Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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2. Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Zu § 239 – Festsetzung der Zinsen: 1. Zinsen werden durch Zinsbescheid festgesetzt; die Formvorschriften für Steuerbescheide (§ 157 Abs. 1, ggf. § 87a Abs. 4) gelten entsprechend. Der Mindestinhalt des Zinsbescheids richtet sich nach § 157 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 119 Abs. 3 und 4. Der Bescheid kann nach § 129 berichtigt oder nach §§ 172 ff. aufgehoben oder geändert werden. Als Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid sowie gegen die Ablehnung, Erstattungszinsen nach §§ 233a, 236 zu zahlen, ist der Einspruch gegeben. Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme vgl. zu § 347, Nr. 4. 2. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von einem Jahr können Zinsen nicht mehr festgesetzt werden. Wegen der Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe zu § 237, Nr. 4 (letzter Absatz). Der Anspruch auf festgesetzte Zinsen erlischt durch Zahlungsverjährung (§§ 228 ff.), ggf. aber auch schon früher mit dem Erlöschen des Hauptanspruchs (§ 232). 3. Bei der Zinsfestsetzung ist die Rundung zugunsten des Steuerpflichtigen zu beachten (§ 239 Abs. 2 Satz 1). Die Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 (Zinsen unter zehn Euro werden nicht festgesetzt) ist auf die für eine Einzelforderung berechneten Zinsen anzuwenden (vgl. zu § 238, Nr. 2). 4. Zur Anrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a bei der Festsetzung von Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen vgl. zu § 233a, Nr. 65 ff. und zu § 235, Nr. 5.2. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 240 – Säumniszuschläge: 1. Säumnis tritt ein, wenn die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Sofern – wie bei den Fälligkeitssteuern – die Steuer ohne Rücksicht auf die erforderliche Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung fällig wird, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder die Steueranmeldung abgegeben worden ist. Bei Fälligkeitssteuern ist daher wie folgt zu verfahren: a) Gibt der Steuerpflichtige seine Voranmeldung oder Anmeldung erst nach Ablauf des Fälligkeitstages ab, so sind Säumniszuschläge bei verspätet geleisteter Zahlung nicht vom Ablauf des im Einzelsteuergesetz bestimmten Fälligkeitstages an, sondern erst von dem auf den Tag des Eingangs der Voranmeldung oder Anmeldung folgenden Tag an (ggf. unter Gewährung der Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu berechnen. Entsprechendes gilt für den Mehrbetrag, der sich ergibt, wenn der Steuerpflichtige seine Voranmeldung oder Anmeldung nachträglich berichtigt und sich dadurch die Steuer erhöht. b) Setzt das Finanzamt eine Steuer wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder Anmeldung fest, so sind Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlung nicht vom Ablauf des im Einzelsteuergesetz bestimmten Fälligkeitstages an, sondern erst von dem Tag an (ggf. unter Gewährung der Zahlungs- Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu erheben, der auf den letzten Tag der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist folgt. Dieser Tag bleibt für die Berechnung der Säumniszuschläge auch dann maßgebend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist seine Voranmeldung oder Anmeldung abgibt. Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt eine auf einer Voranmeldung oder Anmeldung beruhende Steuerschuld höher festsetzt, als sie sich aus der Voranmeldung oder Anmeldung ergibt, oder eine von ihm festgesetzte Steuer durch Korrektur der Steuerfestsetzung erhöht. 2. Im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4). Das gilt auch, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird. Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, soweit sie sich auf Steuerbeträge beziehen, die durch (nachträgliche) Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer entfallen sind, weil insoweit zu keiner Zeit eine rückständige Steuer i. S. d. § 240 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen hat (BFH-Urteil vom 24.3.1992 – VII R 39/91 – BStBl. II, S. 956). 3. Der Säumniszuschlag ist von den Gesamtschuldnern nur in der Höhe anzufordern, in der er entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre; der Ausgleich findet zwischen den Gesamtschuldnern nach bürgerlichen Recht statt. 4. Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, wenn Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten (steuerliche Nebenleistungen) nicht rechtzeitig gezahlt werden. 5. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 17.7.1985 – I R 172/79 – BStBl. 1986 II, S. 122). Sie stellen in erster Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 210 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH- Urteil vom 29.8.1991 – V R 78/86 – BStBl. II, S. 906). Soweit diese Zielsetzung durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, ist ihre Erhebung sachlich unbillig, so dass sie nach § 227 ganz oder teilweise erlassen werden können. Im Einzelnen kommt ein Erlass in Betracht: a) bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es dem Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen; b) bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler (BFH-Urteil vom 15.5.1990 – VII R 7/88 – BStBl. II, S. 1007); c) wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 8.3.1984 – I R 44/80 – BStBl. II, S. 415). Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 16.7.1997 – XI R 32/96 – BStBl. 1998 II, S. 7); d) bei einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 bewilligte oder sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft worden ist. Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 22.6.1990 – III R 150/85 – BStBl. 1991 II, S. 864); e) wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld nach § 227 oder für eine zinslose Stundung der Steuerforderung nach § 222 im Säumniszeitraum vorliegen (BFH-Urteil vom 23.5.1985 – V R 124/79 – BStBl. II, S. 489). Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung der Hauptforderung vor, ist die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen; f) in sonstigen Fällen sachlicher Unbilligkeit. Die Möglichkeit eines weitergehenden Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen bleibt unberührt. Zum Erlass von Säumniszuschlägen bei einer Überschneidung mit Nachzahlungszinsen vgl. zu § 233a, Nr. 64. 6. In Stundungs- und Aussetzungsfällen sowie bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen gilt Folgendes: a) Stundung Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stundung mit Wirkung vom Fälligkeitstag an auszusprechen. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom neuen Fälligkeitstag an zu gewähren. Wird eine Stundung beantragt, aber erst nach Fälligkeit abgelehnt, so kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden. Diese Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf der Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben. Wird eine Stundung nach Fälligkeit beantragt und bewilligt, so ist die Stundung vom Eingangstag des Antrags an auszusprechen, sofern nicht besondere Gründe eine Stundung schon vom Fälligkeitstag an rechtfertigen. Bereits entstandene Säumniszuschläge sind in die Stundungsverfügung einzubeziehen. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist zu gewähren. Wird eine Stundung nach Fälligkeit beantragt und abgelehnt, so verbleibt es bei dem ursprünglichen Fälligkeitstag, sofern nicht besondere Gründe eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern rechtfertigen. Die Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf der Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben. Wird bei Bewilligung einer Stundung erst nach Ablauf der Schonfrist (§ 240 Abs. 3) gezahlt, sind Säumniszuschläge vom Ablauf des neuen Fälligkeitstages an zu berechnen. Wird im Falle der Ablehnung einer Stundung die eingeräumte Zahlungsfrist (zuzüglich der Schonfrist nach § 240 Abs. 3) nicht eingehalten, sind Säumniszuschläge vom Ablauf des ursprünglichen Fälligkeitstages an zu berechnen. b) Aussetzung der Vollziehung Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt, so kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden. Die Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf der Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben. c) Herabsetzung von Vorauszahlungen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 211 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Linie ein Druckmittel <strong>zur</strong> Durchsetzung fälliger Steuerfor<strong>de</strong>rungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung<br />

für das Hinausschieben <strong>de</strong>r Zahlung und ein Ausgleich für <strong>de</strong>n angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH-<br />

Urteil vom 29.8.1991 – V R 78/86 – BStBl. II, S. 906). Soweit diese Zielsetzung durch die verwirkten<br />

Säumniszuschläge nicht mehr erreicht wer<strong>de</strong>n kann, ist ihre Erhebung sachlich unbillig, so dass sie nach<br />

§ 227 ganz o<strong>de</strong>r teilweise erlassen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Im Einzelnen kommt ein Erlass in Betracht:<br />

a) bei plötzlicher Erkrankung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an <strong>de</strong>r pünktlichen Zahlung<br />

gehin<strong>de</strong>rt war und es <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />

nicht möglich war, einen Vertreter mit <strong>de</strong>r Zahlung zu beauftragen;<br />

b) bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, <strong>de</strong>m ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Wer seine<br />

Steuern laufend unter Ausnutzung <strong>de</strong>r Schonfrist <strong>de</strong>s § 240 Abs. 3 zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler<br />

(BFH-Urteil vom 15.5.1990 – VII R 7/88 – BStBl. II, S. 1007);<br />

c) wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung <strong>de</strong>r Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und<br />

Überschuldung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 8.3.1984 – I R 44/80 – BStBl. II, S. 415). Zu<br />

erlassen ist regelmäßig die Hälfte <strong>de</strong>r verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 16.7.1997 –<br />

XI R 32/96 – BStBl. 1998 II, S. 7);<br />

d) bei einem Steuerpflichtigen, <strong>de</strong>ssen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 bewilligte o<strong>de</strong>r<br />

sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft wor<strong>de</strong>n ist. Zu<br />

erlassen ist regelmäßig die Hälfte <strong>de</strong>r verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 22.6.1990 –<br />

III R 150/85 – BStBl. 1991 II, S. 864);<br />

e) wenn die Voraussetzungen für einen Erlass <strong>de</strong>r Hauptschuld nach § 227 o<strong>de</strong>r für eine zinslose Stundung<br />

<strong>de</strong>r Steuerfor<strong>de</strong>rung nach § 222 im Säumniszeitraum vorliegen (BFH-Urteil vom 23.5.1985 –<br />

V R 124/79 – BStBl. II, S. 489). Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung <strong>de</strong>r<br />

Hauptfor<strong>de</strong>rung vor, ist die Hälfte <strong>de</strong>r verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen;<br />

f) in sonstigen Fällen sachlicher Unbilligkeit.<br />

Die Möglichkeit eines weitergehen<strong>de</strong>n Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n bleibt unberührt. Zum<br />

Erlass von Säumniszuschlägen bei einer Überschneidung mit Nachzahlungszinsen vgl. zu § 233a, Nr. 64.<br />

6. In Stundungs- und Aussetzungsfällen sowie bei <strong>de</strong>r Herabsetzung von Vorauszahlungen gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Stundung<br />

Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stundung mit<br />

Wirkung vom Fälligkeitstag an auszusprechen. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom neuen<br />

Fälligkeitstag an zu gewähren.<br />

Wird eine Stundung beantragt, aber erst nach Fälligkeit abgelehnt, so kann im Allgemeinen eine Frist <strong>zur</strong><br />

Zahlung <strong>de</strong>r rückständigen Steuern bewilligt wer<strong>de</strong>n. Diese Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich<br />

nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei<br />

Zahlung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben.<br />

Wird eine Stundung nach Fälligkeit beantragt und bewilligt, so ist die Stundung vom Eingangstag <strong>de</strong>s<br />

Antrags an auszusprechen, sofern nicht beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> eine Stundung schon vom Fälligkeitstag an<br />

rechtfertigen. Bereits entstan<strong>de</strong>ne Säumniszuschläge sind in die Stundungsverfügung einzubeziehen. Die<br />

Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist zu gewähren.<br />

Wird eine Stundung nach Fälligkeit beantragt und abgelehnt, so verbleibt es bei <strong>de</strong>m ursprünglichen<br />

Fälligkeitstag, sofern nicht beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> eine Frist <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r rückständigen Steuern<br />

rechtfertigen. Die Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240<br />

Abs. 3) ist vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist sind<br />

keine Säumniszuschläge zu erheben.<br />

Wird bei Bewilligung einer Stundung erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist (§ 240 Abs. 3) gezahlt, sind<br />

Säumniszuschläge vom Ablauf <strong>de</strong>s neuen Fälligkeitstages an zu berechnen. Wird im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung<br />

einer Stundung die eingeräumte Zahlungsfrist (zuzüglich <strong>de</strong>r Schonfrist nach § 240 Abs. 3) nicht<br />

eingehalten, sind Säumniszuschläge vom Ablauf <strong>de</strong>s ursprünglichen Fälligkeitstages an zu berechnen.<br />

b) Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung<br />

Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt, so kann<br />

im Allgemeinen eine Frist <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r rückständigen Steuern bewilligt wer<strong>de</strong>n. Die Zahlungsfrist<br />

soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3) ist vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist sind keine Säumniszuschläge<br />

zu erheben.<br />

c) Herabsetzung von Vorauszahlungen<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 211 von 235

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