Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 2.5.5 Die Gefährdung des Steueranspruchs ist – wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen – für sich allein kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird (vgl. Nr. 9.2). 2.6 Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger Vollziehung dem Betroffenen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsaktes hinausgehen, indem sie vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind. Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21.12.1967 – V B 26/67 – BStBl. 1968 II, S. 84, und vom 19.4.1968 – IV B 3/66 – BStBl. II, S. 538). 2.7 Durch Aussetzung der Vollziehung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BFH-Beschluss vom 22.7.1980 – VII B 3/80 – BStBl. II, S. 592). 3. Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem Vollziehungsaussetzungsantrag/Zuständigkeit 3.1 Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist unverzüglich zu entscheiden. Solange über einen entsprechenden bei der Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug. 3.2 Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht, ist die Vollstreckungsstelle darüber zu unterrichten. Die Vollstreckungsstelle entscheidet, ob im Einzelfall von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist. Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mit dem Finanzgericht Verbindung aufzunehmen (siehe Abschn. 5 Abs. 4 Satz 3 VollstrA). Die Verpflichtung des Finanzamts, unverzüglich selbst zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, und ggf. die Aussetzung der Vollziehung selbst auszusprechen, bleibt unberührt. 3.3 Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Rücksicht auf die Steuerart und die Höhe des Steuerbetrages das Finanzamt zuständig, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren (§ 367 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Satz 2). 3.4 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist im Rahmen dieses Verfahrens nur in einem begrenzten Umfang zu prüfen. Bei der Prüfung sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.7.1968 – II B 17/68 – BStBl. II, S. 589, und vom 19.5.1987 – VIII B 104/85 – BStBl. 1988 II, S. 5). Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Vollziehungsaussetzung (z. B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechtsbehelfs, Zuständigkeit) sind eingehend und nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.4.1971 – VII B 106/99 – BStBl. II, S. 702). 4. Berechnung der auszusetzenden Steuer Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht vorzunehmen. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 361 Abs. 2 Satz 4; § 69 Abs. 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 4 FGO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Beschlüsse vom 2.11.1999 – I B 49/99 – BStBl. 2000 II, S. 57, und vom 24.1.2000 – X B 99/99 – BStBl. II, S. 559). Zum Begriff „wesentliche Nachteile“ vgl. Nr. 4.6.1). Vorauszahlungen sind auch dann „festgesetzt“ i. S. d. § 361 Abs. 2 Satz 4, § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, wenn der Vorauszahlungsbescheid in der Vollziehung ausgesetzt war (BFH-Beschluss vom 24.1.2000 – X B 99/99 – BStBl. II, S. 559; vgl. Nrn. 4.2, 4.4 und 8.2.2). Steuerabzugsbeträge sind bei der Ermittlung der auszusetzenden Steuer auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden und die Abrechnung des angefochtenen Steuerbescheides zu korrigieren ist. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 220 von 235

Wird ein Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert oder gemäß § 129 berichtigt, kann hinsichtlich des sich ergebenden Mehrbetrags die Aussetzung der Vollziehung unabhängig von den Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gewährt werden. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden (in den Beispielsfällen 4.1 bis 4.5 wird jeweils davon ausgegangen, dass ein Betrag von 5 000 € streitbefangen ist und in dieser Höhe auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestehen sowie kein Ausnahmefall des Vorliegens wesentlicher Nachteile – vgl. Nr. 4.6.1 – gegeben ist): 4.1 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung Beispiel 1: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen 8 000 € Abschlusszahlung 7 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist i. H. v. 5 000 € auszusetzen. Der Restbetrag i. H. v. 2 000 € ist am Fälligkeitstag zu entrichten. Beispiel 2: festgesetzte Umsatzsteuer 0 € Summe der festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ./. 7 000 € Abschlusszahlung 7 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist i. H. v. 5 000 € auszusetzen. Der Restbetrag in Höhe von 2 000 € ist am Fälligkeitstag zu entrichten. 4.2 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 1: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 € entrichtete Vorauszahlungen 5 000 € rückständige Vorauszahlungen 3 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 4 000 € Abschlusszahlung (einschließlich der rückständigen Vorauszahlungsbeträge, da nach § 36 6 000 € Abs. 2 Nr. 1 EStG nur die entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen sind) streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Die rückständigen Vorauszahlungen i. H. v. 3 000 € sind sofort zu entrichten. Beispiel 2: festgesetzte Steuer 15 000 € festgesetzte Vorauszahlungen 8 000 € Vollziehungsaussetzung des Vorauszahlungsbescheids i. H. v. 3 000 € entrichtete Vorauszahlungen 5 000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge 4 000 € Abschlusszahlung (einschließlich der in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen) 6 000 € streitbefangene Steuer 5 000 € Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3 000 € auszusetzen (15 000 € – festgesetzte Steuer – ./. 8 000 € – festgesetzte Vorauszahlungen – ./. 4 000 € – anzurechnende Steuerabzugsbeträge –). Die in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von 3 000 € sind innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist (vgl. Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag der Abschlusszahlung (3 000 €) muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 221 von 235

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2.5.5 Die Gefährdung <strong>de</strong>s Steueranspruchs ist – wenn ernstliche Zweifel an <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsaktes bestehen – für sich allein kein Grund, die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung abzulehnen.<br />

Steuerausfälle können dadurch vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig<br />

gemacht wird (vgl. Nr. 9.2).<br />

2.6 Eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger<br />

Vollziehung <strong>de</strong>m Betroffenen Nachteile drohen wür<strong>de</strong>n, die über die eigentliche Realisierung <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsaktes hinausgehen, in<strong>de</strong>m sie vom Betroffenen ein Tun, Dul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Unterlassen for<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>ssen<br />

nachteilige Folgen nicht mehr o<strong>de</strong>r nur schwer rückgängig gemacht wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r existenzbedrohend<br />

sind. Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn <strong>de</strong>r Rechtsbehelf offensichtlich<br />

keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21.12.1967 – V B 26/67 – BStBl. 1968 II, S. 84, und vom<br />

19.4.1968 – IV B 3/66 – BStBl. II, S. 538).<br />

2.7 Durch Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung darf die Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsache nicht vorweggenommen<br />

wer<strong>de</strong>n (BFH-Beschluss vom 22.7.1980 – VII B 3/80 – BStBl. II, S. 592).<br />

3. Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem<br />

Vollziehungsaussetzungsantrag/Zuständigkeit<br />

3.1 Über Anträge auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung ist unverzüglich zu entschei<strong>de</strong>n. Solange über einen<br />

entsprechen<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> gestellten Antrag noch nicht entschie<strong>de</strong>n ist, sollen<br />

Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein<br />

Hinausschieben <strong>de</strong>r Vollstreckung o<strong>de</strong>r es besteht Gefahr im Verzug.<br />

3.2 Stellt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim<br />

Finanzgericht, ist die Vollstreckungsstelle darüber zu unterrichten. Die Vollstreckungsstelle entschei<strong>de</strong>t, ob im<br />

Einzelfall von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist. Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mit<br />

<strong>de</strong>m Finanzgericht Verbindung aufzunehmen (siehe Abschn. 5 Abs. 4 Satz 3 VollstrA). Die Verpflichtung <strong>de</strong>s<br />

Finanzamts, unverzüglich selbst zu prüfen, ob eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung in Betracht kommt, und ggf. die<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung selbst auszusprechen, bleibt unberührt.<br />

3.3 Für die Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung ist ohne Rücksicht auf die Steuerart und die<br />

Höhe <strong>de</strong>s Steuerbetrages das Finanzamt zuständig, das <strong>de</strong>n angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein<br />

zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren<br />

(§ 367 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Satz 2).<br />

3.4 Die Entscheidung über die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die<br />

Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>s Rechtsbehelfs ist im Rahmen dieses Verfahrens nur in einem begrenzten Umfang zu prüfen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Prüfung sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.7.1968 –<br />

II B 17/68 – BStBl. II, S. 589, und vom 19.5.1987 – VIII B 104/85 – BStBl. 1988 II, S. 5). Die<br />

Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Vollziehungsaussetzung (z. B. Anhängigkeit eines förmlichen<br />

Rechtsbehelfs, Zuständigkeit) sind eingehend und nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom<br />

21.4.1971 – VII B 106/99 – BStBl. II, S. 702).<br />

4. Berechnung <strong>de</strong>r auszusetzen<strong>de</strong>n Steuer<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r auszusetzen<strong>de</strong>n Steuer ist in je<strong>de</strong>m Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B.<br />

ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht vorzunehmen.<br />

Bei Steuerbeschei<strong>de</strong>n sind die Aussetzung und die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung auf die festgesetzte Steuer,<br />

vermin<strong>de</strong>rt um die an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong>n Steuerabzugsbeträge, um die an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Körperschaftsteuer und um die<br />

festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung <strong>zur</strong> Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 361 Abs. 2 Satz 4; § 69 Abs. 2 Satz 8 und<br />

Absatz 3 Satz 4 FGO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Beschlüsse vom 2.11.1999 – I B 49/99 –<br />

BStBl. 2000 II, S. 57, und vom 24.1.2000 – X B 99/99 – BStBl. II, S. 559). Zum Begriff „wesentliche Nachteile“<br />

vgl. Nr. 4.6.1).<br />

Vorauszahlungen sind auch dann „festgesetzt“ i. S. d. § 361 Abs. 2 Satz 4, § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, wenn <strong>de</strong>r<br />

Vorauszahlungsbescheid in <strong>de</strong>r Vollziehung ausgesetzt war (BFH-Beschluss vom 24.1.2000 – X B 99/99 –<br />

BStBl. II, S. 559; vgl. Nrn. 4.2, 4.4 und 8.2.2).<br />

Steuerabzugsbeträge sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r auszusetzen<strong>de</strong>n Steuer auch dann zu berücksichtigen, wenn sie<br />

erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht wer<strong>de</strong>n und die Abrechnung <strong>de</strong>s angefochtenen<br />

Steuerbeschei<strong>de</strong>s zu korrigieren ist.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 220 von 235

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