Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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3. Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer (BFH-Urteil vom 24.1.1975 – VI R 148/72 – BStBl. II, S. 382). Etwas anderes gilt, wenn eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom 13.7.1994 – I R 5/93 – BStBl. 1995 II, S. 134) begehrt wird oder wenn die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben (BFH-Urteil vom 20.12.1994 – IX R 80/92 – BStBl. 1995 II, S. 537). 4. Wird durch Einspruch die Änderung eines Grundlagenbescheids begehrt, kommt es für die schlüssige Geltendmachung der Beschwer nicht auf die Auswirkungen in den Folgebescheiden an. 5. Beschwert sein kann nicht nur derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, sondern auch derjenige, der von ihm betroffen ist. 6. Eine weitere, in der AO nicht ausdrücklich genannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, d. h. eines schutzwürdigen, berücksichtigungswerten Interesses an der begehrten Entscheidung im Einspruchsverfahren. Die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) zu stellen, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch, da dieser die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt (vgl. vor § 347, Nr. 1). Wendet sich der Steuerpflichtige gegen denselben Verwaltungsakt sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Antrag auf schlichte Änderung, ist nur das Einspruchsverfahren durchzuführen (BFH-Urteil vom 27.9.1994 – VIII R 36/89 – BStBl. 1995 II, S. 353). Wird mit dem Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt spätestens im Einspruchsverfahren hinsichtlich des strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat (BFH- Beschlüsse vom 10.11.1993 – X B 83/93 – BStBl. 1994 II, S. 119, und vom 22.3.1996 – III B 173/95 – BStBl. II, S. 506). Trotz vorläufiger Steuerfestsetzung kann aber ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen sein, wenn der Einspruchsführer besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend macht oder Aussetzung der Vollziehung begehrt (BFH-Urteil vom 30.9.2010 – III R 39/08 – BStBl. 2011 II, S. 11; zur Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel vgl. zu § 361, Nr. 2.5.4). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 351 – Bindungswirkung anderer Verwaltungakte: 1. Wird ein Bescheid angegriffen, der einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, ist die Sache nach § 367 Abs. 2 Satz 1 in vollem Umfang erneut zu prüfen. Geändert werden kann aber aufgrund der Anfechtung der Änderungsbescheid nur in dem Umfang, in dem er vom ursprünglichen Bescheid abweicht; diese Beschränkung bezieht sich z. B. beim Steuerbescheid auf den festgesetzten Steuerbetrag. Einwendungen, die bereits gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung vorgebracht werden konnten, können auch gegen den Änderungsbescheid vorgetragen werden. Ist z. B. im Änderungsbescheid eine höhere Steuer festgesetzt worden, kann die ursprünglich festgesetzte Steuer nicht unterschritten werden; ist dagegen im Änderungsbescheid eine niedrigere Steuer festgesetzt worden, kann der Steuerpflichtige nicht eine weitere Herabsetzung erreichen. 2. Etwas anderes gilt, soweit sich aus den Vorschriften über die Aufhebung oder die Änderung von Verwaltungsakten, z. B. wegen neuer Tatsachen, ein Rechtsanspruch auf Änderung des unanfechtbaren Bescheids ergibt. Beispiele: a) Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert. Der Steuerpflichtige kann mit dem Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben sind, die die Mehrsteuern im Ergebnis nicht nur ausgleichen, sondern sogar zu einer Erstattung führen. b) Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 zugunsten des Steuerpflichtigen geändert. Der Steuerpflichtige kann mit dem Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i. S. d. Vorschrift, die zu einer weitergehenden Erstattung führen, unberücksichtigt geblieben sind. 3. § 351 Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für änderbare Bescheide, nicht hingegen für die sonstigen Verwaltungsakte, die den Vorschriften über die Rücknahme (§ 130) und den Widerruf (§ 131) unterliegen (BFH-Urteil vom 24.7.1984 – VII R 122/80 – BStBl. II, S. 791). § 351 Abs. 1 bleibt aber zu beachten, wenn ein änderbarer Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt worden ist (vgl. zu § 129, Nr. 5). 4. Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit welchem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist unbegründet, nicht unzulässig (BFH-Urteil vom 2.9.1987 – I R 162/84 – BStBl. 1988 II, S. 142). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 214 von 235
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 352 – Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung: 1. Die Regelungen des § 352 zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbescheiden gelten unabhängig von der Art der in die Feststellung einbezogenen Besteuerungsgrundlagen. 2. Nach Absatz 1 Nr. 1 erste Alternative können gegen einheitliche Feststellungsbescheide die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Einspruch einlegen. 3. Betrifft die einheitliche Feststellung eine Personengruppe, die keinen Geschäftsführer hat (z. B. eine Erbengemeinschaft), so gilt – soweit kein Fall i. S. d. Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 vorliegt – nach Absatz 1 Nr. 1 zweite Alternative i. V. m. Absatz 2 Folgendes: a) Haben die Feststellungsbeteiligten gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 der V zu § 180 Abs. 2 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so ist nach Absatz 2 Satz 1 ausschließlich dieser einspruchsbefugt, soweit das Finanzamt dem Belehrungsgebot nach Absatz 2 Satz 3 nachgekommen ist. b) Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt oder ist ein solcher (z. B. wegen Widerrufs der Vollmacht) nicht mehr vorhanden, steht die Einspruchsbefugnis dem nach § 183 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich fingierten Empfangsbevollmächtigten (Vertretungs- bzw. Verwaltungsberechtigter) zu (Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erste Alternative). Dies gilt nicht, wenn der gesetzlich fingierte Empfangsbevollmächtigte Geschäftsführer ist; in diesem Fall richtet sich die Einspruchsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 1 erste Alternative. c) Ist auch ein gesetzlich fingierter Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, steht die Einspruchsbefugnis dem nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der V zu § 180 Abs. 2 AO von der Finanzbehörde bestimmten Empfangsbevollmächtigten zu (Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz zweite Alternative). Benennen die Feststellungsbeteiligten nach einer Aufforderung i. S. d. § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der V zu § 180 Abs. 2 AO eine andere als die von der Finanzbehörde vorgeschlagene Person als Empfangsbevollmächtigten, richtet sich die Einspruchsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1. d) Ist weder ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter noch ein gesetzlich fingierter oder ein von der Finanzbehörde bestimmter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, ist jeder Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt (Absatz 1 Nr. 2). e) Die grundsätzliche Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf den von den Feststellungsbeteiligten bestellten, den gesetzlich fingierten bzw. den von der Finanzbehörde bestimmten Empfangsbevollmächtigten greift nur ein, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung des betreffenden Jahres oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 183 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 der V zu § 180 Abs. 2 AO) über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind (Absatz 2 Satz 3). f) Ferner hat jeder Feststellungsbeteiligte das Recht, für seine Person der Einspruchsbefugnis des gesetzlich fingierten bzw. des von der Finanzbehörde bestimmten – nicht aber der Einspruchsbefugnis des von den Feststellungsbeteiligten bestellten – Empfangsbevollmächtigten zu widersprechen (Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz). Der widersprechende Feststellungsbeteiligte ist dann selbst einspruchsbefugt (Absatz 1 Nr. 2). Der Widerspruch ist gegenüber der das Feststellungsverfahren durchführenden Finanzbehörde spätestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu erheben. Ein nicht schriftlich bzw. elektronisch erklärter Widerspruch ist unter Datumsangabe aktenkundig zu machen. Zu § 353 – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers: Die Rechtsnachfolge tritt ein, 1. bevor einer der in § 353 genannten Bescheide ergangen ist: Nach § 182 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190 wirkt der Bescheid gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird; 2. nach der Bekanntgabe eines in § 353 genannten Bescheides, aber noch innerhalb der Einspruchsfrist: Der Rechtsnachfolger kann innerhalb der – schon laufenden – Frist Einspruch einlegen (§ 353); 3. nach Ablauf der Einspruchsfrist für einen in § 353 genannten Bescheid: Der Bescheid wirkt gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass dieser die Möglichkeit des Einspruchs hat (§ 182 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190); Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 215 von 235
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3. Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer (BFH-Urteil vom 24.1.1975 – VI R 148/72 –<br />
BStBl. II, S. 382). Etwas an<strong>de</strong>res gilt, wenn eine Vergütung o<strong>de</strong>r eine Steuerbefreiung wegen<br />
Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom 13.7.1994 – I R 5/93 – BStBl. 1995 II, S. 134) begehrt wird o<strong>de</strong>r wenn<br />
die <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung<br />
haben (BFH-Urteil vom 20.12.1994 – IX R 80/92 – BStBl. 1995 II, S. 537).<br />
4. Wird durch Einspruch die Än<strong>de</strong>rung eines Grundlagenbescheids begehrt, kommt es für die schlüssige<br />
Geltendmachung <strong>de</strong>r Beschwer nicht auf die Auswirkungen in <strong>de</strong>n Folgebeschei<strong>de</strong>n an.<br />
5. Beschwert sein kann nicht nur <strong>de</strong>rjenige, für <strong>de</strong>n ein Verwaltungsakt bestimmt ist, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>rjenige,<br />
<strong>de</strong>r von ihm betroffen ist.<br />
6. Eine weitere, in <strong>de</strong>r AO nicht ausdrücklich genannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist das Vorliegen eines<br />
Rechtsschutzbedürfnisses, d. h. eines schutzwürdigen, berücksichtigungswerten Interesses an <strong>de</strong>r begehrten<br />
Entscheidung im Einspruchsverfahren.<br />
Die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Än<strong>de</strong>rung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) zu stellen,<br />
beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch, da dieser die Rechte <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />
umfassen<strong>de</strong>r wahrt (vgl. vor § 347, Nr. 1). Wen<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige gegen <strong>de</strong>nselben Verwaltungsakt<br />
sowohl mit einem Einspruch als auch mit einem Antrag auf schlichte Än<strong>de</strong>rung, ist nur das<br />
Einspruchsverfahren durchzuführen (BFH-Urteil vom 27.9.1994 – VIII R 36/89 – BStBl. 1995 II, S. 353).<br />
Wird mit <strong>de</strong>m Einspruch ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehlt<br />
grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n angefochtenen Verwaltungsakt<br />
spätestens im Einspruchsverfahren hinsichtlich <strong>de</strong>s strittigen Punktes für vorläufig erklärt hat (BFH-<br />
Beschlüsse vom 10.11.1993 – X B 83/93 – BStBl. 1994 II, S. 119, und vom 22.3.1996 – III B 173/95 –<br />
BStBl. II, S. 506). Trotz vorläufiger Steuerfestsetzung kann aber ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen<br />
sein, wenn <strong>de</strong>r Einspruchsführer beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> materiell-rechtlicher o<strong>de</strong>r verfahrensrechtlicher Art<br />
substantiiert geltend macht o<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung begehrt (BFH-Urteil vom 30.9.2010 –<br />
III R 39/08 – BStBl. 2011 II, S. 11; <strong>zur</strong> Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel<br />
vgl. zu § 361, Nr. 2.5.4).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 351 – Bindungswirkung an<strong>de</strong>rer Verwaltungakte:<br />
1. Wird ein Bescheid angegriffen, <strong>de</strong>r einen unanfechtbaren Bescheid geän<strong>de</strong>rt hat, ist die Sache nach § 367<br />
Abs. 2 Satz 1 in vollem Umfang erneut zu prüfen. Geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann aber aufgrund <strong>de</strong>r Anfechtung <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rungsbescheid nur in <strong>de</strong>m Umfang, in <strong>de</strong>m er vom ursprünglichen Bescheid abweicht; diese<br />
Beschränkung bezieht sich z. B. beim Steuerbescheid auf <strong>de</strong>n festgesetzten Steuerbetrag. Einwendungen, die<br />
bereits gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung vorgebracht wer<strong>de</strong>n konnten, können auch gegen <strong>de</strong>n<br />
Än<strong>de</strong>rungsbescheid vorgetragen wer<strong>de</strong>n. Ist z. B. im Än<strong>de</strong>rungsbescheid eine höhere Steuer festgesetzt<br />
wor<strong>de</strong>n, kann die ursprünglich festgesetzte Steuer nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n; ist dagegen im<br />
Än<strong>de</strong>rungsbescheid eine niedrigere Steuer festgesetzt wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht eine weitere<br />
Herabsetzung erreichen.<br />
2. Etwas an<strong>de</strong>res gilt, soweit sich aus <strong>de</strong>n Vorschriften über die Aufhebung o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rung von<br />
Verwaltungsakten, z. B. wegen neuer Tatsachen, ein Rechtsanspruch auf Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s unanfechtbaren<br />
Bescheids ergibt.<br />
Beispiele:<br />
a) Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt. Der<br />
Steuerpflichtige kann mit <strong>de</strong>m Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2<br />
unberücksichtigt geblieben sind, die die Mehrsteuern im Ergebnis nicht nur ausgleichen, son<strong>de</strong>rn sogar<br />
zu einer Erstattung führen.<br />
b) Ein Steuerbescheid wird nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt. Der<br />
Steuerpflichtige kann mit <strong>de</strong>m Einspruch geltend machen, dass Tatsachen i. S. d. Vorschrift, die zu einer<br />
weitergehen<strong>de</strong>n Erstattung führen, unberücksichtigt geblieben sind.<br />
3. § 351 Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für än<strong>de</strong>rbare Beschei<strong>de</strong>, nicht hingegen für die sonstigen<br />
Verwaltungsakte, die <strong>de</strong>n Vorschriften über die Rücknahme (§ 130) und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf (§ 131) unterliegen<br />
(BFH-Urteil vom 24.7.1984 – VII R 122/80 – BStBl. II, S. 791). § 351 Abs. 1 bleibt aber zu beachten, wenn<br />
ein än<strong>de</strong>rbarer Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wor<strong>de</strong>n ist (vgl. zu § 129, Nr. 5).<br />
4. Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit welchem nur Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Grundlagenbescheid<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, ist unbegrün<strong>de</strong>t, nicht unzulässig (BFH-Urteil vom 2.9.1987 – I R 162/84 –<br />
BStBl. 1988 II, S. 142).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 214 von 235