Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Bun<strong>de</strong>skriminalamt<br />
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen<br />
– Referat SO 32–<br />
65173 Wiesba<strong>de</strong>n<br />
Tel.: 06 11/55-1 86 15<br />
Fax: 06 11/55-4 53 00<br />
E-Mail: FIU@bka.bund.<strong>de</strong><br />
Die Meldung soll grundsätzlich per Fax erfolgen. Von <strong>de</strong>r Beifügung umfangreicher Anlagen ist regelmäßig<br />
abzusehen.<br />
2. Den Finanzbehör<strong>de</strong>n obliegt die Prüfung im Einzelfall, ob ein mel<strong>de</strong>pflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b<br />
vorliegt (Beurteilungsspielraum). Für das Vorliegen eines mel<strong>de</strong>pflichtigen Verdachts ist es ausreichend,<br />
dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat<br />
schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne <strong>de</strong>s § 261 StGB nicht ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Die <strong>zur</strong> Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehör<strong>de</strong> muss nicht das Vorliegen sämtlicher<br />
Tatbestandsmerkmale <strong>de</strong>s § 261 StGB einschließlich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geldwäsche zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vortat prüfen.<br />
Vielmehr ist <strong>de</strong>r Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter <strong>de</strong>m<br />
Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen.<br />
Wenn eine Geldwäsche aufgrund dieser Erfahrungen naheliegt o<strong>de</strong>r ein Sachverhalt darauf schließen lässt,<br />
besteht <strong>de</strong>mnach eine solche Mel<strong>de</strong>pflicht. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Vortatenkatalogs reicht <strong>de</strong>r Verdacht auf die<br />
illegale Herkunft <strong>de</strong>r Gel<strong>de</strong>r schlechthin aus. Die Finanzbehör<strong>de</strong> muss vor einer Meldung nach § 31b nicht<br />
prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt.<br />
Diese Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung entsprechend.<br />
3. Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 17 GwG schließen lassen (vgl. § 31b Satz 3),<br />
sind nur mitzuteilen, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht bereits offensichtlich verjährt ist. Die<br />
Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG verjähren nach § 31 Abs. 2 Nummer 1 OWiG regelmäßig nach drei<br />
Jahren.<br />
4. Die Finanzbehör<strong>de</strong>n haben bei Vorermittlungen <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n (einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Zollfahndung) wegen Geldwäscheverdachts o<strong>de</strong>r Verdachts <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung auf <strong>de</strong>ren Anfrage<br />
nach § 31b Satz 1 die erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
5. Der Betroffene ist über eine beabsichtigte o<strong>de</strong>r erstattete Meldung o<strong>de</strong>r ein daraufhin eingeleitetes<br />
Ermittlungsverfahren nicht zu informieren, da ansonsten <strong>de</strong>ssen Zweck gefähr<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong> (analog § 12 GwG).<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
Zu § 32 – Haftungsbeschränkung für Amtsträger:<br />
Die Vorschrift enthält keine selbstständige Haftungsgrundlage; sie schränkt vielmehr die sich aus an<strong>de</strong>ren<br />
Bestimmungen ergeben<strong>de</strong> Haftung für Amtsträger ein. Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen i. S. d.<br />
Vorschrift.<br />
Zu § 33 – Steuerpflichtiger:<br />
1. Zu <strong>de</strong>n Pflichten, die nach § 33 Abs. 1 <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen auferlegt wer<strong>de</strong>n, gehören: Eine Steuer als<br />
Steuerschuldner, Haften<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r für Rechnung eines an<strong>de</strong>ren (§ 43) zu entrichten, die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />
Abgabe einer Steuerklärung (§ 149), <strong>zur</strong> Mitwirkung und Auskunft in eigener Steuersache (§§ 90, 93, 200),<br />
<strong>zur</strong> Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff.), <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Kontenführung (§ 154)<br />
o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Sicherheitsleistung (§ 241).<br />
2. Nicht unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen fällt (§ 33 Abs. 2), wer in einer für ihn frem<strong>de</strong>n Steuersache<br />
tätig wird o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n soll. Das sind neben Bevollmächtigten und Beistän<strong>de</strong>n (§§ 80, 123, 183) diejenigen,<br />
die Auskunft zu erteilen (§ 93), Urkun<strong>de</strong>n (§ 97) o<strong>de</strong>r Wertsachen (§ 100) vorzulegen,<br />
Sachverständigengutachten zu erstatten (§ 96) o<strong>de</strong>r das Betreten von Grundstücken o<strong>de</strong>r Räumen zu<br />
gestatten (§ 99) o<strong>de</strong>r Steuern aufgrund vertraglicher Verpflichtung zu entrichten haben (§ 192).<br />
3. Unter Steuergesetzen sind alle Gesetze zu verstehen, die steuerrechtliche Vorschriften enthalten, auch wenn<br />
diese nur einen Teil <strong>de</strong>s Gesetzes umfassen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 20 von 235