Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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Zu verzinsen ist höchstens <strong>de</strong>r abgerun<strong>de</strong>te zu erstatten<strong>de</strong> Betrag von<br />
3 050 €:<br />
376 € für die Zeit vom 2.6.2007 bis zum 29.3.2010<br />
(33 volle Monate × 0,5 v. H. = 16,5 v. H.):<br />
2 674 € für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 29.3.2010<br />
(35 volle Monate × 0,5 v. H. = 17,5 v. H.):<br />
62,04 €<br />
467,95 €<br />
529,99 €<br />
Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 529,99 €<br />
Abrundung nach § 238 Abs. 2: 29 €<br />
Bisher festgesetzte Zinsen: 475,00 €<br />
Min<strong>de</strong>rung zuvor berechneter Nachzahlungszinsen: 3 0,00 €<br />
475,00 € 475,00 €<br />
./. 54,99 €<br />
Insgesamt festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen: 4 ./. 55,00 €<br />
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />
59. Zinsen wer<strong>de</strong>n nur festgesetzt, wenn sie min<strong>de</strong>stens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Dabei ist<br />
jeweils auf die sich insgesamt ergeben<strong>de</strong>n Zinsen abzustellen, nicht nur auf <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r sich durch die<br />
Verzinsung <strong>de</strong>s letzten Unterschiedsbetrags bzw. Teil-Unterschiedsbetrags o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s letzten<br />
Erstattungsbetrags ergibt. Wären insgesamt weniger als zehn Euro festzusetzen, ist <strong>de</strong>r bisherige<br />
Zinsbescheid zu än<strong>de</strong>rn.<br />
Nach § 239 Abs. 2 Satz 1 sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu run<strong>de</strong>n.<br />
Maßgebend sind die festzusetzen<strong>de</strong>n Zinsen, d. h. die Summe <strong>de</strong>r auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge<br />
berechneten Zinsen.<br />
Sofern die Summe aller fiktiven Erstattungen größer ist als die tatsächliche Erstattung, ist <strong>de</strong>r<br />
Differenzbetrag für spätere Zinsberechnungen als fiktive Zahlung zu berücksichtigen. Als Zahlungstag dieser<br />
fiktiven Zahlung ist <strong>de</strong>r Tag zu berücksichtigen, an <strong>de</strong>m die Steuerfestsetzung bzw. die Steueranmeldung<br />
wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen<br />
60. Ist eine Veranlagung <strong>zur</strong> Einkommensteuer nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 46 EStG<br />
nicht erfüllt sind, sind festgesetzte und geleistete Vorauszahlungen zu erstatten. Die Erstattungszinsen sind so<br />
zu berechnen, als sei eine Steuerfestsetzung über Null Euro erfolgt. Wird eine Einkommensteuerfestsetzung,<br />
die zu einer Erstattung geführt hat, aufgehoben und die Abrechnung geän<strong>de</strong>rt, so dass die bisher<br />
angerechneten Steuerabzugsbeträge <strong>zur</strong>ückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ist diese Steuernachfor<strong>de</strong>rung zu verzinsen.<br />
Eine bisher durchgeführte Zinsfestsetzung (Erstattungszinsen) ist nach § 233a Abs. 5 Satz 1 zu än<strong>de</strong>rn.<br />
Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r Vermögensteuer<br />
61.1 Bei <strong>de</strong>r Verzinsung <strong>de</strong>r Vermögensteuer ist die für je<strong>de</strong>s Jahr festgesetzte Steuer getrennt zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
Dies gilt auch für die Kleinbetragsgrenze <strong>de</strong>s § 239 Abs. 2. Obwohl die Vermögensteuer mit Beginn <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres, für das sie festzusetzen ist, entsteht (§ 5 Abs. 2 VStG), beginnt die 15-monatige<br />
Karenzzeit erst mit Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres.<br />
61.2 Den Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r Haupt- und Nachveranlagung sowie bei <strong>de</strong>r<br />
Neuveranlagung <strong>de</strong>r Vermögensteuer und <strong>de</strong>r Aufhebung einer Vermögensteuer-Veranlagung wird durch<br />
§ 233a Abs. 3 Satz 2 Rechnung getragen. Danach ist bei <strong>de</strong>r Zinsberechnung jeweils <strong>de</strong>r Unterschied<br />
entwe<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r festgesetzten Jahressteuer und <strong>de</strong>n festgesetzten Vorauszahlungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
festgesetzten Jahressteuer und <strong>de</strong>r bisher festgesetzten Jahressteuer maßgebend. Wer<strong>de</strong>n nach Beginn <strong>de</strong>s<br />
Zinslaufs gleichzeitig eine (befristete) Hauptveranlagung und eine Neuveranlagung durchgeführt, so ist<br />
bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Unterschiedsbeträge jeweils vom Vorauszahlungssoll auszugehen. Wird die<br />
Neuveranlagung dagegen in zeitlichem Abstand nach <strong>de</strong>r Hauptveranlagung durchgeführt, so ist für die<br />
3 Anmerkung:<br />
Die in <strong>de</strong>r vorangegangenen Zinsfestsetzung (Beispiel 9) für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum Beginn <strong>de</strong>s Zinslaufs <strong>de</strong>s<br />
3. Teil-Unterschiedsbetrags (d. h. für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.3.2008) berechneten Nachzahlungszinsen<br />
bleiben nach § 233a Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz endgültig bestehen und können <strong>de</strong>shalb in dieser Zinsfestsetzung<br />
nicht mehr gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
4 Anmerkung:<br />
Die Zinsen wur<strong>de</strong>n zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gerun<strong>de</strong>t (§ 239 Abs. 2 Satz 1).<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 196 von 235