02.02.2014 Aufrufe

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

50. Die auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge entfallen<strong>de</strong>n Zinsen sind eigenständig und in ihrer zeitlichen<br />

Reihenfolge zu berechnen, beginnend mit <strong>de</strong>n Zinsen auf <strong>de</strong>n Teil-Unterschiedsbetrag mit <strong>de</strong>m ältesten<br />

Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist für je<strong>de</strong>n Zinslauf bzw.<br />

Zinsberechnungszeitraum eigenständig zu prüfen, inwieweit jeweils volle Zinsmonate vorliegen.<br />

51. Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Aufhebung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rücknahme, <strong>de</strong>m<br />

Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r Berichtigung <strong>de</strong>r Anrechnung von Steuerbeträgen ein Mehrsoll, fallen hierauf Zinsen an, die<br />

zu <strong>de</strong>n bisher berechneten Zinsen hinzutreten.<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Beispiel 11:<br />

Einkommensteuer 2004<br />

a) Erstmalige Steuerfestsetzung vom 11.12.2006,<br />

22 500 €<br />

bekannt gegeben am 14.12.2006:<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 2 500 €<br />

Soll: 20 000 €<br />

abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 13 000 €<br />

Unterschiedsbetrag (Mehrsoll): 7 000 €<br />

Zu verzinsen sind 7 000 € zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für die<br />

Zeit<br />

vom 1.4.2006 bis 14.12.2006<br />

(8 volle Monate × 0,5 v. H. = 4 v. H.).<br />

Festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (Nachzahlungszinsen): 280 €<br />

b) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung nach § 173 (Bescheid vom 23 500 €<br />

1.10.2007,<br />

bekannt gegeben am 4.10.2007):<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 2 500 €<br />

Soll: 21 000 €<br />

abzüglich bisher festgesetzte Steuer (Soll): ./. 20 000 €<br />

Unterschiedsbetrag (Mehrsoll): 1 000 €<br />

Zu verzinsen sind 1 000 € zuungunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für die<br />

Zeit<br />

vom 1.4.2006 bis 4.10.2007<br />

(18 volle Monate × 0,5 v. H. = 9 v. H.).<br />

Nachzahlungszinsen: 90 €<br />

dazu bisher festgesetzte Zinsen: 280 €<br />

Insgesamt festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen: 370 €<br />

53. Ergibt sich zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ein Min<strong>de</strong>rsoll, wird bis <strong>zur</strong> Höhe dieses Min<strong>de</strong>rsolls nur <strong>de</strong>r<br />

tatsächlich zu erstatten<strong>de</strong> Betrag verzinst, und zwar ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Steuerfestsetzung (§ 233a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3). Zur Berücksichtigung bei vorangegangenen<br />

Zinsfestsetzungen ermittelter fiktiver Zahlungen vgl. Nr. 40. Steht die Zahlung noch aus, wer<strong>de</strong>n keine<br />

Erstattungszinsen festgesetzt. Besteht <strong>de</strong>r zu erstatten<strong>de</strong> Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich <strong>de</strong>r<br />

Zinsberechnungszeitraum nach <strong>de</strong>r Einzahlung <strong>de</strong>s jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die<br />

Erstattung zuerst aus <strong>de</strong>m zuletzt gezahlten Betrag erfolgt.<br />

54. Neben <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Erstattungszinsen sind die bisher auf <strong>de</strong>n Herabsetzungsbetrag ggf. berechneten<br />

Nachzahlungszinsen für die Zeit ab Beginn <strong>de</strong>s Zinslaufs zu min<strong>de</strong>rn. Dabei darf jedoch höchstens auf <strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag <strong>de</strong>r bei Beginn <strong>de</strong>s Zinslaufs festgesetzten Steuer <strong>zur</strong>ückgegangen wer<strong>de</strong>n, um zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, dass eine Korrektur für einen Zeitraum erfolgt, für <strong>de</strong>n keine Nachzahlungszinsen berechnet<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 193 von 235

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!