Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Rechtsbehelfe<br />
71. Gegen die Zinsfestsetzung ist <strong>de</strong>r Einspruch gegeben. Einwendungen gegen die zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />
Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer können jedoch nicht<br />
mit <strong>de</strong>m Einspruch gegen <strong>de</strong>n Zinsbescheid geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Wird die Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r die<br />
Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer geän<strong>de</strong>rt, sind etwaige Folgerungen für die<br />
Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 zu ziehen.<br />
72. Gegen die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist ein geson<strong>de</strong>rter Einspruch gegeben, und zwar<br />
auch dann, wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> die Billigkeitsentscheidung im Rahmen <strong>de</strong>r Zinsfestsetzung getroffen<br />
hat (vgl. zu § 347, Nr. 4).<br />
73. Wird <strong>de</strong>r Zinsbescheid als solcher angefochten, kommt unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 361 bzw. <strong>de</strong>s § 69<br />
FGO die Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung in Betracht. Wird mit <strong>de</strong>m Rechtsbehelf eine erstmalige o<strong>de</strong>r eine<br />
höhere Festsetzung von Erstattungszinsen begehrt, ist mangels eines vollziehbaren Verwaltungsaktes eine<br />
Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung nicht möglich. Soweit die Vollziehung <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
Steuerbeschei<strong>de</strong>s ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung <strong>de</strong>s Zinsbeschei<strong>de</strong>s auszusetzen.<br />
Berücksichtigung rückwirken<strong>de</strong>r Ereignisse in Grundlagenbeschei<strong>de</strong>n<br />
74. § 233a Abs. 2a ist auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn das rückwirken<strong>de</strong> Ereignis in einem für <strong>de</strong>n Steuerbescheid<br />
verbindlichen Grundlagenbescheid berücksichtigt wur<strong>de</strong>. Im Grundlagenbescheid sind <strong>de</strong>shalb auch<br />
entsprechen<strong>de</strong> Feststellungen über die Auswirkungen eines erstmals berücksichtigten rückwirken<strong>de</strong>n<br />
Ereignisses auf die festgestellten Besteuerungsgrundlagen und <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s rückwirken<strong>de</strong>n<br />
Ereignisses zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2009 – IV R 20/08 – BStBl. 2010 II, S. 528). Gleiches gilt,<br />
wenn ein bereits bei <strong>de</strong>r vorangegangenen Feststellung berücksichtigtes rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis unmittelbar<br />
Än<strong>de</strong>rungen erfährt und <strong>de</strong>r Feststellungsbescheid <strong>de</strong>shalb geän<strong>de</strong>rt wird. Wird ein Feststellungsbescheid<br />
dagegen aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n (z. B. <strong>zur</strong> Berücksichtigung neuer Tatsachen i. S. d. § 173) geän<strong>de</strong>rt, sind auch<br />
dann keine Feststellungen zum früher bereits berücksichtigten rückwirken<strong>de</strong>n Ereignis zu treffen, wenn sich<br />
die steuerlichen Auswirkungen dieses rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses aufgrund <strong>de</strong>r erstmaligen o<strong>de</strong>r<br />
abweichen<strong>de</strong>n Berücksichtigung normal zu verzinsen<strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen rechnerisch verän<strong>de</strong>rt.<br />
Dies gilt im Verhältnis zwischen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid sowie in <strong>de</strong>n<br />
Fällen <strong>de</strong>s § 35b GewStG entsprechend.<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 234 – Stundungszinsen:<br />
1. Stundungszinsen wer<strong>de</strong>n für die Dauer <strong>de</strong>r gewährten Stundung erhoben. Ihre Höhe än<strong>de</strong>rt sich nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Steuerpflichtige vor o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Zahlungstermin zahlt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Stundungsverfügung festgelegt ist<br />
(Sollverzinsung).<br />
Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung <strong>de</strong>r Stundungszinsen. Soweit <strong>de</strong>r<br />
gestun<strong>de</strong>te Anspruch allerdings mehr als ein Monat vor Fälligkeit getilgt wird, kann auf bereits festgesetzte<br />
Stundungszinsen für <strong>de</strong>n Zeitraum ab Eingang <strong>de</strong>r Leistung auf Antrag verzichtet wer<strong>de</strong>n (§ 234 Abs. 2).<br />
Eine verspätete Zahlung löst zusätzlich Säumniszuschläge aus.<br />
2. Wird die gestun<strong>de</strong>te Steuerfor<strong>de</strong>rung vor Ablauf <strong>de</strong>s Stundungszeitraums herabgesetzt, ist <strong>de</strong>r Zinsbescheid<br />
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entsprechend zu än<strong>de</strong>rn. Eine Aufhebung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r<br />
Steuerfestsetzung nach Ablauf <strong>de</strong>r Stundung hat keine Auswirkungen auf die Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1<br />
Satz 2). Wer<strong>de</strong>n Vorauszahlungen gestun<strong>de</strong>t, sind Stundungszinsen nur im Hinblick auf eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Vorauszahlungsfestsetzung, nicht aber im Hinblick auf die Festsetzung <strong>de</strong>r Jahressteuer herabzusetzen.<br />
3. Die Stundungszinsen wer<strong>de</strong>n regelmäßig zusammen mit <strong>de</strong>r Stundungsverfügung durch Zinsbescheid<br />
festgesetzt. Die Formvorschriften für Steuerbeschei<strong>de</strong> (§ 157 Abs. 1, ggf. § 87a Abs. 4) gelten entsprechend.<br />
Sofern nicht beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls eine an<strong>de</strong>re Regelung erfor<strong>de</strong>rn, sind die Stundungszinsen<br />
zusammen mit <strong>de</strong>r letzten Rate zu erheben. Bei einer Aufhebung <strong>de</strong>r Stundungsverfügung (Rücknahme o<strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rruf) sind auch die auf ihr beruhen<strong>de</strong>n Zinsbeschei<strong>de</strong> aufzuheben o<strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn; §§ 175 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1, 171 Abs. 10 gelten gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 201 von 235