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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Vertretungs- o<strong>de</strong>r Verfügungsmacht nicht auf ein evtl. Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101, 103, 104) berufen<br />

kann. Auch entsteht kein Entschädigungsanspruch (§ 107).<br />

Zu § 37 – Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)<br />

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2<br />

2.1 Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruch <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

2.2 Erstattungsanspruch <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

2.2.2 Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern<br />

2.3 Erstattungsanspruch bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

1. Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)<br />

§ 37 Abs. 1 enthält eine abschließen<strong>de</strong> Aufzählung <strong>de</strong>r Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis. Die<br />

Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu <strong>de</strong>n Ansprüchen aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis.<br />

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2<br />

§ 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung <strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, <strong>de</strong>r einem<br />

Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis<br />

ohne rechtlichen Grund erfolgt ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Grund hierfür später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne rechtlichen<br />

Grund geleistet, wenn sie <strong>de</strong>n materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH-Urteile vom 6.2.1996 – VII R<br />

50/95 – BStBl. 1997 II, S. 112, und vom 15.10.1997 – II R 56/94 – BStBl. II, S. 796). § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt<br />

sowohl für <strong>de</strong>n Erstattungsanspruch <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt als auch für <strong>de</strong>n umgekehrten<br />

Fall <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung einer an <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r einen Dritten rechtsgrundlos geleisteten<br />

Steuererstattung durch das Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vorn 22.3.2011 – VII R 42/10 – BStBl. II, S. 607).<br />

Ein nach materiellem Recht bestehen<strong>de</strong>r Erstattungsanspruch kann allerdings nur durchgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn ein<br />

entgegenstehen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt i. S. d. § 218 Abs. 1 aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist; maßgebend ist bei<br />

mehrfacher Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r letzte Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 6.2.1996, a. a. O.). Im Übrigen siehe zu<br />

§ 218.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

2.1 Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruch <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruchs (Erstattungsverpflichteter) ist <strong>de</strong>rjenige, zu<br />

<strong>de</strong>ssen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wur<strong>de</strong> (Leistungsempfänger), die <strong>zur</strong>ückverlangt wird. In <strong>de</strong>r<br />

Regel ist dies <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>mgegenüber die Finanzbehör<strong>de</strong> ihre – vermeintliche o<strong>de</strong>r tatsächlich bestehen<strong>de</strong> –<br />

abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.<br />

Der Empfänger <strong>de</strong>r Steuererstattung o<strong>de</strong>r Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen<br />

auch <strong>de</strong>r Leistungsempfänger.<br />

War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich<br />

als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter o<strong>de</strong>r Bote für <strong>de</strong>n Erstattungsberechtigten (siehe dazu Nummer 2.2)<br />

aufgetreten bzw. von diesem benannt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung<br />

<strong>de</strong>s Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 – VII R 206/83 –<br />

BStBl. 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreien<strong>de</strong>r Wirkung<br />

zu <strong>de</strong>ssen Gunsten leisten, son<strong>de</strong>rn es erbringt seine Leistung mit <strong>de</strong>m Willen, eine For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Rechtsinhabers zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 – VI R 102/77 – BStBl. 1981 II, S. 44). Mithin ist<br />

nicht <strong>de</strong>r Zahlungsempfänger, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als<br />

Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 – VII B 128/85 – BStBl. II,<br />

S. 511).<br />

Ungeachtet <strong>de</strong>s Willens <strong>de</strong>s Finanzamts, an <strong>de</strong>n Rechtsinhaber <strong>de</strong>r Erstattungsfor<strong>de</strong>rung eine Leistung zu<br />

erbringen, ist aber <strong>de</strong>r tatsächliche Empfänger <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Finanzamts in folgen<strong>de</strong>n Fällen<br />

Leistungsempfänger und Schuldner <strong>de</strong>s Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreien<strong>de</strong>r<br />

Wirkung gegenüber <strong>de</strong>m Erstattungsberechtigten erfolgt ist:<br />

– Ein vermeintlicher Bote, Vertreter o<strong>de</strong>r Bevollmächtigter nimmt Erstattungszahlungen <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

entgegen, obwohl keine Weisung o<strong>de</strong>r Vollmacht <strong>de</strong>s Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss<br />

vom 27.4.1998 – VII 13 296/97 – BStBl. II, S. 499).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 22 von 235

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