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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Wird ein Steuerbescheid zum Nachteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r gemäß § 129 berichtigt, kann<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s sich ergeben<strong>de</strong>n Mehrbetrags die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung unabhängig von <strong>de</strong>n<br />

Beschränkungen <strong>de</strong>s § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es sind folgen<strong>de</strong> Fälle zu unterschei<strong>de</strong>n (in <strong>de</strong>n Beispielsfällen 4.1 bis 4.5 wird jeweils davon ausgegangen, dass<br />

ein Betrag von 5 000 € streitbefangen ist und in dieser Höhe auch ernstliche Zweifel an <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r<br />

angefochtenen Steuerfestsetzung bestehen sowie kein Ausnahmefall <strong>de</strong>s Vorliegens wesentlicher Nachteile –<br />

vgl. Nr. 4.6.1 – gegeben ist):<br />

4.1 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung<br />

Beispiel 1:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 8 000 €<br />

Abschlusszahlung 7 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist i. H. v. 5 000 € auszusetzen. Der Restbetrag i. H. v. 2 000 € ist am Fälligkeitstag zu<br />

entrichten.<br />

Beispiel 2:<br />

festgesetzte Umsatzsteuer 0 €<br />

Summe <strong>de</strong>r festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ./. 7 000 €<br />

Abschlusszahlung 7 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist i. H. v. 5 000 € auszusetzen. Der Restbetrag in Höhe von 2 000 € ist am Fälligkeitstag zu<br />

entrichten.<br />

4.2 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter<br />

Vorauszahlungen<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Beispiel 1:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 €<br />

entrichtete Vorauszahlungen 5 000 €<br />

rückständige Vorauszahlungen 3 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 4 000 €<br />

Abschlusszahlung (einschließlich <strong>de</strong>r rückständigen Vorauszahlungsbeträge, da nach § 36 6 000 €<br />

Abs. 2 Nr. 1 EStG nur die entrichteten Vorauszahlungen an<strong>zur</strong>echnen sind)<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –). Die rückständigen Vorauszahlungen<br />

i. H. v. 3 000 € sind sofort zu entrichten.<br />

Beispiel 2:<br />

festgesetzte Steuer 15 000 €<br />

festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 €<br />

Vollziehungsaussetzung <strong>de</strong>s Vorauszahlungsbescheids i. H. v. 3 000 €<br />

entrichtete Vorauszahlungen 5 000 €<br />

an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge 4 000 €<br />

Abschlusszahlung (einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen) 6 000 €<br />

streitbefangene Steuer 5 000 €<br />

Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte<br />

Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge –). Die in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzten<br />

Vorauszahlungen in Höhe von 3 000 € sind innerhalb <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zu setzen<strong>de</strong>n Frist (vgl.<br />

Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag <strong>de</strong>r Abschlusszahlung (3 000 €) muss nicht geleistet wer<strong>de</strong>n, solange die<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wirksam ist.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 221 von 235

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