –). Die in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzten<br />

Vorauszahlungen i. H. v. 3 000 € sind innerhalb <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zu setzen<strong>de</strong>n Frist (vgl. Nr. 8.2.2) zu<br />

entrichten. Der Restbetrag <strong>de</strong>r Abschlusszahlung (1 000 €) muss nicht geleistet wer<strong>de</strong>n, solange die Aussetzung<br />

<strong>de</strong>r Vollziehung wirksam ist.<br />

4.5 Die Steuerfestsetzung führt zu einer Erstattung<br />

Beispiel 1:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 12 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 5 000 €<br />

Erstattungsbetrag 2 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung ist nicht möglich (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 12 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen –./. 5 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 222 von 235

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