Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de

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02.02.2014 Aufrufe

der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. Bei weiteren Teil-Unterschiedsbeträgen zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben die bereits bei einer vorangegangenen Zinsberechnung berücksichtigten Zahlungen außer Betracht. Ist bei einem Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen mehr als ein Betrag (mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist der durch die Rundung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren sich ergebende Spitzenbetrag jeweils vom Teilbetrag mit dem ältesten Wertstellungstag abzuziehen. © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 7: Einkommensteuer 2004 z.v.E. Steuer Steuerfestsetzung vom 11.12.2006, bekannt 10 113 € 509 € gegeben am 14.12.2006: abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge: ./. 250 € Soll: 259 € abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 12 750 € Unterschiedsbetrag (Mindersoll): ./. 12 491 € Alle Vorauszahlungen wurden bereits in 2004 entrichtet, so dass 12 491 € zu erstatten sind. Bei der Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus 2005 (Minderung des z.v.E. um 7 587 €) berücksichtigt. Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge: z.v.E. Steuer 36. – Vorsoll 12 750 € (festgesetzte Vorauszahlungen): – 1. Schattenveranlagung 17 700 € 2 419 € (Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des rückwirkenden Ereignisses): abzüglich anzurechnende ./. 250 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 2 169 € Erster Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 10 581 € – 2. Schattenveranlagung 10 113 € 509 € (1. Schattenveranlagung + rückwirkendes Ereignis aus 2005): abzüglich anzurechnende ./. 250 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 259 € Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 1 910 € Summe der Teil-Unterschiedsbeträge: ./. 12 491 € Zinsberechnung: Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2006: ./. 10 581 € Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2007: ./. 1 910 € Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn 1.4.2006: Gegenüberstellung der maßgeblichen Zahlungen und des fiktiven Solls Zahlung Tag der Zahlung fiktives Soll fiktive Erstattung unverzinster Zahlungsrest 3 250 € 10.12.1996 3 250 € 0 € 3 250 € 10.09.1996 3 250 € 0 € 3 250 € 10.06.1996 3 250 € 0 € 3 000 € 10.03.1996 831 € 2 169 € 12 750 € 2 169 € 10 581 € 2 169 € Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 186 von 235

Zu verzinsen sind 10 550 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1.4.2006 bis 14.12.2006 (8 volle Monate × 0,5 v. H. = 4 v. H.). Zinsen: ./. 422 € Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 31 € Verzinsung des Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn 1.4.2007: Hinsichtlich des Teil-Unterschiedsbetrags von 1 910 € sind keine Erstattungszinsen zu berechnen, da die für ihn maßgebliche Karenzzeit im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. 0 € Insgesamt festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 422 € © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 8: Einkommensteuer 2004 z.v.E. Steuer Steuerfestsetzung vom 10.12.2007, bekannt 10 660 € 626 € gegeben am 13.12.2007: abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge: ./. 350 € Soll: 276 € abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 12 650 € Unterschiedsbetrag (Mindersoll): ./. 12 374 € Der Steuerpflichtige hat bis zum 30.3.2006 insgesamt 7 500 € sowie am 3.9.2007 zusätzlich 5 000 € entrichtet. Zu erstatten sind deshalb nur 12 224 €. Bei der Steuerfestsetzung wurde ein rückwirkendes Ereignis aus 2005 (Minderung des z.v.E. um 8 088 €) berücksichtigt. Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge: z.v.E. Steuer 37. – Vorsoll 12 650 € (festgesetzte Vorauszahlungen) – 1. Schattenveranlagung 18 748 € 2 713 € (Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des rückwirkenden Ereignisses): abzüglich anzurechnende ./. 350 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 2 363 € Erster Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 10 287 € – 2. Schattenveranlagung 10 660 € 626 € (1. Schattenveranlagung + rückwirkendes Ereignis aus 2005): abzüglich anzurechnende ./. 350 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 276 € Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 2 087 € Summe der Teil-Unterschiedsbeträge: ./. 12 374 € Zinsberechnung: Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2006: ./. 10 287 € Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2007: ./. 2 087 € Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 187 von 235

Zu verzinsen sind 10 550 € zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1.4.2006<br />

bis 14.12.2006<br />

(8 volle Monate × 0,5 v. H. = 4 v. H.).<br />

Zinsen: ./. 422 €<br />

Abrundung gem. § 238 Abs. 2: 31 €<br />

Verzinsung <strong>de</strong>s Teil-Unterschiedsbetrags mit Zinslaufbeginn 1.4.2007:<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s Teil-Unterschiedsbetrags von 1 910 € sind keine Erstattungszinsen zu<br />

berechnen, da die für ihn maßgebliche Karenzzeit im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung noch<br />

nicht abgelaufen ist.<br />

0 €<br />

Insgesamt festzusetzen<strong>de</strong> Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 422 €<br />

© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620<br />

Beispiel 8:<br />

Einkommensteuer 2004<br />

z.v.E. Steuer<br />

Steuerfestsetzung vom 10.12.2007, bekannt 10 660 € 626 €<br />

gegeben am 13.12.2007:<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 350 €<br />

Soll: 276 €<br />

abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 12 650 €<br />

Unterschiedsbetrag (Min<strong>de</strong>rsoll): ./. 12 374 €<br />

Der Steuerpflichtige hat bis zum 30.3.2006 insgesamt 7 500 € sowie am 3.9.2007 zusätzlich 5 000 € entrichtet. Zu<br />

erstatten sind <strong>de</strong>shalb nur 12 224 €.<br />

Bei <strong>de</strong>r Steuerfestsetzung wur<strong>de</strong> ein rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis aus 2005 (Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s z.v.E. um 8 088 €)<br />

berücksichtigt.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Teil-Unterschiedsbeträge:<br />

z.v.E. Steuer<br />

37. – Vorsoll<br />

12 650 €<br />

(festgesetzte Vorauszahlungen)<br />

– 1. Schattenveranlagung<br />

18 748 € 2 713 €<br />

(Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses):<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />

./. 350 €<br />

Steuerabzugsbeträge:<br />

fiktives Soll: 2 363 €<br />

Erster Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 10 287 €<br />

– 2. Schattenveranlagung<br />

10 660 € 626 €<br />

(1. Schattenveranlagung + rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis<br />

aus 2005):<br />

abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />

./. 350 €<br />

Steuerabzugsbeträge:<br />

fiktives Soll: 276 €<br />

Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 2 087 €<br />

Summe <strong>de</strong>r Teil-Unterschiedsbeträge: ./. 12 374 €<br />

Zinsberechnung:<br />

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2006: ./. 10 287 €<br />

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 1.4.2007: ./. 2 087 €<br />

<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 187 von 235

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