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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Zinsberechnung <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zum Hauptveranlagungssoll maßgebend. Anlässlich einer Neuo<strong>de</strong>r<br />

Nachveranlagung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Veranlagung <strong>zur</strong> Vermögensteuer ist eine bisherige<br />

Zinsfestsetzung entsprechend § 233a Abs. 5 zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Zinsberechnung bei Vorsteuer-Vergütungsansprüchen<br />

62. Beträgt <strong>de</strong>r Vergütungszeitraum weniger als ein Kalen<strong>de</strong>rjahr (§ 60 UStDV), sind <strong>zur</strong> Berechnung <strong>de</strong>s<br />

Unterschiedsbetrags alle für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr festgesetzten Vergütungen zusammenzufassen. Der Zinslauf<br />

beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, für das die Vergütung(en) festgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n sind (§ 233a Abs. 2 Satz 1). Er en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m die Festsetzung <strong>de</strong>r Vergütung<br />

wirksam gewor<strong>de</strong>n ist (§ 233a Abs. 2 Satz 3). Zur Festsetzungsverjährung <strong>de</strong>s Zinsanspruchs vgl. § 239<br />

Abs. 1.<br />

Verhältnis zu an<strong>de</strong>ren steuerlichen Nebenleistungen<br />

63. Zur Berücksichtigung <strong>de</strong>r Verzinsung nach § 233a bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Verspätungszuschlags vgl. zu<br />

§ 152, Nr. 8.<br />

64. Die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 240) bleibt durch § 233a unberührt, da die Vollverzinsung nur <strong>de</strong>n<br />

Zeitraum bis <strong>zur</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer betrifft. Sollten sich in Fällen, in <strong>de</strong>nen die Steuerfestsetzung<br />

zunächst zugunsten und sodann wie<strong>de</strong>r zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt wird, Überschneidungen<br />

ergeben, sind insoweit die Säumniszuschläge <strong>zur</strong> Hälfte zu erlassen.<br />

65. Überschneidungen von Stundungszinsen und Nachzahlungszinsen nach § 233a können sich ergeben, wenn<br />

die Steuerfestsetzung nach Ablauf <strong>de</strong>r Stundung zunächst zugunsten und später wie<strong>de</strong>r zuungunsten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt wird (siehe § 234 Abs. 1 Satz 2). Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung<br />

wer<strong>de</strong>n Nachzahlungszinsen, die für <strong>de</strong>nselben Zeitraum festgesetzt wur<strong>de</strong>n, im Rahmen <strong>de</strong>r Zinsfestsetzung<br />

auf Stundungszinsen angerechnet (§ 234 Abs. 3). Erfolgt die Zinsfestsetzung nach § 233a aber erst nach<br />

Festsetzung <strong>de</strong>r Stundungszinsen, sind Nachzahlungszinsen insoweit nach § 227 zu erlassen, als sie für<br />

<strong>de</strong>nselben Zeitraum wie die bereits erhobenen Stundungszinsen festgesetzt wur<strong>de</strong>n.<br />

66. Überschneidungen mit Hinterziehungszinsen (§ 235) sind möglich, etwa weil <strong>de</strong>r Zinslauf mit Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Verkürzung und damit vor Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer beginnt. Zinsen nach § 233a, die für <strong>de</strong>nselben Zeitraum<br />

festgesetzt wur<strong>de</strong>n, sind im Rahmen <strong>de</strong>r Zinsfestsetzung auf die Hinterziehungszinsen an<strong>zur</strong>echnen (§ 235<br />

Abs. 4) Dies gilt ungeachtet <strong>de</strong>r unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung bei<strong>de</strong>r Zinsarten. Zur<br />

Berechnung vgl. zu § 235, Nr. 4.<br />

67. Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236) wer<strong>de</strong>n ab Rechtshängigkeit bzw. ab <strong>de</strong>m Zahlungstag<br />

berechnet. Überschneidungen mit Erstattungszinsen nach § 233a sind daher möglich. Zur Vermeidung einer<br />

Doppelverzinsung wer<strong>de</strong>n Zinsen nach § 233a, die für <strong>de</strong>nselben Zeitraum festgesetzt wur<strong>de</strong>n, im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Zinsfestsetzung auf die Prozesszinsen angerechnet (§ 236 Abs. 4).<br />

68. Überschneidungen mit Aussetzungszinsen (§ 237) sind im Regelfall nicht möglich, da Zinsen nach § 233a<br />

Abs 1 bis 3 nur für <strong>de</strong>n Zeitraum bis <strong>zur</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer, Aussetzungszinsen jedoch frühestens ab <strong>de</strong>r<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Steuernachfor<strong>de</strong>rung entstehen können (vgl. zu § 237, Nr. 6). Überschneidungen können sich<br />

aber ergeben, wenn Aussetzungszinsen erhoben wur<strong>de</strong>n, weil die Anfechtung einer Steuerfestsetzung<br />

erfolglos blieb, und die Steuerfestsetzung nach Abschluss <strong>de</strong>s Rechtsbehelfsverfahrens (siehe § 237 Abs. 5)<br />

zunächst zugunsten und sodann zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen geän<strong>de</strong>rt wird. Zur Vermeidung einer<br />

Doppelverzinsung wer<strong>de</strong>n Nachzahlungszinsen, die für <strong>de</strong>nselben Zeitraum festgesetzt wur<strong>de</strong>n, im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Zinsfestsetzung auf Aussetzungszinsen angerechnet (§ 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 3). Erfolgt die<br />

Zinsfestsetzung nach § 233a aber erst nach Festsetzung <strong>de</strong>r Aussetzungszinsen, sind Nachzahlungszinsen<br />

insoweit nach § 227 zu erlassen, als sie für <strong>de</strong>nselben Zeitraum wie die bereits erhobenen Aussetzungszinsen<br />

festgesetzt wur<strong>de</strong>n.<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

69. Allgemeines<br />

69.1 Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich <strong>de</strong>r Zinsen kommen in Betracht, wenn solche auch hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Steuer zu treffen sind.<br />

69.2 Daneben sind auch zinsspezifische Billigkeitsmaßnahmen möglich (BFH-Urteil vom 24.7.1996 –<br />

X R 23/94 – BFH/NV 1997 S. 92). Beim Erlass von Zinsen nach § 233a aus sachlichen<br />

Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n i. S. d. §§ 163, 227 ist zu berücksichtigen, dass die Entstehung <strong>de</strong>s Zinsanspruchs <strong>de</strong>m<br />

Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Höhe nach gemäß Wortsinn, Zusammenhang und Zweck <strong>de</strong>s Gesetzes, <strong>de</strong>n<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 197 von 235

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