Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Wird einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen erst nach Fälligkeit entsprochen, sind Säumniszuschläge auf den Herabsetzungsbetrag nicht zu erheben. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen nach Fälligkeit abgelehnt, so kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden. Die Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf der Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben. Wird einer der vorbezeichneten Anträge mit dem Ziel gestellt, sich der rechtzeitigen Zahlung der Steuer zu entziehen (Missbrauchsfälle), ist keine Zahlungsfrist zu bewilligen. 7. Mit einem Verwaltungsakt nach § 258 verzichtet die Vollstreckungsbehörde auf Vollstreckungsmaßnahmen; an der Fälligkeit der Steuerschuld ändert sich dadurch jedoch nichts (s. auch BFH-Urteil vom 15.3.1979 – IV R 174/78 – BStBl. II, S. 429). Für die Dauer eines bekannt gegebenen Vollstreckungsaufschubs sind daher grundsätzlich Säumniszuschläge zu erheben; auf diese Rechtslage ist der Steuerpflichtige bei Bekanntgabe des Vollstreckungsaufschubs hinzuweisen (siehe Abschn. 7 Abs. 3 VollStrA). Die Möglichkeit, von der Erhebung von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen nach § 227 ganz oder teilweise abzusehen, bleibt unberührt (vgl. Nr. 5 Abs. 2). 8. Macht der Steuerpflichtige geltend, die Säumniszuschläge seien nicht oder nicht in der angeforderten Höhe entstanden, so ist sein Vorbringen – auch wenn es bspw. als „Erlassantrag“ bezeichnet ist – als Antrag auf Erteilung eines Bescheides nach § 218 Abs. 2 anzusehen, da nur in diesem Verfahren entschieden werden kann, ob und inwieweit Säumniszuschläge entstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.8.1999 – VII R 92/98 – BStBl. II, S. 751). Bestreitet der Steuerpflichtige nicht die Entstehung der Säumniszuschläge dem Grund und der Höhe nach, sondern wendet er sich gegen deren Anforderung im engeren Sinne (Leistungsgebot, § 254), ist sein Vorbringen als Einspruch (§ 347) anzusehen. Das Vorbringen des Steuerpflichtigen ist als Erlassantrag zu werten, wenn sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht werden. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu §§ 241 bis 248 – Sicherheitsleistung: 1. Die Vorschriften regeln nur die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung. Wann und ggf. in welcher Höhe Sicherheiten zu leisten sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. z. B. § 109 Abs. 2, § 165 Abs. 1, §§ 221, 222, 223, 361 Abs. 2) oder aus Einzelsteuergesetzen (§ 18f UStG). Die Erzwingung von Sicherheiten richtet sich nach § 336, ihre Verwertung nach § 327. Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Steuerpflichtigen. 2. Die für die Bundesfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben – SiLDV – (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E – VSF – Kennungen S 1450 und Z 0915) sind – soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen – für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden. Vor § 347 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren: 1. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen – von den in der AO nicht geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde), – von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177). Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: – Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. vor §§ 172 bis 177, Nr. 1); – er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen; – er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag. 2. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche Vorverfahren, wird hingewiesen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 212 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 347 – Statthaftigkeit des Einspruchs: 1. Das Einspruchsverfahren ist nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt (auch ein nichtiger Verwaltungsakt oder ein Scheinverwaltungsakt) angegriffen wird oder der Einspruchsführer sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsaktes wendet. Verwaltungsakt ist z. B. auch die Ablehnung eines Realakts (vgl. zu § 364) oder die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. 2. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben, geändert, zurückgenommen oder widerrufen oder ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt wird. Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung eines Verwaltungsaktes durchzuführen (BFH-Urteil vom 13.12.1983 – VIII R 67/81 – BStBl. 1984 II, S. 511). Gegen Entscheidungen über die schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) ist ebenfalls der Einspruch gegeben (BFH-Urteil vom 27.10.1993 – XI R 17/93 – BStBl. 1994 II, S. 439); dies gilt nicht, soweit der Antrag auf schlichte Änderung durch eine Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 zurückgewiesen wurde (§ 348 Nr. 6). 3. Beantragt der Steuerpflichtige bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) oder bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165) die Aufhebung dieser Nebenbestimmungen, ist gegen den ablehnenden Bescheid der Einspruch gegeben. Wird der Vorbehalt nach § 164 aufgehoben, kann der Steuerpflichtige gegen die dann als Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung wirkende Steuerfestsetzung uneingeschränkt Einspruch einlegen. Soweit eine vorläufige Steuerfestsetzung endgültig durchgeführt oder für endgültig erklärt wird, gilt dies nur, soweit die Vorläufigkeit reichte. Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die Klage, nicht ein erneuter Einspruch gegeben (BFH-Urteil vom 4.8.1983 – IV R 216/82 – BStBl. 1984 II, S. 85). Das gilt entsprechend, wenn in einer Einspruchsentscheidung die bisher vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird. 4. Ist eine Steuerfestsetzung mit einer Billigkeitsmaßnahme verbunden (§ 163 Satz 3), ist gegen die Ermessensentscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ein gesonderter Einspruch gegeben. Entsprechendes gilt für die mit einer Zinsfestsetzung verbundene Billigkeitsentscheidung nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4. 5. § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beschränkt i. V. m. § 348 Nr. 3 und 4 in Steuerberatungsangelegenheiten das Einspruchsverfahren auf Streitigkeiten über – die Ausübung (insbesondere die Zulässigkeit) der Hilfe in Steuersachen einschließlich der Rechtsverhältnisse der Lohnsteuerhilfevereine, – die Voraussetzungen für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (mit Ausnahme der Entscheidungen der Zulassungs- und der Prüfungsausschüsse), – die Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen. 6. In anderen Angelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) sind die Vorschriften über das Einspruchsverfahren z. B. für anwendbar erklärt worden durch: – Landesgesetze, die Steuern betreffen, die der Landesgesetzgebung unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, – Gesetze zur Durchführung der Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese Gesetze die Anwendbarkeit der AO-Vorschriften vorsehen. Soweit Gesetze die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären, ist das Einspruchsverfahren bereits nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eröffnet (z. B. EigZulG, InvZulG, WoPG und 5. VermBG). Zu § 350 – Beschwer: 1. Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2) ergibt sich keine Beschwer. 2. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 27.5.1981 – I R 123/77 – BStBl. 1982 II, S. 211) oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss (BFH-Urteil vom 8.11.1985 – VI R 238/80 – BStBl. 1986 II, S. 186 und BFH-Beschluss vom 3.2.1993 – I B 90/92 – BStBl. II, S. 426). Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 213 von 235

Wird einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen erst nach Fälligkeit<br />

entsprochen, sind Säumniszuschläge auf <strong>de</strong>n Herabsetzungsbetrag nicht zu erheben.<br />

Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen nach Fälligkeit abgelehnt,<br />

so kann im Allgemeinen eine Frist <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r rückständigen Steuern bewilligt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist sind keine<br />

Säumniszuschläge zu erheben.<br />

Wird einer <strong>de</strong>r vorbezeichneten Anträge mit <strong>de</strong>m Ziel gestellt, sich <strong>de</strong>r rechtzeitigen Zahlung <strong>de</strong>r Steuer zu<br />

entziehen (Missbrauchsfälle), ist keine Zahlungsfrist zu bewilligen.<br />

7. Mit einem Verwaltungsakt nach § 258 verzichtet die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auf Vollstreckungsmaßnahmen;<br />

an <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuerschuld än<strong>de</strong>rt sich dadurch jedoch nichts (s. auch BFH-Urteil vom 15.3.1979 –<br />

IV R 174/78 – BStBl. II, S. 429). Für die Dauer eines bekannt gegebenen Vollstreckungsaufschubs sind<br />

daher grundsätzlich Säumniszuschläge zu erheben; auf diese Rechtslage ist <strong>de</strong>r Steuerpflichtige bei<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s Vollstreckungsaufschubs hinzuweisen (siehe Abschn. 7 Abs. 3 VollStrA). Die Möglichkeit,<br />

von <strong>de</strong>r Erhebung von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n nach § 227 ganz o<strong>de</strong>r teilweise abzusehen,<br />

bleibt unberührt (vgl. Nr. 5 Abs. 2).<br />

8. Macht <strong>de</strong>r Steuerpflichtige geltend, die Säumniszuschläge seien nicht o<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r angefor<strong>de</strong>rten Höhe<br />

entstan<strong>de</strong>n, so ist sein Vorbringen – auch wenn es bspw. als „Erlassantrag“ bezeichnet ist – als Antrag auf<br />

Erteilung eines Beschei<strong>de</strong>s nach § 218 Abs. 2 anzusehen, da nur in diesem Verfahren entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

kann, ob und inwieweit Säumniszuschläge entstan<strong>de</strong>n sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil<br />

vom 12.8.1999 – VII R 92/98 – BStBl. II, S. 751). Bestreitet <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht die Entstehung <strong>de</strong>r<br />

Säumniszuschläge <strong>de</strong>m Grund und <strong>de</strong>r Höhe nach, son<strong>de</strong>rn wen<strong>de</strong>t er sich gegen <strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rung im<br />

engeren Sinne (Leistungsgebot, § 254), ist sein Vorbringen als Einspruch (§ 347) anzusehen. Das Vorbringen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist als Erlassantrag zu werten, wenn sachliche o<strong>de</strong>r persönliche Billigkeitsgrün<strong>de</strong><br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu §§ 241 bis 248 – Sicherheitsleistung:<br />

1. Die Vorschriften regeln nur die Art und das Verfahren <strong>de</strong>r Sicherheitsleistung. Wann und ggf. in welcher<br />

Höhe Sicherheiten zu leisten sind, ergibt sich aus an<strong>de</strong>ren Vorschriften <strong>de</strong>r <strong>Abgabenordnung</strong> (vgl. z. B. § 109<br />

Abs. 2, § 165 Abs. 1, §§ 221, 222, 223, 361 Abs. 2) o<strong>de</strong>r aus Einzelsteuergesetzen (§ 18f UStG). Die<br />

Erzwingung von Sicherheiten richtet sich nach § 336, ihre Verwertung nach § 327. Die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Sicherheitsleistung treffen <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen.<br />

2. Die für die Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen <strong>de</strong>r Sicherheitsleistung<br />

im Bereich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben – SiLDV –<br />

(Vorschriftensammlung Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung E – VSF – Kennungen S 1450 und Z 0915) sind – soweit<br />

sie Formen <strong>de</strong>r Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen – für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Besitz- und<br />

Verkehrsteuern entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Vor § 347 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:<br />

1. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach <strong>de</strong>r AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen<br />

– von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r AO nicht geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung,<br />

Sachaufsichtsbeschwer<strong>de</strong>, Dienstaufsichtsbeschwer<strong>de</strong>),<br />

– von <strong>de</strong>m Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, <strong>zur</strong>ückzunehmen, zu wi<strong>de</strong>rrufen, aufzuheben o<strong>de</strong>r<br />

zu än<strong>de</strong>rn (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177).<br />

Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterschei<strong>de</strong>t sich von <strong>de</strong>n Korrekturanträgen in folgen<strong>de</strong>n Punkten:<br />

– Er hin<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>r formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff <strong>de</strong>r Bestandskraft vgl.<br />

vor §§ 172 bis 177, Nr. 1);<br />

– er kann <strong>zur</strong> Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2); <strong>de</strong>r Verböserungsgefahr kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

aber durch rechtzeitige Rücknahme <strong>de</strong>s Einspruchs entgehen;<br />

– er ermöglicht die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung.<br />

In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen umfassen<strong>de</strong>r wahrt<br />

als ein Korrekturantrag.<br />

2. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehör<strong>de</strong>n haben jeweils ihre<br />

eigenen Aufwendungen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche<br />

Vorverfahren, wird hingewiesen.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 212 von 235

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