Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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2. Ab<strong>zur</strong>un<strong>de</strong>n ist jeweils <strong>de</strong>r einzelne zu verzinsen<strong>de</strong> Anspruch. Bei <strong>de</strong>r Zinsberechnung sind die Ansprüche<br />
zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>s Zinslaufs voneinan<strong>de</strong>r<br />
abweichen.<br />
Zu § 239 – Festsetzung <strong>de</strong>r Zinsen:<br />
1. Zinsen wer<strong>de</strong>n durch Zinsbescheid festgesetzt; die Formvorschriften für Steuerbeschei<strong>de</strong> (§ 157 Abs. 1, ggf.<br />
§ 87a Abs. 4) gelten entsprechend. Der Min<strong>de</strong>stinhalt <strong>de</strong>s Zinsbescheids richtet sich nach § 157 Abs. 1<br />
Sätze 2 und 3, § 119 Abs. 3 und 4. Der Bescheid kann nach § 129 berichtigt o<strong>de</strong>r nach §§ 172 ff. aufgehoben<br />
o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Als Rechtsbehelf gegen <strong>de</strong>n Zinsbescheid sowie gegen die Ablehnung,<br />
Erstattungszinsen nach §§ 233a, 236 zu zahlen, ist <strong>de</strong>r Einspruch gegeben. Zum Rechtsbehelfsverfahren<br />
gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme vgl. zu § 347, Nr. 4.<br />
2. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist von einem Jahr können Zinsen nicht mehr festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Wegen <strong>de</strong>r<br />
Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen siehe zu § 237, Nr. 4 (letzter Absatz). Der Anspruch auf<br />
festgesetzte Zinsen erlischt durch Zahlungsverjährung (§§ 228 ff.), ggf. aber auch schon früher mit <strong>de</strong>m<br />
Erlöschen <strong>de</strong>s Hauptanspruchs (§ 232).<br />
3. Bei <strong>de</strong>r Zinsfestsetzung ist die Rundung zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu beachten (§ 239 Abs. 2 Satz 1).<br />
Die Kleinbetragsregelung <strong>de</strong>s § 239 Abs. 2 Satz 2 (Zinsen unter zehn Euro wer<strong>de</strong>n nicht festgesetzt) ist auf<br />
die für eine Einzelfor<strong>de</strong>rung berechneten Zinsen anzuwen<strong>de</strong>n (vgl. zu § 238, Nr. 2).<br />
4. Zur Anrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a bei <strong>de</strong>r Festsetzung von Stundungs-,<br />
Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen vgl. zu § 233a, Nr. 65 ff. und zu § 235, Nr. 5.2.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 240 – Säumniszuschläge:<br />
1. Säumnis tritt ein, wenn die Steuer o<strong>de</strong>r die <strong>zur</strong>ückzuzahlen<strong>de</strong> Steuervergütung nicht bis zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Fälligkeitstages entrichtet wird. Sofern – wie bei <strong>de</strong>n Fälligkeitssteuern – die Steuer ohne Rücksicht auf die<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r Steueranmeldung fällig wird, tritt die Säumnis nicht ein, bevor die<br />
Steuer festgesetzt o<strong>de</strong>r die Steueranmeldung abgegeben wor<strong>de</strong>n ist. Bei Fälligkeitssteuern ist daher wie folgt<br />
zu verfahren:<br />
a) Gibt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine Voranmeldung o<strong>de</strong>r Anmeldung erst nach Ablauf <strong>de</strong>s Fälligkeitstages ab,<br />
so sind Säumniszuschläge bei verspätet geleisteter Zahlung nicht vom Ablauf <strong>de</strong>s im Einzelsteuergesetz<br />
bestimmten Fälligkeitstages an, son<strong>de</strong>rn erst von <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>r Voranmeldung o<strong>de</strong>r<br />
Anmeldung folgen<strong>de</strong>n Tag an (ggf. unter Gewährung <strong>de</strong>r Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu<br />
berechnen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Mehrbetrag, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine<br />
Voranmeldung o<strong>de</strong>r Anmeldung nachträglich berichtigt und sich dadurch die Steuer erhöht.<br />
b) Setzt das Finanzamt eine Steuer wegen Nichtabgabe <strong>de</strong>r Voranmeldung o<strong>de</strong>r Anmeldung fest, so sind<br />
Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlung nicht vom Ablauf <strong>de</strong>s im Einzelsteuergesetz<br />
bestimmten Fälligkeitstages an, son<strong>de</strong>rn erst von <strong>de</strong>m Tag an (ggf. unter Gewährung <strong>de</strong>r Zahlungs-<br />
Schonfrist nach § 240 Abs. 3) zu erheben, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n letzten Tag <strong>de</strong>r vom Finanzamt gesetzten<br />
Zahlungsfrist folgt. Dieser Tag bleibt für die Berechnung <strong>de</strong>r Säumniszuschläge auch dann maßgebend,<br />
wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nach Ablauf <strong>de</strong>r vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist seine Voranmeldung<br />
o<strong>de</strong>r Anmeldung abgibt. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn das Finanzamt eine auf einer Voranmeldung o<strong>de</strong>r<br />
Anmeldung beruhen<strong>de</strong> Steuerschuld höher festsetzt, als sie sich aus <strong>de</strong>r Voranmeldung o<strong>de</strong>r Anmeldung<br />
ergibt, o<strong>de</strong>r eine von ihm festgesetzte Steuer durch Korrektur <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung erhöht.<br />
2. Im Falle <strong>de</strong>r Aufhebung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r ihrer Berichtigung nach § 129 bleiben die<br />
bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4). Das gilt auch, wenn die<br />
ursprüngliche, für die Bemessung <strong>de</strong>r Säumniszuschläge maßgeben<strong>de</strong> Steuer in einem<br />
Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird. Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, soweit sie sich auf<br />
Steuerbeträge beziehen, die durch (nachträgliche) Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- o<strong>de</strong>r<br />
Körperschaftsteuer entfallen sind, weil insoweit zu keiner Zeit eine rückständige Steuer i. S. d. § 240 Abs. 1<br />
Satz 4 vorgelegen hat (BFH-Urteil vom 24.3.1992 – VII R 39/91 – BStBl. II, S. 956).<br />
3. Der Säumniszuschlag ist von <strong>de</strong>n Gesamtschuldnern nur in <strong>de</strong>r Höhe anzufor<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>r er entstan<strong>de</strong>n wäre,<br />
wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre; <strong>de</strong>r Ausgleich fin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n<br />
Gesamtschuldnern nach bürgerlichen Recht statt.<br />
4. Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, wenn Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge,<br />
Zwangsgel<strong>de</strong>r und Kosten (steuerliche Nebenleistungen) nicht rechtzeitig gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 17.7.1985 – I R 172/79 – BStBl. 1986 II, S. 122). Sie stellen in erster<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 210 von 235