Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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4. während eines Einspruchsverfahrens gegen einen in § 353 genannten Bescheid: Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in der Rechtsstellung des Rechtsvorgängers als Verfahrensbeteiligter ein; seiner Hinzuziehung bedarf es nicht. Beim Einzelrechtsnachfolger hat die Finanzbehörde seine Hinzuziehung zum Verfahren zu prüfen (§§ 359, 360); 5. während die Frist zur Erhebung der Klage läuft: Da auch in diesem Fall der Bescheid gegen den Rechtsnachfolger wirkt (§ 353), kann dieser nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Frist gem. § 40 Abs. 2 FGO Klage erheben; 6. während eines finanzgerichtlichen Verfahrens: Bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. bei Erbfolge oder bei Verschmelzung von Gesellschaften) wird das Verfahren bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 FGO; § 239 ZPO), es sei denn, der Rechtsvorgänger war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 155 FGO; §§ 239, 246 ZPO). Bei Einzelrechtsnachfolge (z. B. bei Kauf) hat das Finanzgericht zu prüfen, ob der Rechtsnachfolger beizuladen ist (§§ 57, 60 FGO). Zu § 355 – Einspruchsfrist: 1. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 1 mit Bekanntgabe (§ 122), im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde und im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit Bekanntwerden der formfreien Zustimmung des Finanzamts zu laufen. Wurde der Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch über die Zustimmung unterrichtet (z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. nach der Absendung bekannt geworden ist; zu diesem Zeitpunkt beginnt demnach auch erst die Einspruchsfrist zu laufen. Ist keine Mitteilung ergangen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen die Zustimmung frühestens mit der Zahlung (§ 224 Abs. 3) der Steuervergütung oder des Mindersolls bekannt geworden ist. 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3. 3. Zur Unterbrechung der Einspruchsfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens siehe zu § 251, Nr. 4.1.2 und Nr. 5.3.1.2.1. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 357 – Einlegung des Einspruchs: 1. Die Schriftform für einen Einspruch (Absatz 1 Satz 1) ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.3.1991 – VIII B 83/90 – BStBl. II, S. 463 zur Klageerhebung). Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. zu § 87a, Nr. 1) auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. 2. Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 genügt die Einlegung des Einspruchs bei einer unzuständigen Behörde, sofern der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach § 357 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 angebracht werden kann; der Steuerpflichtige trägt jedoch das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung. Kann eine Behörde leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Finanzbehörde zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110) in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 2.9.2002 – 1 BvR 476/01 – BStBl. II, S. 835). 3. Wird ein Einspruch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach Erlass eines Verwaltungsaktes entgegen § 357 Abs. 2 Satz 1 bereits bei der nach § 367 Abs. 1 Satz 2 zur Entscheidung berufenen anderen Finanzbehörde eingelegt, gilt auch in diesem Fall § 357 Abs. 2 Satz 4. Der Einspruch muss der alten Behörde innerhalb der Einspruchsfrist übermittelt werden, damit diese die Anwendung des § 26 Satz 2 prüfen kann; wird der Einspruch nicht rechtzeitig übermittelt, können die Voraussetzungen des § 110 gegeben sein. Zu § 360 – Hinzuziehung zum Verfahren: 1. Entsprechend der Regelung in § 60 FGO über die Beiladung wird zwischen notwendiger (§ 360 Abs. 3) und einfacher Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) unterschieden. 2. § 360 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend auf § 360 Abs. 3 anzuwenden; der Einspruchsführer erhält damit die Möglichkeit, durch Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung zu vermeiden. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 216 von 235

3. Bei Zusammenveranlagung (z. B. von Ehegatten bei der Einkommensteuer) wird es sich regelmäßig empfehlen, von der Möglichkeit der einfachen Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn der hinzuzuziehende Ehegatte nicht über eigene Einkünfte verfügt. 4. Will das Finanzamt den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ändern, ohne dem Antrag des Einspruchsführers der Sache nach zu entsprechen, ist auch die Zustimmung des notwendig Hinzugezogenen einzuholen; Gleiches empfiehlt sich bei einfacher Hinzuziehung. Zu § 361 – Aussetzung der Vollziehung: © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Inhaltsübersicht: 1. Anwendungsbereich des § 361 und des § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung zur gerichtlichen Vollziehungsaussetzung und zur Stundung 2. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung 3. Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem Vollziehungsaussetzungsantrag/Zuständigkeit 4. Berechnung der auszusetzenden Steuer 4.1 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung 4.2 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen 4.3 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung 4.4 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen 4.5 Die Steuerfestsetzung führt zu einer Erstattung 4.6 Sonderfälle 4.7 Außersteuerliche Verwaltungsakte 5. Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden 6. Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden 7. Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzamt 8. Dauer der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 8.1 Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 8.2 Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 9. Nebenbestimmungen zur Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung 9.1 Widerrufsvorbehalt 9.2 Sicherheitsleistung 10. Ablehnung der Vollziehungsaussetzung 11. Rechtsbehelfe 12. Aussetzungszinsen 1. Anwendungsbereich des § 361 und des § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung zur gerichtlichen Vollziehungsaussetzung und zur Stundung 1.1 § 361 regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen. 1.2 Die Rechtsgrundlagen für eine Vollziehungsaussetzung durch das Finanzgericht ergeben sich aus § 69 Abs. 3, 4, 6 und 7 FGO. Das Finanzgericht kann die Vollziehung – unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO – auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage aussetzen (vgl. Nr. 11). 1.3 Demjenigen, der eine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, kann für diesen Verfahrensabschnitt keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 32 BVerfGG; siehe BFH-Urteil vom 11.2.1987 – II R 176/84 – BStBl. II, S. 320). 1.4 Liegen nebeneinander die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Stundung als auch für eine Aussetzung der Vollziehung vor, wird im Regelfall auszusetzen sein. 1.5. Zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung siehe zu § 251, Nr. 4.1.3. 2. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung 2.1 Die zuständige Finanzbehörde (vgl. Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 217 von 235

3. Bei Zusammenveranlagung (z. B. von Ehegatten bei <strong>de</strong>r Einkommensteuer) wird es sich regelmäßig<br />

empfehlen, von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r einfachen Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) Gebrauch zu machen. Das gilt<br />

auch dann, wenn <strong>de</strong>r hinzuzuziehen<strong>de</strong> Ehegatte nicht über eigene Einkünfte verfügt.<br />

4. Will das Finanzamt <strong>de</strong>n angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a än<strong>de</strong>rn,<br />

ohne <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Einspruchsführers <strong>de</strong>r Sache nach zu entsprechen, ist auch die Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

notwendig Hinzugezogenen einzuholen; Gleiches empfiehlt sich bei einfacher Hinzuziehung.<br />

Zu § 361 – Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung:<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Inhaltsübersicht:<br />

1. Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 361 und <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung <strong>zur</strong> gerichtlichen<br />

Vollziehungsaussetzung und <strong>zur</strong> Stundung<br />

2. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung<br />

3. Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem Vollziehungsaussetzungsantrag/Zuständigkeit<br />

4. Berechnung <strong>de</strong>r auszusetzen<strong>de</strong>n Steuer<br />

4.1 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung<br />

4.2 Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter<br />

Vorauszahlungen<br />

4.3 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung<br />

4.4 Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter<br />

Vorauszahlungen<br />

4.5 Die Steuerfestsetzung führt zu einer Erstattung<br />

4.6 Son<strong>de</strong>rfälle<br />

4.7 Außersteuerliche Verwaltungsakte<br />

5. Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n<br />

6. Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung von Folgebeschei<strong>de</strong>n<br />

7. Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung durch das Finanzamt<br />

8. Dauer <strong>de</strong>r Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

8.1 Beginn <strong>de</strong>r Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

8.2 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

9. Nebenbestimmungen <strong>zur</strong> Aussetzung/Aufhebung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

9.1 Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt<br />

9.2 Sicherheitsleistung<br />

10. Ablehnung <strong>de</strong>r Vollziehungsaussetzung<br />

11. Rechtsbehelfe<br />

12. Aussetzungszinsen<br />

1. Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 361 und <strong>de</strong>s § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung <strong>zur</strong> gerichtlichen<br />

Vollziehungsaussetzung und <strong>zur</strong> Stundung<br />

1.1 § 361 regelt die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung durch die Finanzbehör<strong>de</strong> während eines Einspruchsverfahrens.<br />

§ 69 Abs. 2 FGO erlaubt es <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen.<br />

1.2 Die Rechtsgrundlagen für eine Vollziehungsaussetzung durch das Finanzgericht ergeben sich aus § 69<br />

Abs. 3, 4, 6 und 7 FGO. Das Finanzgericht kann die Vollziehung – unter <strong>de</strong>n einschränken<strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 69 Abs. 4 FGO – auch schon vor Erhebung <strong>de</strong>r Anfechtungsklage aussetzen (vgl. Nr. 11).<br />

1.3 Demjenigen, <strong>de</strong>r eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> erhoben hat, kann für diesen Verfahrensabschnitt keine<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung gewährt wer<strong>de</strong>n (§ 32 BVerfGG; siehe BFH-Urteil vom 11.2.1987 – II R 176/84 –<br />

BStBl. II, S. 320).<br />

1.4 Liegen nebeneinan<strong>de</strong>r die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Stundung als auch für eine<br />

Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung vor, wird im Regelfall auszusetzen sein.<br />

1.5. Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen <strong>de</strong>r Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens auf das Verfahren <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r<br />

Vollziehung siehe zu § 251, Nr. 4.1.3.<br />

2. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung<br />

2.1 Die zuständige Finanzbehör<strong>de</strong> (vgl. Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen o<strong>de</strong>r wenn die Vollziehung für<br />

<strong>de</strong>n Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegen<strong>de</strong> öffentliche Interessen gebotene Härte <strong>zur</strong> Folge hätte<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 217 von 235

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