Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu § 352 – Einspruchsbefugnis bei <strong>de</strong>r einheitlichen Feststellung:<br />
1. Die Regelungen <strong>de</strong>s § 352 <strong>zur</strong> Einspruchsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbeschei<strong>de</strong>n gelten<br />
unabhängig von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r in die Feststellung einbezogenen Besteuerungsgrundlagen.<br />
2. Nach Absatz 1 Nr. 1 erste Alternative können gegen einheitliche Feststellungsbeschei<strong>de</strong> die <strong>zur</strong> Vertretung<br />
berufenen Geschäftsführer Einspruch einlegen.<br />
3. Betrifft die einheitliche Feststellung eine Personengruppe, die keinen Geschäftsführer hat (z. B. eine<br />
Erbengemeinschaft), so gilt – soweit kein Fall i. S. d. Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 vorliegt – nach Absatz 1 Nr. 1<br />
zweite Alternative i. V. m. Absatz 2 Folgen<strong>de</strong>s:<br />
a) Haben die Feststellungsbeteiligten gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r V zu § 180<br />
Abs. 2 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so ist nach Absatz 2 Satz 1<br />
ausschließlich dieser einspruchsbefugt, soweit das Finanzamt <strong>de</strong>m Belehrungsgebot nach Absatz 2 Satz 3<br />
nachgekommen ist.<br />
b) Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt o<strong>de</strong>r ist ein<br />
solcher (z. B. wegen Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>r Vollmacht) nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n, steht die Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>m<br />
nach § 183 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich fingierten Empfangsbevollmächtigten (Vertretungs- bzw.<br />
Verwaltungsberechtigter) zu (Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erste Alternative). Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />
gesetzlich fingierte Empfangsbevollmächtigte Geschäftsführer ist; in diesem Fall richtet sich die<br />
Einspruchsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 1 erste Alternative.<br />
c) Ist auch ein gesetzlich fingierter Empfangsbevollmächtigter nicht vorhan<strong>de</strong>n, steht die<br />
Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>m nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 <strong>de</strong>r V zu § 180<br />
Abs. 2 AO von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bestimmten Empfangsbevollmächtigten zu (Absatz 2 Satz 2 erster<br />
Halbsatz zweite Alternative). Benennen die Feststellungsbeteiligten nach einer Auffor<strong>de</strong>rung i. S. d.<br />
§ 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bzw. <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 <strong>de</strong>r V zu § 180 Abs. 2 AO eine an<strong>de</strong>re als die<br />
von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> vorgeschlagene Person als Empfangsbevollmächtigten, richtet sich die<br />
Einspruchsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1.<br />
d) Ist we<strong>de</strong>r ein von <strong>de</strong>n Feststellungsbeteiligten bestellter noch ein gesetzlich fingierter o<strong>de</strong>r ein von <strong>de</strong>r<br />
Finanzbehör<strong>de</strong> bestimmter Empfangsbevollmächtigter vorhan<strong>de</strong>n, ist je<strong>de</strong>r Feststellungsbeteiligte<br />
einspruchsbefugt (Absatz 1 Nr. 2).<br />
e) Die grundsätzliche Beschränkung <strong>de</strong>r Einspruchsbefugnis auf <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Feststellungsbeteiligten<br />
bestellten, <strong>de</strong>n gesetzlich fingierten bzw. <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bestimmten<br />
Empfangsbevollmächtigten greift nur ein, wenn die Beteiligten in <strong>de</strong>r Feststellungserklärung <strong>de</strong>s<br />
betreffen<strong>de</strong>n Jahres o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung <strong>zur</strong> Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 183<br />
Abs. 1 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 <strong>de</strong>r V zu § 180 Abs. 2 AO) über die Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>s<br />
Empfangsbevollmächtigten belehrt wor<strong>de</strong>n sind (Absatz 2 Satz 3).<br />
f) Ferner hat je<strong>de</strong>r Feststellungsbeteiligte das Recht, für seine Person <strong>de</strong>r Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>s gesetzlich<br />
fingierten bzw. <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bestimmten – nicht aber <strong>de</strong>r Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>n<br />
Feststellungsbeteiligten bestellten – Empfangsbevollmächtigten zu wi<strong>de</strong>rsprechen (Absatz 2 Satz 2<br />
zweiter Halbsatz). Der wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Feststellungsbeteiligte ist dann selbst einspruchsbefugt (Absatz 1<br />
Nr. 2). Der Wi<strong>de</strong>rspruch ist gegenüber <strong>de</strong>r das Feststellungsverfahren durchführen<strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong><br />
spätestens bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Einspruchsfrist zu erheben. Ein nicht schriftlich bzw. elektronisch erklärter<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch ist unter Datumsangabe aktenkundig zu machen.<br />
Zu § 353 – Einspruchsbefugnis <strong>de</strong>s Rechtsnachfolgers:<br />
Die Rechtsnachfolge tritt ein,<br />
1. bevor einer <strong>de</strong>r in § 353 genannten Beschei<strong>de</strong> ergangen ist:<br />
Nach § 182 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190 wirkt <strong>de</strong>r Bescheid gegen <strong>de</strong>n<br />
Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird;<br />
2. nach <strong>de</strong>r Bekanntgabe eines in § 353 genannten Beschei<strong>de</strong>s, aber noch innerhalb <strong>de</strong>r Einspruchsfrist:<br />
Der Rechtsnachfolger kann innerhalb <strong>de</strong>r – schon laufen<strong>de</strong>n – Frist Einspruch einlegen (§ 353);<br />
3. nach Ablauf <strong>de</strong>r Einspruchsfrist für einen in § 353 genannten Bescheid:<br />
Der Bescheid wirkt gegenüber <strong>de</strong>m Rechtsnachfolger, ohne dass dieser die Möglichkeit <strong>de</strong>s Einspruchs hat<br />
(§ 182 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190);<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 215 von 235