Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – Referat SO 32– 65173 Wiesbaden Tel.: 06 11/55-1 86 15 Fax: 06 11/55-4 53 00 E-Mail: FIU@bka.bund.de Die Meldung soll grundsätzlich per Fax erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist regelmäßig abzusehen. 2. Den Finanzbehörden obliegt die Prüfung im Einzelfall, ob ein meldepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum). Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Vielmehr ist der Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen. Wenn eine Geldwäsche aufgrund dieser Erfahrungen naheliegt oder ein Sachverhalt darauf schließen lässt, besteht demnach eine solche Meldepflicht. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus. Die Finanzbehörde muss vor einer Meldung nach § 31b nicht prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt. Diese Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung entsprechend. 3. Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 GwG schließen lassen (vgl. § 31b Satz 3), sind nur mitzuteilen, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bereits offensichtlich verjährt ist. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG verjähren nach § 31 Abs. 2 Nummer 1 OWiG regelmäßig nach drei Jahren. 4. Die Finanzbehörden haben bei Vorermittlungen der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Zollfahndung) wegen Geldwäscheverdachts oder Verdachts der Terrorismusfinanzierung auf deren Anfrage nach § 31b Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Der Betroffene ist über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung oder ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht zu informieren, da ansonsten dessen Zweck gefährdet würde (analog § 12 GwG). © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 32 – Haftungsbeschränkung für Amtsträger: Die Vorschrift enthält keine selbstständige Haftungsgrundlage; sie schränkt vielmehr die sich aus anderen Bestimmungen ergebende Haftung für Amtsträger ein. Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen i. S. d. Vorschrift. Zu § 33 – Steuerpflichtiger: 1. Zu den Pflichten, die nach § 33 Abs. 1 den Steuerpflichtigen auferlegt werden, gehören: Eine Steuer als Steuerschuldner, Haftender oder für Rechnung eines anderen (§ 43) zu entrichten, die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung (§ 149), zur Mitwirkung und Auskunft in eigener Steuersache (§§ 90, 93, 200), zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff.), zur ordnungsgemäßen Kontenführung (§ 154) oder zur Sicherheitsleistung (§ 241). 2. Nicht unter den Begriff des Steuerpflichtigen fällt (§ 33 Abs. 2), wer in einer für ihn fremden Steuersache tätig wird oder werden soll. Das sind neben Bevollmächtigten und Beiständen (§§ 80, 123, 183) diejenigen, die Auskunft zu erteilen (§ 93), Urkunden (§ 97) oder Wertsachen (§ 100) vorzulegen, Sachverständigengutachten zu erstatten (§ 96) oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu gestatten (§ 99) oder Steuern aufgrund vertraglicher Verpflichtung zu entrichten haben (§ 192). 3. Unter Steuergesetzen sind alle Gesetze zu verstehen, die steuerrechtliche Vorschriften enthalten, auch wenn diese nur einen Teil des Gesetzes umfassen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 20 von 235

Zu § 34 – Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter: 1. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1) sowie die Vermögensverwalter im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3) treten in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z. B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93), die Verpflichtung Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77). 2. Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Geschäftsführer, so kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied oder an jeden Gesellschafter halten, ohne dass vorher in jedem Fall eine Aufforderung zur Bestellung von Bevollmächtigten ergehen muss. Die Finanzbehörde kann auch mehrere Mitglieder (Gesellschafter) zugleich zur Pflichterfüllung auffordern. 3. Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (führungslose GmbH) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten. Hat eine AG keinen Vorstand (führungslose AG) und befindet sie sich nicht in Liquidation oder im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 78 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten. Diese Vertretung gilt auch für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (vgl. zu § 122, Nr. 2.8.1). Die besonderen Vertreter einer führungslosen GmbH oder AG sind allerdings nur Passivvertreter und dürfen grundsätzlich keine aktiven Handlungen vornehmen. Daher liegt keine umfassende gesetzliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 34 Abs. 1 vor. Sobald aktive Handlungen der Gesellschaft – wie z. B. die Begleichung einer Steuerschuld – erforderlich sind, müssen die besonderen Vertreter einen Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellen. Gegebenenfalls kann die Finanzbehörde beim Registergericht auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Von dieser Möglichkeit sollte aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn kein Verfügungsberechtigter i. S. d. § 35 vorhanden ist (vgl. zu § 35, Nr. 1), die Gesellschaft nicht vermögenslos ist und auch künftig Steuerverwaltungsakte gegenüber der Gesellschaft zu vollziehen sind. Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit der Bestellung des ordentlichen Geschäftsführers, der Erledigung der dem Notgeschäftsführer zugewiesenen Aufgabe oder mit der Abberufung durch das bestellende Gericht. Zur Inanspruchnahme des bisherigen Geschäftsführers als Haftungsschuldner vgl. zu § 69. 4. Wegen der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters und des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (§ 22 Abs. 1 InsO), siehe zu Nr. 1. Wegen der verfahrensrechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters siehe im Übrigen zu § 251, Nr. 4.2. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Zu § 35 – Pflichten des Verfügungsberechtigten: 1. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist derjenige, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann. Dies kann auch der Alleingesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführer sein (BFH-Urteil vom 27.11.1990 – VII R 20/89 – BStBl. 1991 II, S. 284; vgl. zu § 34, Nr. 3). 2. Rechtlich ist zur Erfüllung von Pflichten in der Lage, wer im Außenverhältnis rechtswirksam handeln kann. Auf etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis (Auftrag, Vollmacht) kommt es nicht an. Bevollmächtigte werden von dieser Bestimmung nur betroffen, wenn sie tatsächlich und rechtlich verfügungsberechtigt sind. 3. Der Sicherungsnehmer einer Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung ist grundsätzlich kein Verfügungsberechtigter i. S. d. Vorschrift, da er im Regelfall zur Verwertung des Sicherungsgutes lediglich zum Zweck seiner Befriedigung befugt und insoweit einem Pfandrechtsgläubiger vergleichbar ist. Im Einzelfall kann jedoch die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers weitergehen, wenn er sich z. B. eigene Mitsprache- oder Verfügungsrechte im Betrieb des Sicherungsgebers vorbehalten hat, so dass er auch wirtschaftlich über die Mittel des Sicherungsgebers verfügen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn sich ein Gläubiger zur Sicherstellung seiner Ansprüche die gesamten Kundenforderungen mit dem Recht zur Einziehung abtreten lässt und aus diesen Forderungen nur diejenigen Mittel freigibt, die er zur Unternehmensfortführung des Sicherungsgebers für erforderlich hält. Zu § 36 – Erlöschen der Vertretungsmacht: Auch nach dem Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht, gleichgültig worauf dies beruht, hat der gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte die nach §§ 34 und 35 bestehenden Pflichten zu erfüllen, soweit sie vor dem Erlöschen entstanden sind und er zur Erfüllung noch in der Lage ist. Daraus ergibt sich u. a., dass sich der zur Auskunft für einen Beteiligten Verpflichtete nach dem Erlöschen der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 21 von 235

Zu § 34 – Pflichten <strong>de</strong>r gesetzlichen Vertreter und <strong>de</strong>r Vermögensverwalter:<br />

1. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger<br />

Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1) sowie die Vermögensverwalter im Rahmen<br />

ihrer Verwaltungsbefugnis (§ 34 Abs. 3) treten in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis <strong>zur</strong> Finanzbehör<strong>de</strong>.<br />

Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die <strong>de</strong>n von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z. B. die<br />

Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- o<strong>de</strong>r Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93), die Verpflichtung<br />

Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dul<strong>de</strong>n (§ 77).<br />

2. Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse keinen Geschäftsführer, so kann sich<br />

die Finanzbehör<strong>de</strong> unmittelbar an je<strong>de</strong>s Mitglied o<strong>de</strong>r an je<strong>de</strong>n Gesellschafter halten, ohne dass vorher in<br />

je<strong>de</strong>m Fall eine Auffor<strong>de</strong>rung <strong>zur</strong> Bestellung von Bevollmächtigten ergehen muss. Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann<br />

auch mehrere Mitglie<strong>de</strong>r (Gesellschafter) zugleich <strong>zur</strong> Pflichterfüllung auffor<strong>de</strong>rn.<br />

3. Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (führungslose GmbH) und befin<strong>de</strong>t sie sich nicht in Liquidation o<strong>de</strong>r<br />

im Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für <strong>de</strong>n Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben<br />

o<strong>de</strong>r Schriftstücke zugestellt wer<strong>de</strong>n, nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafter vertreten. Hat eine<br />

AG keinen Vorstand (führungslose AG) und befin<strong>de</strong>t sie sich nicht in Liquidation o<strong>de</strong>r im<br />

Insolvenzverfahren, wird die Gesellschaft für <strong>de</strong>n Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben<br />

o<strong>de</strong>r Schriftstücke zugestellt wer<strong>de</strong>n, nach § 78 Abs. 1 AktG durch <strong>de</strong>n Aufsichtsrat vertreten. Diese<br />

Vertretung gilt auch für die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (vgl. zu § 122, Nr. 2.8.1).<br />

Die beson<strong>de</strong>ren Vertreter einer führungslosen GmbH o<strong>de</strong>r AG sind allerdings nur Passivvertreter und dürfen<br />

grundsätzlich keine aktiven Handlungen vornehmen. Daher liegt keine umfassen<strong>de</strong> gesetzliche Vertretung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 34 Abs. 1 vor. Sobald aktive Handlungen <strong>de</strong>r Gesellschaft – wie z. B. die<br />

Begleichung einer Steuerschuld – erfor<strong>de</strong>rlich sind, müssen die beson<strong>de</strong>ren Vertreter einen Geschäftsführer<br />

bzw. Vorstand bestellen. Gegebenenfalls kann die Finanzbehör<strong>de</strong> beim Registergericht auch die Bestellung<br />

eines Notgeschäftsführers beantragen. Von dieser Möglichkeit sollte aber nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn kein Verfügungsberechtigter i. S. d. § 35 vorhan<strong>de</strong>n ist (vgl. zu § 35, Nr. 1), die Gesellschaft nicht<br />

vermögenslos ist und auch künftig Steuerverwaltungsakte gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft zu vollziehen sind. Das<br />

Amt <strong>de</strong>s Notgeschäftsführers en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen Geschäftsführers, <strong>de</strong>r Erledigung <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Notgeschäftsführer zugewiesenen Aufgabe o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Abberufung durch das bestellen<strong>de</strong> Gericht. Zur<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>s bisherigen Geschäftsführers als Haftungsschuldner vgl. zu § 69.<br />

4. Wegen <strong>de</strong>r steuerlichen Pflichten <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters und <strong>de</strong>s „starken“ vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters, wenn <strong>de</strong>m Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wor<strong>de</strong>n ist (§ 22<br />

Abs. 1 InsO), siehe zu Nr. 1. Wegen <strong>de</strong>r verfahrensrechtlichen Stellung <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters siehe im<br />

Übrigen zu § 251, Nr. 4.2.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zu § 35 – Pflichten <strong>de</strong>s Verfügungsberechtigten:<br />

1. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r wirtschaftlich über Mittel, die einem an<strong>de</strong>ren gehören,<br />

verfügen kann. Dies kann auch <strong>de</strong>r Alleingesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführer sein (BFH-Urteil<br />

vom 27.11.1990 – VII R 20/89 – BStBl. 1991 II, S. 284; vgl. zu § 34, Nr. 3).<br />

2. Rechtlich ist <strong>zur</strong> Erfüllung von Pflichten in <strong>de</strong>r Lage, wer im Außenverhältnis rechtswirksam han<strong>de</strong>ln kann.<br />

Auf etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis (Auftrag, Vollmacht) kommt es nicht an. Bevollmächtigte<br />

wer<strong>de</strong>n von dieser Bestimmung nur betroffen, wenn sie tatsächlich und rechtlich verfügungsberechtigt sind.<br />

3. Der Sicherungsnehmer einer Sicherungsübereignung o<strong>de</strong>r Sicherungsabtretung ist grundsätzlich kein<br />

Verfügungsberechtigter i. S. d. Vorschrift, da er im Regelfall <strong>zur</strong> Verwertung <strong>de</strong>s Sicherungsgutes lediglich<br />

zum Zweck seiner Befriedigung befugt und insoweit einem Pfandrechtsgläubiger vergleichbar ist. Im<br />

Einzelfall kann jedoch die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Sicherungsnehmers weitergehen, wenn er sich z. B. eigene<br />

Mitsprache- o<strong>de</strong>r Verfügungsrechte im Betrieb <strong>de</strong>s Sicherungsgebers vorbehalten hat, so dass er auch<br />

wirtschaftlich über die Mittel <strong>de</strong>s Sicherungsgebers verfügen kann. Das kann dann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn sich<br />

ein Gläubiger <strong>zur</strong> Sicherstellung seiner Ansprüche die gesamten Kun<strong>de</strong>nfor<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>m Recht <strong>zur</strong><br />

Einziehung abtreten lässt und aus diesen For<strong>de</strong>rungen nur diejenigen Mittel freigibt, die er <strong>zur</strong><br />

Unternehmensfortführung <strong>de</strong>s Sicherungsgebers für erfor<strong>de</strong>rlich hält.<br />

Zu § 36 – Erlöschen <strong>de</strong>r Vertretungsmacht:<br />

Auch nach <strong>de</strong>m Erlöschen <strong>de</strong>r Vertretungs- o<strong>de</strong>r Verfügungsmacht, gleichgültig worauf dies beruht, hat <strong>de</strong>r<br />

gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter o<strong>de</strong>r Verfügungsberechtigte die nach §§ 34 und 35 bestehen<strong>de</strong>n<br />

Pflichten zu erfüllen, soweit sie vor <strong>de</strong>m Erlöschen entstan<strong>de</strong>n sind und er <strong>zur</strong> Erfüllung noch in <strong>de</strong>r Lage ist.<br />

Daraus ergibt sich u. a., dass sich <strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Auskunft für einen Beteiligten Verpflichtete nach <strong>de</strong>m Erlöschen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 21 von 235

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