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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 347 – Statthaftigkeit <strong>de</strong>s Einspruchs:<br />

1. Das Einspruchsverfahren ist nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt (auch ein nichtiger Verwaltungsakt o<strong>de</strong>r<br />

ein Scheinverwaltungsakt) angegriffen wird o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einspruchsführer sich gegen <strong>de</strong>n Nichterlass eines<br />

Verwaltungsaktes wen<strong>de</strong>t. Verwaltungsakt ist z. B. auch die Ablehnung eines Realakts (vgl. zu § 364) o<strong>de</strong>r<br />

die Ablehnung <strong>de</strong>r Erteilung einer verbindlichen Auskunft.<br />

2. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben, geän<strong>de</strong>rt, <strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>de</strong>r<br />

wi<strong>de</strong>rrufen o<strong>de</strong>r ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird. Gleiches gilt, wenn die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong> einen Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt o<strong>de</strong>r es<br />

ablehnt, die beantragte Berichtigung eines Verwaltungsaktes durchzuführen (BFH-Urteil vom 13.12.1983 –<br />

VIII R 67/81 – BStBl. 1984 II, S. 511). Gegen Entscheidungen über die schlichte Än<strong>de</strong>rung (§ 172 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) ist ebenfalls <strong>de</strong>r Einspruch gegeben (BFH-Urteil vom 27.10.1993 – XI R 17/93 –<br />

BStBl. 1994 II, S. 439); dies gilt nicht, soweit <strong>de</strong>r Antrag auf schlichte Än<strong>de</strong>rung durch eine<br />

Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 <strong>zur</strong>ückgewiesen wur<strong>de</strong> (§ 348 Nr. 6).<br />

3. Beantragt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung (§ 164) o<strong>de</strong>r bei<br />

einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165) die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen, ist gegen <strong>de</strong>n<br />

ablehnen<strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Einspruch gegeben. Wird <strong>de</strong>r Vorbehalt nach § 164 aufgehoben, kann <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige gegen die dann als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt <strong>de</strong>r Nachprüfung wirken<strong>de</strong><br />

Steuerfestsetzung uneingeschränkt Einspruch einlegen. Soweit eine vorläufige Steuerfestsetzung endgültig<br />

durchgeführt o<strong>de</strong>r für endgültig erklärt wird, gilt dies nur, soweit die Vorläufigkeit reichte.<br />

Gegen die Aufhebung <strong>de</strong>s Nachprüfungsvorbehalts in <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung ist die Klage, nicht ein<br />

erneuter Einspruch gegeben (BFH-Urteil vom 4.8.1983 – IV R 216/82 – BStBl. 1984 II, S. 85). Das gilt<br />

entsprechend, wenn in einer Einspruchsentscheidung die bisher vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig<br />

erklärt wird.<br />

4. Ist eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsmaßnahme verbun<strong>de</strong>n (§ 163 Satz 3), ist gegen die<br />

Ermessensentscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ein geson<strong>de</strong>rter Einspruch gegeben. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt für die mit einer Zinsfestsetzung verbun<strong>de</strong>ne Billigkeitsentscheidung nach § 234 Abs. 2 o<strong>de</strong>r § 237<br />

Abs. 4.<br />

5. § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beschränkt i. V. m. § 348 Nr. 3 und 4 in Steuerberatungsangelegenheiten das<br />

Einspruchsverfahren auf Streitigkeiten über<br />

– die Ausübung (insbeson<strong>de</strong>re die Zulässigkeit) <strong>de</strong>r Hilfe in Steuersachen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Lohnsteuerhilfevereine,<br />

– die Voraussetzungen für die Berufsausübung <strong>de</strong>r Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r Entscheidungen <strong>de</strong>r Zulassungs- und <strong>de</strong>r Prüfungsausschüsse),<br />

– die Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen.<br />

6. In an<strong>de</strong>ren Angelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) sind die Vorschriften über das Einspruchsverfahren<br />

z. B. für anwendbar erklärt wor<strong>de</strong>n durch:<br />

– Lan<strong>de</strong>sgesetze, die Steuern betreffen, die <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgebung unterliegen und durch<br />

Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>n verwaltet wer<strong>de</strong>n,<br />

– Gesetze <strong>zur</strong> Durchführung <strong>de</strong>r Verordnungen <strong>de</strong>s Rates <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft,<br />

soweit diese Gesetze die Anwendbarkeit <strong>de</strong>r AO-Vorschriften vorsehen.<br />

Soweit Gesetze die für Steuervergütungen gelten<strong>de</strong>n Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären, ist<br />

das Einspruchsverfahren bereits nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eröffnet (z. B. EigZulG, InvZulG, WoPG und<br />

5. VermBG).<br />

Zu § 350 – Beschwer:<br />

1. Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung o<strong>de</strong>r<br />

Ermessenswidrigkeit gerügt wird, son<strong>de</strong>rn auch dann, wenn <strong>de</strong>r Einspruchsführer eine günstigere<br />

Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht geson<strong>de</strong>rt festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2)<br />

ergibt sich keine Beschwer.<br />

2. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B.<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Bilanzenzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 27.5.1981 –<br />

I R 123/77 – BStBl. 1982 II, S. 211) o<strong>de</strong>r wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung<br />

von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund <strong>de</strong>ssen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet<br />

wer<strong>de</strong>n muss (BFH-Urteil vom 8.11.1985 – VI R 238/80 – BStBl. 1986 II, S. 186 und BFH-Beschluss vom<br />

3.2.1993 – I B 90/92 – BStBl. II, S. 426).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 213 von 235

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