Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) - rehmnetz.de
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23. Besteht der zu erstattende Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. 24. Der Erstattungsbetrag ist für die Zinsberechnung auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden (z. B. ist ein Erstattungsbetrag von 375 € auf 350 € abzurunden). Ist mehr als ein Betrag (mehrere Einzahlungen) zu verzinsen, so ist der durch die Rundung auf volle fünfzig Euro sich ergebende Spitzenbetrag vom Teilbetrag mit dem ältesten Wertstellungstag abzuziehen. 25. Die Verzinsung des zu erstattenden Betrages erfolgt nur bis zur Höhe des Mindersolls. Freiwillig geleistete Zahlungen sollen zum Anlass genommen werden, die bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzupassen (vgl. Nrn. 15 und 16) oder die Jahressteuer unverzüglich festzusetzen (vgl. Nr. 17). Bis zur Festsetzung der Vorauszahlung oder der Jahressteuer sind sie aber zur Vermeidung von Missbräuchen von der Verzinsung ausgeschlossen. Beispiel 3: Einkommensteuer 2004 Steuerfestsetzung vom 19.7.2006, 14 000 € bekannt gegeben am 24.7.2006: abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge: ./. 2 000 € Soll: 12 000 € abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen: ./. 13 000 € Unterschiedsbetrag (Mindersoll): ./. 1 000 € Der Steuerpflichtige hat die Vorauszahlungen jeweils bei Fälligkeit entrichtet; am 20.6.2006 zahlte er zusätzlich freiwillig 7 000 €. Zu erstatten sind daher insgesamt 8 000 €. Zu verzinsen sind 1 000 € zugunsten des Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1.4.2006 bis 24.7.2006 (3 volle Monate × 0,5 v. H. = 1,5 v. H.). festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen): ./. 15 € © Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 27. Bei der Ermittlung freiwilliger (Über-)Zahlungen des Steuerpflichtigen, die bei der Berechnung der Erstattungszinsen außer Ansatz bleiben, sind die zuletzt eingegangenen, das Vorauszahlungssoll übersteigenden Zahlungen als freiwillig anzusehen. 28. Wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis oder ein Verlustrücktrag berücksichtigt wurde, beginnt der Zinslauf insoweit erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a). Der Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 Satz 1 ist deshalb in Teil-Unterschiedsbeträge aufzuteilen, soweit diese einen unterschiedlichen Zinslaufbeginn nach § 233a Abs. 2 und Abs. 2a haben (§ 233a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz). Innerhalb dieser Teil-Unterschiedsbeträge sind Sollminderungen und Sollerhöhungen mit gleichem Zinslaufbeginn zu saldieren. 29. Die Teil-Unterschiedsbeträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, beginnend mit dem ältesten Zinslaufbeginn, zu ermitteln (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist unerheblich, ob sich der einzelne Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Zunächst ist die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich ohne Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse und Verlustrückträge ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser fiktiven Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, und den festgesetzten Vorauszahlungen ist der erste für die Zinsberechnung maßgebliche Teil-Unterschiedsbetrag. Im nächsten Schritt ist auf der Grundlage dieser fiktiven Steuerermittlung die fiktive Steuer zu berechnen, die sich unter Berücksichtigung der rückwirkenden Ereignisse oder Verlustrückträge mit dem ältesten Zinslaufbeginn ergeben würde. Die Differenz zwischen dieser und der zuvor ermittelten fiktiven Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, ist der für die Zinsberechnung maßgebliche zweite Teil-Unterschiedsbetrag. Dies gilt entsprechend für weitere Teil- Unterschiedsbeträge mit späterem Zinslaufbeginn. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 182 von 235
© Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Postfach, 80289 München, Telefon (089) 2183-7620 Beispiel 4: Einkommensteuer 2004 (z.v.E.) 2 Steuer erstmalige Steuerfestsetzung: 50 000 € 14 801 € dabei wurden berücksichtigt: 30. – Verlustrücktrag aus 2005: ./. 7 500 € – rückwirkendes Ereignis aus 2006: 2 500 € abzüglich anzurechnende Steuerabzugsbeträge: ./. 0 € Soll: 14 801 € abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 10 550 € Unterschiedsbetrag (Mehrsoll): + 4 251 € Ermittlung der Teil-Unterschiedsbeträge: – Vorsoll (festgesetzte Vorauszahlungen): z.v.E. Steuer 10 550 € – 1. Schattenveranlagung 55 000 € 17 200 € (Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrags und des rückwirkenden Ereignisses): abzüglich anzurechnende ./. 0 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 17 200 € Erster Teil-Unterschiedsbetrag = + 6 650 € – 2. Schattenveranlagung 47 500 € 13 634 € (1. Schattenveranlagung + Verlustrücktrag aus 2005): abzüglich anzurechnende ./. 0 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 13 634 € Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 3 566 € – 3. Schattenveranlagung 50 000 € 14 801 € (2. Schattenveranlagung + rückwirkendes Ereignis aus 2006): abzüglich anzurechnende ./. 0 € Steuerabzugsbeträge: fiktives Soll: 14 801 € Dritter Teil-Unterschiedsbetrag = + 1 167 € Summe der Teil-Unterschiedsbeträge: + 4 251 € 31. Alle Teil-Unterschiedsbeträge sind jeweils gesondert auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abzurunden, da der Zinslauf für die zu verzinsenden Beträge zu jeweils abweichenden Zeitpunkten beginnt (§ 238 Abs. 2). 32. Die auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge entfallenden Zinsen sind eigenständig und in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist für jeden Zinslauf bzw. Zinsberechnungszeitraum eigenständig zu prüfen, inwieweit jeweils volle Zinsmonate vorliegen. 2 z.v.E. = zu versteuerndes Einkommen. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 183 von 235
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Beispiel 4:<br />
Einkommensteuer 2004<br />
(z.v.E.) 2 Steuer<br />
erstmalige Steuerfestsetzung: 50 000 € 14 801 €<br />
dabei wur<strong>de</strong>n berücksichtigt:<br />
30. – Verlustrücktrag aus 2005: ./. 7 500 €<br />
– rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis aus 2006: 2 500 €<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong> Steuerabzugsbeträge: ./. 0 €<br />
Soll: 14 801 €<br />
abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen: ./. 10 550 €<br />
Unterschiedsbetrag (Mehrsoll): + 4 251 €<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Teil-Unterschiedsbeträge:<br />
– Vorsoll (festgesetzte<br />
Vorauszahlungen):<br />
z.v.E. Steuer<br />
10 550 €<br />
– 1. Schattenveranlagung<br />
55 000 € 17 200 €<br />
(Steuerfestsetzung ohne<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Verlustrücktrags und <strong>de</strong>s<br />
rückwirken<strong>de</strong>n Ereignisses):<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />
./. 0 €<br />
Steuerabzugsbeträge:<br />
fiktives Soll: 17 200 €<br />
Erster Teil-Unterschiedsbetrag = + 6 650 €<br />
– 2. Schattenveranlagung<br />
47 500 € 13 634 €<br />
(1. Schattenveranlagung +<br />
Verlustrücktrag aus 2005):<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />
./. 0 €<br />
Steuerabzugsbeträge:<br />
fiktives Soll: 13 634 €<br />
Zweiter Teil-Unterschiedsbetrag = ./. 3 566 €<br />
– 3. Schattenveranlagung<br />
50 000 € 14 801 €<br />
(2. Schattenveranlagung +<br />
rückwirken<strong>de</strong>s Ereignis aus 2006):<br />
abzüglich an<strong>zur</strong>echnen<strong>de</strong><br />
./. 0 €<br />
Steuerabzugsbeträge:<br />
fiktives Soll: 14 801 €<br />
Dritter Teil-Unterschiedsbetrag = + 1 167 €<br />
Summe <strong>de</strong>r Teil-Unterschiedsbeträge: + 4 251 €<br />
31. Alle Teil-Unterschiedsbeträge sind jeweils geson<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>n nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag<br />
ab<strong>zur</strong>un<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Zinslauf für die zu verzinsen<strong>de</strong>n Beträge zu jeweils abweichen<strong>de</strong>n Zeitpunkten beginnt<br />
(§ 238 Abs. 2).<br />
32. Die auf die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge entfallen<strong>de</strong>n Zinsen sind eigenständig und in ihrer zeitlichen<br />
Reihenfolge zu berechnen, beginnend mit <strong>de</strong>n Zinsen auf <strong>de</strong>n Teil-Unterschiedsbetrag mit <strong>de</strong>m ältesten<br />
Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei ist für je<strong>de</strong>n Zinslauf bzw.<br />
Zinsberechnungszeitraum eigenständig zu prüfen, inwieweit jeweils volle Zinsmonate vorliegen.<br />
2 z.v.E. = zu versteuern<strong>de</strong>s Einkommen.<br />
<strong>Anwendungserlass</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abgabenordnung</strong> (<strong>AEAO</strong>) – Rechtsstand: 31.01.2013 Seite 183 von 235