Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 zurückgenommen oder widerrufen wenden. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Arbeitsbehörde hat sich dabei auch auf das steuerliche Verhalten – insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer – zu erstrecken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). 3.2 Zuständige Stellen Zuständig für die Durchführung des AÜG ist die Bundesagentur für Arbeit (§ 17 AÜG). 3.3 Mitteilungen Die Finanzbehörden unterrichten die zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit von Amts wegen über jede Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers, die mit der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, es handelt sich um Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringfügig anzusehen sind. Solche Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringfügig anzusehen sind, sind jedoch auf Anfrage den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen, wenn in der Anfrage von ihnen bescheinigt wird, dass die Informationen für ein nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genanntes Verfahren erforderlich sind. Zu den mitzuteilenden Tatsachen gehören zum Beispiel: – Die Nichtanmeldung von Lohnsteuer, – die verspätete Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen, – die verspätete Abführung oder Nichtabführung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, – bestehende Steuerrückstände, soweit diese durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden, – erhebliche Nachforderungen aus Lohnsteuer-Außenprüfungen, – wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. 3.4 Verfahren Damit die Finanzbehörden zwischen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (vgl. Tz. 2.1) und genehmigter Arbeitnehmerüberlassung unterscheiden und überprüfen können, ob ein Verleiher seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, unterrichten die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit die Finanzbehörden von Amts wegen über die Erteilung, Versagung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf sowie das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unterrichten die Finanzbehörden ferner über jeden Antrag eines Unternehmers mit Sitz im Ausland auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG, über Anfragen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, ob ihre im Inland beabsichtigte Tätigkeit erlaubnispflichtig sei, und über Anfragen inländischer Unternehmer, ob einem bestimmten ausländischen Unternehmen eine Erlaubnis nach dem AÜG erteilt wurde. 4. Entscheidung über Leistungen aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) 4.1 Leistungen aus öffentlichen Mitteln Unter dem Begriff „Leistungen aus öffentlichen Mitteln“ sind alle Leistungen der öffentlichen Hand zu verstehen. Insbesondere fallen darunter Sozialleistungen und Subventionen. 4.1.1 Sozialleistungen Sozialleistungen sind gemäß § 11 SGB I die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Hierzu zählen die in §§ 18 bis 29 SGB I und die in § 68 SGB I aufgezählten Leistungen. Sozialleistungen sind danach zum Beispiel die Leistungen der Agenturen für Arbeit, der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der Sozialämter und der Unterhaltsvorschussbehörden. 4.1.2 Subventionen Subventionen sind gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG –) i. V. m. § 264 Abs. 7 StGB Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen wenigstens zum Teil ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 18 von 235

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Leistungsgrundlage für die Gewährung von Subventionen sind das Recht von Bund, Ländern (zugleich auch Gemeinden) oder der Europäischen Gemeinschaft, wobei es sich nicht um ein Gesetz handeln muss, sondern auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze genügen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Zuwendung (Förderung) um eine Subvention handelt, ergeben sich regelmäßig aus den Antragsunterlagen oder aus dem Bewilligungsbescheid. 4.2 Zuständige Stellen Mitteilungen sind an die jeweilig zuständigen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zu richten, die für die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständig sind. 4.3 Mitteilungen Liegt eine Anfrage der Bewilligungsbehörde nicht vor, müssen sich konkrete Anhaltspunkte aus der Buchführung, den Aufzeichnungen oder den Unterlagen des Steuerpflichtigen ergeben (z. B. ein entsprechender Bewilligungsbescheid bei einer Außenprüfung). Vorsorgliche Mitteilungen aufgrund bloßer Vermutungen sind nicht vorzunehmen. Von Amts wegen hat eine Offenbarung insbesondere zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte es möglich erscheinen lassen, dass – aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen wurden oder – Sozialleistungen zu erstatten sind oder – Tatsachen subventionserheblich i. S. des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches sind. Subventionserheblich sind auch Tatsachen, die sich auf die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA Förderung) beziehen. Es genügt die Möglichkeit, dass die gewährten Subventionen oder Sozialleistungen zurückgefordert werden können. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne (z. B. Subventionsbetrug) ist nicht erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Finanzamts, zur Feststellung von Leistungsmissbräuchen über die Überprüfung steuerlicher Sachverhalte hinausgehende oder zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Leistungsmissbrauch vorliegt, trifft die informierte Stelle. 5. Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2) Die Offenbarung ist zulässig, wenn sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Forderung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Hierunter ist sowohl die Durchsetzung, insbesondere die Vollstreckung, von nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bereits festgesetzten Rückforderungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln, z. B. durch die für die Vollstreckung zuständigen Hauptzollämter, als auch die privatrechtliche Rückabwicklung von Leistungen oder Subventionen aus öffentlichen Mitteln durch die zuständigen Stellen zu verstehen. Eine Offenbarung ist insbesondere auch zulässig für die Rückforderung von Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Krankenhäusern auf Grund von Abrechnungsbetrügereien. Die Mitteilungen erfolgen im Regelfall nur aufgrund einer Anfrage der zuständigen Stelle bzw. auf Anfrage des Betroffenen. Die Mitteilungen sind an die für die Vollstreckung zuständigen Stellen bzw. an die für die Rückgewährung der Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständigen Stellen (z. B. Sozialleistungsträger, Gewährer von Fördermitteln oder Subventionsgeber) zu richten. Zu § 31b – Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung: 1. Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) handelt oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat sie diese nach § 31b Satz 2 unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei) und gleichzeitig der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit – FIU –) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsmeldung selbst wiedergegeben werden. Die Verdachtsmeldung ist zu richten an: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 19 von 235

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Leistungsgrundlage für die Gewährung von Subventionen sind das Recht von Bund, Län<strong>de</strong>rn (zugleich auch<br />

Gemein<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft, wobei es sich nicht um ein Gesetz han<strong>de</strong>ln muss, son<strong>de</strong>rn<br />

auch auf Gesetz beruhen<strong>de</strong> Haushaltsansätze genügen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei <strong>de</strong>r Zuwendung<br />

(För<strong>de</strong>rung) um eine Subvention han<strong>de</strong>lt, ergeben sich regelmäßig aus <strong>de</strong>n Antragsunterlagen o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m<br />

Bewilligungsbescheid.<br />

4.2 Zuständige Stellen<br />

Mitteilungen sind an die jeweilig zuständigen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zu richten, die für die<br />

Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückfor<strong>de</strong>rung, Erstattung, Weitergewährung o<strong>de</strong>r das<br />

Belassen <strong>de</strong>r Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständig sind.<br />

4.3 Mitteilungen<br />

Liegt eine Anfrage <strong>de</strong>r Bewilligungsbehör<strong>de</strong> nicht vor, müssen sich konkrete Anhaltspunkte aus <strong>de</strong>r<br />

Buchführung, <strong>de</strong>n Aufzeichnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Unterlagen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ergeben (z. B. ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Bewilligungsbescheid bei einer Außenprüfung). Vorsorgliche Mitteilungen aufgrund bloßer Vermutungen sind<br />

nicht vorzunehmen.<br />

Von Amts wegen hat eine Offenbarung insbeson<strong>de</strong>re zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte es möglich<br />

erscheinen lassen, dass<br />

– aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

genommen wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

– Sozialleistungen zu erstatten sind o<strong>de</strong>r<br />

– Tatsachen subventionserheblich i. S. <strong>de</strong>s § 264 Abs. 8 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches sind. Subventionserheblich sind<br />

auch Tatsachen, die sich auf die För<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>r Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung <strong>de</strong>r regionalen<br />

Wirtschaftstruktur“ (GA För<strong>de</strong>rung) beziehen.<br />

Es genügt die Möglichkeit, dass die gewährten Subventionen o<strong>de</strong>r Sozialleistungen <strong>zur</strong>ückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne (z. B. Subventionsbetrug) ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Es ist nicht Aufgabe <strong>de</strong>s Finanzamts, <strong>zur</strong> Feststellung von Leistungsmissbräuchen über die Überprüfung<br />

steuerlicher Sachverhalte hinausgehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen.<br />

Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Leistungsmissbrauch vorliegt, trifft die informierte Stelle.<br />

5. Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2)<br />

Die Offenbarung ist zulässig, wenn sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer<br />

For<strong>de</strong>rung aus öffentlichen Mitteln erfor<strong>de</strong>rlich ist. Hierunter ist sowohl die Durchsetzung, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Vollstreckung, von nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bereits festgesetzten<br />

Rückfor<strong>de</strong>rungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln, z. B. durch die für die Vollstreckung zuständigen<br />

Hauptzollämter, als auch die privatrechtliche Rückabwicklung von Leistungen o<strong>de</strong>r Subventionen aus<br />

öffentlichen Mitteln durch die zuständigen Stellen zu verstehen. Eine Offenbarung ist insbeson<strong>de</strong>re auch zulässig<br />

für die Rückfor<strong>de</strong>rung von Zahlungen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen gegenüber Ärzten,<br />

Zahnärzten, Apothekern und Krankenhäusern auf Grund von Abrechnungsbetrügereien. Die Mitteilungen<br />

erfolgen im Regelfall nur aufgrund einer Anfrage <strong>de</strong>r zuständigen Stelle bzw. auf Anfrage <strong>de</strong>s Betroffenen. Die<br />

Mitteilungen sind an die für die Vollstreckung zuständigen Stellen bzw. an die für die Rückgewährung <strong>de</strong>r<br />

Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständigen Stellen (z. B. Sozialleistungsträger, Gewährer von För<strong>de</strong>rmitteln<br />

o<strong>de</strong>r Subventionsgeber) zu richten.<br />

Zu § 31b – Mitteilungen <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>de</strong>r Geldwäsche und <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung:<br />

1. Sind <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> Tatsachen bekannt gewor<strong>de</strong>n, die darauf hin<strong>de</strong>uten, dass es sich bei<br />

Vermögenswerten, die mit einer Transaktion o<strong>de</strong>r Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um <strong>de</strong>n<br />

Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche) han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r dass die Vermögenswerte im<br />

Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat sie diese nach § 31b Satz 2 unverzüglich <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei) und gleichzeitig <strong>de</strong>r beim<br />

Bun<strong>de</strong>skriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit –<br />

FIU –) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in <strong>de</strong>r Verdachtsmeldung selbst<br />

wie<strong>de</strong>rgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Verdachtsmeldung ist zu richten an:<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 19 von 235

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