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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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<strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>m Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, so kann er die von ihm geschul<strong>de</strong>te Steuer in <strong>de</strong>m<br />

Besteuerungszeitraum berichtigen, in <strong>de</strong>m die berichtigte Endrechnung erteilt wird (vgl. Abschn. 187<br />

Abs. 10 Satz 5 und 223 Abs. 9 UStR 2008). Hat <strong>de</strong>r Unternehmer die aufgrund <strong>de</strong>r fehlerhaften<br />

Endrechnung nach § 14c Abs. 1 UStG geschul<strong>de</strong>te Steuer nicht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

berücksichtigt, kann die Nachfor<strong>de</strong>rung dieser Steuer im Rahmen <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung für das<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>zur</strong> Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a führen, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer die<br />

Endrechnung erst in einem auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r ursprünglichen Rechnungserteilung folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr berichtigt hat.<br />

Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist in <strong>de</strong>rartigen Fällen nicht sachlich unbillig (BFH-Urteil vom<br />

19.3.2009 – V R 48/07 – BStBl. 2009 II, S. ...). Aus Vertrauensschutzgrün<strong>de</strong>n können in <strong>de</strong>rartigen<br />

Fällen die festgesetzten Nachzahlungszinsen aber erlassen wer<strong>de</strong>n, wenn fehlerhafte Endrechnungen bis<br />

zum 22. Dezember 2009 gestellt wur<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Unternehmer nach Auf<strong>de</strong>ckung seines Fehlers sogleich<br />

eine berichtigte Endrechnung erteilt hat.<br />

70.2.4 Bei einer von <strong>de</strong>n ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichen<strong>de</strong>n zeitlichen Zuordnung eines<br />

Umsatzes durch das Finanzamt, die gleichzeitig zu einer Steuernachfor<strong>de</strong>rung und zu einer<br />

Steuererstattung führt, kann es sachlich unbillig sein, (in Wirklichkeit nicht vorhan<strong>de</strong>ne) Zinsvorteile<br />

abzuschöpfen (BFH-Urteil vom 11.7.1996 – V R 18/95 – BStBl. 1997 II, S. 259). Soweit zweifelsfrei<br />

feststeht, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil o<strong>de</strong>r Nachteil<br />

hatte, kann durch die Verzinsung nach § 233a <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r verspäteten Steuerfestsetzung ergeben<strong>de</strong>n<br />

Steuernachfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Steuererstattung kein Vorteil o<strong>de</strong>r Nachteil ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

70.2.5 Im Fall einer vom Steuerpflichtigen fälschlicherweise angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft,<br />

bei <strong>de</strong>r er als vermeintlicher Organträger Voranmeldungen abgegeben hat und die gesamte Umsatzsteuer<br />

von „Organträger“ und „Organgesellschaft“ an das Finanzamt gezahlt hat, kommen<br />

Billigkeitsmaßnahmen nur in beson<strong>de</strong>rs gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Stellt das Finanzamt im<br />

Veranlagungsverfahren fest, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und daher für die<br />

„Organgesellschaft“ eine eigenständige Steuerfestsetzung durchzuführen ist, führt dies bei <strong>de</strong>r<br />

„Organgesellschaft“ – wegen unterbliebener Voranmeldungen und Vorauszahlungen – <strong>zur</strong> Nachzahlung<br />

<strong>de</strong>r kompletten Umsatzsteuer für das entsprechen<strong>de</strong> Jahr; bei <strong>de</strong>m „Organträger“ i. d. R. aber zu einer<br />

Umsatzsteuererstattung. Die „Organgesellschaft“ muss daher Nachzahlungszinsen entrichten, während<br />

<strong>de</strong>r „Organträger“ Erstattungszinsen erhält. Da die Verzinsung nach § 233a <strong>de</strong>n Liquiditätsvorteil <strong>de</strong>s<br />

Steuerschuldners und <strong>de</strong>n Nachteil <strong>de</strong>s Steuergläubigers <strong>de</strong>r individuellen Steuerfor<strong>de</strong>rung ausgleichen<br />

soll, kann eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen, wenn und soweit dieser Schuldner keine<br />

Zinsvorteile hatte o<strong>de</strong>r haben konnte.<br />

70.2.6 Wird umgekehrt festgestellt, dass entgegen <strong>de</strong>r ursprünglichen Annahme eine umsatzsteuerliche<br />

Organschaft vorliegt, so sind die zunächst bei <strong>de</strong>r Organgesellschaft versteuerten Umsätze nunmehr in<br />

vollem Umfang <strong>de</strong>m Organträger zu<strong>zur</strong>echnen. Die USt-Festsetzung gegenüber <strong>de</strong>r GmbH<br />

(Organgesellschaft) ist aufzuheben, so dass i. d. R. Erstattungszinsen festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Sämtliche<br />

Umsätze sind <strong>de</strong>m Organträger zu<strong>zur</strong>echnen, so dass diesem gegenüber i. d. R. Nachzahlungszinsen<br />

festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Entstehen auf Grund <strong>de</strong>r Entscheidung, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft<br />

vorliegt, insgesamt höhere Nachzahlungszinsen als Erstattungszinsen, können die übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Nachzahlungszinsen insoweit aus sachlichen Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n erlassen wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit <strong>de</strong>r<br />

Schuldner keine Zinsvorteile hatte o<strong>de</strong>r haben konnte.<br />

70.3 Gewinnverlagerungen<br />

Die allgemeinen Regelungen <strong>de</strong>s § 233a sind auch bei <strong>de</strong>r Verzinsung solcher Steuernachfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Steuererstattungen zu beachten, die in engem sachlichen Zusammenhang zueinan<strong>de</strong>r stehen (z. B. bei<br />

Gewinnverlagerungen im Rahmen einer Außenprüfung). Führt eine Außenprüfung sowohl zu einer<br />

Steuernachfor<strong>de</strong>rung als auch zu einer Steuererstattung, so ist <strong>de</strong>shalb hinsichtlich <strong>de</strong>r Verzinsung nach<br />

§ 233a grundsätzlich auf die Steueransprüche <strong>de</strong>r einzelnen Jahre abzustellen, ohne auf<br />

Wechselwirkungen mit <strong>de</strong>n jeweiligen an<strong>de</strong>ren Besteuerungszeiträumen einzugehen. Ein Erlass von<br />

Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n kommt bei nachträglicher Zuordnung von<br />

Einkünften zu einem an<strong>de</strong>ren Veranlagungszeitraum nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.11.2005 –<br />

X R 3/04 – BStBl. 2006 II, S. 155). Gewinnverlagerungen und Umsatzverlagerungen (vgl. Nr. 70.2.4)<br />

sind bei <strong>de</strong>r Verzinsung nach § 233a nicht vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.1996 – V R 18/95 –<br />

BStBl. 1997 II, S. 259). Das BFH-Urteil vom 15.10.1998 – IV R 69/97 – HFR 1999 S. 81, betrifft nur<br />

<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfall <strong>de</strong>r Verschiebung von Besteuerungsgrundlagen von einem zu verzinsen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerungszeitraum in einen noch nicht <strong>de</strong>r Verzinsung nach § 233a unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerungszeitraum.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 200 von 235

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