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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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Zu verzinsen ist höchstens <strong>de</strong>r abgerun<strong>de</strong>te zu erstatten<strong>de</strong> Betrag von<br />

3 050 €:<br />

376 € für die Zeit vom 2.6.2007 bis zum 29.3.2010<br />

(33 volle Monate × 0,5 v. H. = 16,5 v. H.):<br />

2 674 € für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 29.3.2010<br />

(35 volle Monate × 0,5 v. H. = 17,5 v. H.):<br />

62,04 €<br />

467,95 €<br />

529,99 €<br />

Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 529,99 €<br />

Abrundung nach § 238 Abs. 2: 29 €<br />

Bisher festgesetzte Zinsen: 475,00 €<br />

Min<strong>de</strong>rung zuvor berechneter Nachzahlungszinsen: 3 0,00 €<br />

475,00 € 475,00 €<br />

./. 54,99 €<br />

Insgesamt festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen: 4 ./. 55,00 €<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

59. Zinsen wer<strong>de</strong>n nur festgesetzt, wenn sie min<strong>de</strong>stens zehn Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2). Dabei ist<br />

jeweils auf die sich insgesamt ergeben<strong>de</strong>n Zinsen abzustellen, nicht nur auf <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r sich durch die<br />

Verzinsung <strong>de</strong>s letzten Unterschiedsbetrags bzw. Teil-Unterschiedsbetrags o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s letzten<br />

Erstattungsbetrags ergibt. Wären insgesamt weniger als zehn Euro festzusetzen, ist <strong>de</strong>r bisherige<br />

Zinsbescheid zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Nach § 239 Abs. 2 Satz 1 sind Zinsen auf volle Euro zum Vorteil <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu run<strong>de</strong>n.<br />

Maßgebend sind die festzusetzen<strong>de</strong>n Zinsen, d. h. die Summe <strong>de</strong>r auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge<br />

berechneten Zinsen.<br />

Sofern die Summe aller fiktiven Erstattungen größer ist als die tatsächliche Erstattung, ist <strong>de</strong>r<br />

Differenzbetrag für spätere Zinsberechnungen als fiktive Zahlung zu berücksichtigen. Als Zahlungstag dieser<br />

fiktiven Zahlung ist <strong>de</strong>r Tag zu berücksichtigen, an <strong>de</strong>m die Steuerfestsetzung bzw. die Steueranmeldung<br />

wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

Zinsberechnung bei sog. NV-Fällen<br />

60. Ist eine Veranlagung <strong>zur</strong> Einkommensteuer nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 46 EStG<br />

nicht erfüllt sind, sind festgesetzte und geleistete Vorauszahlungen zu erstatten. Die Erstattungszinsen sind so<br />

zu berechnen, als sei eine Steuerfestsetzung über Null Euro erfolgt. Wird eine Einkommensteuerfestsetzung,<br />

die zu einer Erstattung geführt hat, aufgehoben und die Abrechnung geän<strong>de</strong>rt, so dass die bisher<br />

angerechneten Steuerabzugsbeträge <strong>zur</strong>ückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ist diese Steuernachfor<strong>de</strong>rung zu verzinsen.<br />

Eine bisher durchgeführte Zinsfestsetzung (Erstattungszinsen) ist nach § 233a Abs. 5 Satz 1 zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r Vermögensteuer<br />

61.1 Bei <strong>de</strong>r Verzinsung <strong>de</strong>r Vermögensteuer ist die für je<strong>de</strong>s Jahr festgesetzte Steuer getrennt zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Dies gilt auch für die Kleinbetragsgrenze <strong>de</strong>s § 239 Abs. 2. Obwohl die Vermögensteuer mit Beginn <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres, für das sie festzusetzen ist, entsteht (§ 5 Abs. 2 VStG), beginnt die 15-monatige<br />

Karenzzeit erst mit Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres.<br />

61.2 Den Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Zinsberechnung bei <strong>de</strong>r Haupt- und Nachveranlagung sowie bei <strong>de</strong>r<br />

Neuveranlagung <strong>de</strong>r Vermögensteuer und <strong>de</strong>r Aufhebung einer Vermögensteuer-Veranlagung wird durch<br />

§ 233a Abs. 3 Satz 2 Rechnung getragen. Danach ist bei <strong>de</strong>r Zinsberechnung jeweils <strong>de</strong>r Unterschied<br />

entwe<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r festgesetzten Jahressteuer und <strong>de</strong>n festgesetzten Vorauszahlungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

festgesetzten Jahressteuer und <strong>de</strong>r bisher festgesetzten Jahressteuer maßgebend. Wer<strong>de</strong>n nach Beginn <strong>de</strong>s<br />

Zinslaufs gleichzeitig eine (befristete) Hauptveranlagung und eine Neuveranlagung durchgeführt, so ist<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Unterschiedsbeträge jeweils vom Vorauszahlungssoll auszugehen. Wird die<br />

Neuveranlagung dagegen in zeitlichem Abstand nach <strong>de</strong>r Hauptveranlagung durchgeführt, so ist für die<br />

3 Anmerkung:<br />

Die in <strong>de</strong>r vorangegangenen Zinsfestsetzung (Beispiel 9) für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum Beginn <strong>de</strong>s Zinslaufs <strong>de</strong>s<br />

3. Teil-Unterschiedsbetrags (d. h. für <strong>de</strong>n Zeitraum bis zum 31.3.2008) berechneten Nachzahlungszinsen<br />

bleiben nach § 233a Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz endgültig bestehen und können <strong>de</strong>shalb in dieser Zinsfestsetzung<br />

nicht mehr gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

4 Anmerkung:<br />

Die Zinsen wur<strong>de</strong>n zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gerun<strong>de</strong>t (§ 239 Abs. 2 Satz 1).<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 196 von 235

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