Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

Beispiel: Das Finanzamt hat am 10.3.2004 eine am 25.2.2004 fällige Einkommensteuerforderung von 3 600 € ab Fälligkeit gestundet. Der Betrag ist in 12 gleichen Monatsraten von 300 €, beginnend am 1.4.2004 zu zahlen. Die Zinsen von 117 € sind zusammen mit der letzten Rate am 1.3.2005 zu erheben. Das Finanzamt erfährt im August 2004, dass eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten ist. Es widerruft deshalb die Stundung nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 und stellt den gesamten Restbetrag von 2 100 € zum 1.9.2004 fällig. Der Zinsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu ändern. Die Zinsen in Höhe von insgesamt 85 € (gerundet nach § 239 Abs. 2 Satz 1) sind zum 1.9.2004 zu erheben. 4. Der Zinslauf beginnt bei den Stundungszinsen an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird (§ 238 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 234 Abs. 1 Satz 1). Bei einer Stundung ab Fälligkeit beginnt der Zinslauf am Tag nach Ablauf der ggf. nach § 108 Abs. 3 verlängerten Zahlungsfrist. Beispiele: 1. Fälligkeitstag ist der 12.3.2004 (Freitag). Der Zinslauf beginnt am 13.3.2004 (Sonnabend). 2. Fälligkeitstag ist der 13.3.2004 (Sonnabend). Die Zahlungsfrist endet nach § 108 Abs. 3 erst am 15.3.2004 (Montag). Der Zinslauf beginnt am 16.3.2004 (Dienstag). Wegen der Fälligkeit der Anmeldungssteuern vgl. zu § 240, Nr. 1 Satz 2. 5. Der Zinslauf endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Stundung ausgesprochen worden ist. Ist dieser Tag ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, endet der Zinslauf erst am nächstfolgendem Werktag. Wegen der Berechnung vgl. zu § 238, Nr. 1. Beispiele: 1. Die Steuer ist bis zum 26.3.2004 (Freitag) gestundet. Der Zinslauf endet am 26.3.2004. 2. Die Steuer ist bis zum 27.3.2004 (Sonnabend) gestundet. Der Zinslauf endet nach § 108 Abs. 3 am 29.3.2004 (Montag). In Insolvenzverfahren endet der Zinslauf spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da zu diesem Zeitpunkt die gestundete Steuerforderung fällig wird (§ 41 Abs. 1 InsO). Eine bereits erfolgte Festsetzung von Stundungszinsen ist ggf. zu korrigieren. 6. Stundungszinsen sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2); vgl. zu § 238, Nr. 1. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiele: Ende der ursprünglichen Zahlungsfrist 13.5.2004 (Do) 13.5.2004 (Do) 31.1.2005 (Mo) Beginn des Zinslaufs 14.5.2004 (Fr) 14.5.2004 (Fr) 1.2.2005 (Di) Ablauf der Stundung nach Stundungsverfügung 13.6.2004 (So) 11.6.2004 (Fr) 28.2.2005 (Mo) Ende des Zinslaufs 14.6.2004 (Mo) 11.6.2004 (Fr) 28.2.2005 (Mo) Voller Monat 7. Zu verzinsen ist der jeweils gestundete Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) mit Ausnahme der Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 233 Satz 2). Die Zinsen sind für jeden Anspruch (Einzelforderung) besonders zu berechnen. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. ja nein ja Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 202 von 235

Beispiele für gesondert zu verzinsende Ansprüche: 1. Einkommensteuervorauszahlungen I/04 und II/04; 2. die erstmalige Festsetzung der Einkommensteuer 2004 durch Bescheid vom 3.5.2006 führt zu einer Abschlusszahlung i. H. v. 4 290 €; nach Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129) durch Steuerbescheid vom 1.6.2006 fordert das Finanzamt weitere 850 €. 8. Die Kleinbetragsregelung des § 239 Abs. 2 Satz 2 (Zinsen unter 10 Euro werden nicht festgesetzt) ist auf die für eine Einzelforderung berechneten Zinsen anzuwenden. Beispiel: Es werden ab Fälligkeit jeweils für einen Monat folgende Einzelforderungen gestundet Zinsen Einkommensteuervorauszahlung 1 950,00 € 9,75 € 9,00 € Solidaritätszuschlag 200,00 € 1,00 € 1,00 € Umsatzsteuerabschlusszahlung 600,00 € 3,00 € 3,00 € Zinsen werden nicht festgesetzt, da sie für keine der Einzelforderungen 10 Euro erreichen. abgerundet (§ 239 Abs. 2 Satz 1) 9. Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Stundungszinsen nach § 238 Abs. 2 wie folgt zu berechnen: Der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden. Ein sich durch die Abrundung ergebender Spitzenbetrag (Abrundungsrest) ist für Zwecke der Zinsberechnung bei der letzten Rate abzuziehen. Bei höheren Beträgen soll die Stundung i. d. R. so ausgesprochen werden, dass die Raten mit Ausnahme der letzten Rate auf durch fünfzig Euro ohne Rest teilbare Beträge festgesetzt werden. Beispiel: 1. Variante: Ein Anspruch i. H. v. 4 215 € wird in drei Monatsraten zu 1 400 €, 1 400 € und 1 415 € gestundet. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Raten: Zinsen: 1. Rate 1 400 € 7 € 2. Rate 1 400 € 14 € 3. Rate 1 415 €*) 21 € festzusetzende Zinsen 42 € *) Die Zinsberechnung erfolgt von 1 415 € ./. 15 € = 1 400 € 2. Variante: Ein Anspruch i. H. v. 4 215 € wird in drei gleichen Monatsraten zu jeweils 1 405 € gestundet. Raten: Zinsen: 1. Rate 1 405 € 7,02 € 2. Rate 1 405 € 14,05 € 3. Rate 1 405 €*) 20,85 € Summe 41,92 € festzusetzende Zinsen (abgerundet nach § 239 Abs. 2 S. 1) 41,00 € *) Die Zinsberechnung erfolgt von 1 405 € ./. 15 € = 1 390 € 10. Sollen mehrere Ansprüche in Raten gestundet werden, so ist bei der Festlegung der Raten möglichst zunächst die Tilgung der Ansprüche anzuordnen, für die keine Stundungszinsen erhoben werden. Sodann sind die Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Forderungen soll die niedrigere Forderung zuerst getilgt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sicherung der Ansprüche eine andere Tilgungsfolge erfordert. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 203 von 235

Beispiele für geson<strong>de</strong>rt zu verzinsen<strong>de</strong> Ansprüche:<br />

1. Einkommensteuervorauszahlungen I/04 und II/04;<br />

2. die erstmalige Festsetzung <strong>de</strong>r Einkommensteuer 2004 durch Bescheid vom 3.5.2006 führt zu einer<br />

Abschlusszahlung i. H. v. 4 290 €; nach Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129) durch<br />

Steuerbescheid vom 1.6.2006 for<strong>de</strong>rt das Finanzamt weitere 850 €.<br />

8. Die Kleinbetragsregelung <strong>de</strong>s § 239 Abs. 2 Satz 2 (Zinsen unter 10 Euro wer<strong>de</strong>n nicht festgesetzt) ist auf die<br />

für eine Einzelfor<strong>de</strong>rung berechneten Zinsen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel:<br />

Es wer<strong>de</strong>n ab Fälligkeit jeweils für einen Monat folgen<strong>de</strong><br />

Einzelfor<strong>de</strong>rungen gestun<strong>de</strong>t<br />

Zinsen<br />

Einkommensteuervorauszahlung 1 950,00 € 9,75 € 9,00 €<br />

Solidaritätszuschlag 200,00 € 1,00 € 1,00 €<br />

Umsatzsteuerabschlusszahlung 600,00 € 3,00 € 3,00 €<br />

Zinsen wer<strong>de</strong>n nicht festgesetzt, da sie für keine <strong>de</strong>r Einzelfor<strong>de</strong>rungen 10 Euro erreichen.<br />

abgerun<strong>de</strong>t<br />

(§ 239 Abs. 2<br />

Satz 1)<br />

9. Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Stundungszinsen nach § 238 Abs. 2 wie folgt zu berechnen:<br />

Der zu verzinsen<strong>de</strong> Betrag je<strong>de</strong>r Steuerart ist auf <strong>de</strong>n nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag<br />

ab<strong>zur</strong>un<strong>de</strong>n. Ein sich durch die Abrundung ergeben<strong>de</strong>r Spitzenbetrag (Abrundungsrest) ist für Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r letzten Rate abzuziehen. Bei höheren Beträgen soll die Stundung i. d. R. so<br />

ausgesprochen wer<strong>de</strong>n, dass die Raten mit Ausnahme <strong>de</strong>r letzten Rate auf durch fünfzig Euro ohne Rest<br />

teilbare Beträge festgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel:<br />

1. Variante:<br />

Ein Anspruch i. H. v. 4 215 € wird in drei Monatsraten zu 1 400 €, 1 400 € und 1 415 € gestun<strong>de</strong>t.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Raten:<br />

Zinsen:<br />

1. Rate 1 400 € 7 €<br />

2. Rate 1 400 € 14 €<br />

3. Rate 1 415 €*) 21 €<br />

festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen 42 €<br />

*) Die Zinsberechnung erfolgt von 1 415 € ./. 15 € = 1 400 €<br />

2. Variante:<br />

Ein Anspruch i. H. v. 4 215 € wird in drei gleichen Monatsraten zu jeweils 1 405 € gestun<strong>de</strong>t.<br />

Raten:<br />

Zinsen:<br />

1. Rate 1 405 € 7,02 €<br />

2. Rate 1 405 € 14,05 €<br />

3. Rate 1 405 €*) 20,85 €<br />

Summe 41,92 €<br />

festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (abgerun<strong>de</strong>t nach § 239 Abs. 2 S. 1) 41,00 €<br />

*) Die Zinsberechnung erfolgt von 1 405 € ./. 15 € = 1 390 €<br />

10. Sollen mehrere Ansprüche in Raten gestun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so ist bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Raten möglichst zunächst<br />

die Tilgung <strong>de</strong>r Ansprüche anzuordnen, für die keine Stundungszinsen erhoben wer<strong>de</strong>n. Sodann sind die<br />

For<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewor<strong>de</strong>nen For<strong>de</strong>rungen<br />

soll die niedrigere For<strong>de</strong>rung zuerst getilgt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, wenn die Sicherung <strong>de</strong>r Ansprüche eine<br />

an<strong>de</strong>re Tilgungsfolge erfor<strong>de</strong>rt.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 203 von 235

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